Die Umsatzbesteuerung einer Cafeteria im Krankenhaus

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​veröffentlicht am 21. Dezember 2017

 

Schon bei gewerblichen Mandaten stellt sich die Frage, ob das ausgegebene Essen mit 7 Prozent oder 19 Prozent versteuert werden muss. Im Fall einer Cafeteria in einem Krankenhaus führte die Bereitstellung von allgemein zugänglich und verschieden genutzten Sitzgelegenheiten nicht zur Regelbesteuerung. Im entschiedenen Fall fielen die Betreiber der Cafeteria und die Besitzer der Sitzgelegenheiten auseinander.

 

[BFH-Urteil vom 3. August 2017]

​Steuerlicher Grundsatz

Aus verschiedenen Gründen sieht der Gesetzgeber in der Umsatzsteuer Steuerermäßigungen vor. Dies kann hin und wieder skurrile Formen annehmen, wenn z.B. Dosentomaten anders besteuert werden als frische Tomaten oder getrocknetes Moos anders als nicht getrocknetes Moos. Bei der Speisendarreichung soll die Restaurationsleistung benachteiligt werden. Dies zieht in der Regel Abgrenzungsschwierigkeiten nach sich. So muss die Frage mit Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH und den Regelungen der MwStSystRL daraufhin untersucht werden, ob der Durchschnittsverbraucher eher die Lieferung von Lebensmitteln oder die Dienstleistung (sonstige Leistung) im Vordergrund sieht. Der EuGH hat dies im Zusammenhang mit den Urteilen CinemaxX, Lohmeyer und Fleischerei Nier entschieden. So kann im Kino bei der Bereitstellung von Popcorn und Tortillia-Chips ohne gesonderte Sitzgelegenheit sowie im Falle eines Verzehrs an einem Verkaufswagen an der Theke von einem ermäßigten Steuersatz ausgegangen werden. Bei einem Partyservice steht dagegen wohl die Dienstleistung im Vordergrund, was zum Regelsteuersatz führt.


In den beschriebenen Fällen wurde untersucht, ob die Dienstleistungselemente (aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers), die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, überwiegen. Dies hat nicht nur hinsichtlich der Qualität, sondern auch der Quantität zu erfolgen. Überwiegt aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers die Dienstleistung, ist der Regelsteuersatz anzuwenden.


Zu entscheidender Sachverhalt

Im fraglichen Fall hatte ein Dritter in zwei Krankenhäusern eine Cafeteria bzw. einen Kiosk betrieben. Dort hatte er neben Zeitschriften und Hygieneartikeln auch Speisen zum Verzehr angeboten. Neben Fertigware (z.B. tiefgefrorene Torten und Speiseeis) hat er auch Eintöpfe selbst hergestellt und verkauft. Die Tische und Sitzgelegenheiten hatte er nicht selbst zur Verfügung gestellt. Diese konnten auch von anderen Besuchern des Krankenhauses genutzt werden und befanden sich im Eingangsbereich des Krankenhauses. Insbesondere war eine Nutzung auch außerhalb der Öffnungszeiten der Cafeteria möglich. Die Tische und Stühle wurden hin und wieder bzw. bei Bedarf vom Personal der Cafeteria gereinigt. Als weitere Serviceleistung half der Kläger auch gehbehinderten Menschen beim Erwerb der Speisen und brachte sie zu dem jeweiligen Tisch. Neben Einweggeschirr wurden pro Tag ca. 200 Stück Porzellangeschirr verwandt. Der Betreiber warb um seine Kunden mit aufgestellten Eiskarten auf diesen Tischen.


Sicht des BFH

Der BFH hat diesen Fall nun aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers betrachtet und sich am Fall CinemaxX des EuGH orientiert. Da die dargereichten Speisen nicht speziell für den einzelnen Verbraucher zubereitet werden und die Tische und Stühle nicht nur für die Cafeteria, sondern für alle zugänglich waren, geht der BFH nicht von einer Dienstleistung aus. Für den BFH liegt vielmehr eine steuerbegünstigte Leistung vor.


Der BFH hat den Fall an das FG Berlin-Brandenburg zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.


Fazit

Inwieweit dieser wohl relativ häufige Fall auch auf den Betrieb der Cafeteria durch das Krankenhaus zutrifft, wäre gesondert zu untersuchen und war nicht Teil des Urteils. Im CinemaxX-Urteil des EuGH lag jedoch ebenfalls keine Trennung zwischen Betreiber und dem Bereitsteller der Tische und Stühle vor. Dies würde darauf hinweisen, dass die alleinige Bereitstellung von Tischen und Stühlen, solange sie auch für andere Nutzungen (allgemeiner Warte- und Aufenthaltsbereich z.B. im Foyer eines Krankenhauses) zur Verfügung stehen, nicht zu einem Dienstleistungscharakter führen würde. Für diesen Fall wären jedoch die anderen Begleitumstände kritisch hinsichtlich des Dienstleistungscharakters zu beurteilen.

 

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Jan-Claas Hille

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