G-BA überarbeitet die Mindestmengenreglungen grundlegend

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​veröffentlicht am 18. Januar 2018, Autorin: Christiane Kraus

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Mindestmengenregelung (Mm-R) für planbare Krankenhausleistungen grundlegend überarbeitet sowie ein neues Kapitel zu Mindestmengen in seiner Verfahrensordnung beschlossen. Der Beschluss der Mm-R trat am 1. Januar 2018 in Kraft und der Beschluss zur Änderung der Verfahrensänderung tritt nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

 

[Pressemitteilung und Beschluss des G-BA vom 17. November 2017]

Der Gemeinsame Bundesausschuss beschloss erstmalig am 20. Dezember 2005 für bestimmte planbare Krankenhausleistungen Mindestmengen. Bei diesen planbaren stationären Leistungen ist die Behandlungsqualität abhängig von der Durchführhäufigkeit.


Ziel dieser Regelung ist eine angemessene Versorgungsqualität sowie die kontinuierliche Verbesserung des Versorgungsniveaus zu gewährleisten. Besonders riskante und schwierige Eingriffe sollen aus Gründen der Qualitätssicherung nur von solchen Kliniken durchgeführt werden, deren Ärztinnen und Ärzte damit ausreichend Erfahrung haben.

 
Die bisherige Mm-R, bei der der Nachweis einer Abhängigkeit der Behandlungsqualität von der erbrachten Leistungsmenge „in besonderem Maße” von Nöten war, war unpräzise und führte zu zahlreichen Gerichtsprozessen. So hat der G-BA die Leistungen ausgewählt und deren Höhe festgelegt, die zu einer Mindestmenge führen. Diese letzte Änderung an der Mindestmengenregelung wurde am 17. November 2016 beschlossen und trat am 1. Januar 2018 in Kraft. So muss der Krankenhausträger gegenüber den Krankenkassen darlegen, ob die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr voraussichtlich erreicht wird. Außerdem wurde die Ermittlung der erbrachten Leistungsmengen konkretisiert, indem Vorgaben zur Zählweise und zum Zeitraum getroffen wurden. Die Mm-R regelt zudem die Form und Frist der Darlegung der Prognose und die Prüfung der Prognose durch die Landesverbände der Krankenkassen.


Mindestmengen sind im Moment pro Jahr für sieben komplizierte, aber planbare Operationen festgelegt. Im Bereich der Versorgung von Früh- und Neugeborenen gilt für die Versorgung von Frühchen mit einem Geburtsgewicht von weniger als 1.250 Gramm eine gesetzliche Untergrenze von 14 Fällen. Für den Einsatz von Kniegelenks-Totalendoprothesen (Knie-TEP) gilt eine Untergrenze von 50 künstlichen Kniegelenken. Bei komplexen Eingriffen am Organsystem Ösophagus (Speiseröhre) liegt die Mindestmenge bei 10 Fällen. Für Lebertransplantationen inkl. Teilleber-Lebendspende gilt eine Untergrenze von mindestens 20 Fällen. Die Mindestmenge bei Nierentransplantationen liegt bei 25 Fällen. Für komplexe Eingriffe an der Bauchspeicheldrüse gilt eine Mindestmenge von 10 Fällen. Bei Stammzellentransplantationen liegt die gesetzliche Untergrenze bei 25 Fällen. Stationäre Einrichtungen, die ausschließlich Kinder in diesem Leistungsbereich behandeln, sind von der Mindestmengenregelung nicht betroffen.


Ausnahmen waren bisher in Anlage 2 festgelegt, stattdessen werden diese nun in einem eigenen Paragraphen aufgeführt. Ein Ausnahmetatbestand besteht, wenn eine Leistung erstmalig oder erneut erbracht wird oder wenn der G-BA für die Leistung den Ausnahmetatbestand „Hohe Qualität” vorgesehen hat. Ein Krankenhaus, das eine Leistung erbringt, obwohl es die Mindestmenge nicht erreicht, erhält keine Vergütung aus der gesetzlichen Krankenkasse. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Ausnahme vorliegt. Bei einer Änderung der Mindestmengen oder einer erstmalig erbrachten Leistung gilt eine Übergangsfrist von zwölf, jedoch maximal 24 Monaten, innerhalb welcher die Mindestmengen nicht in voller Höhe erfüllt werden müssen.


In einer ergänzenden Verfahrensordnung wurde zudem bestimmt, wie das Verfahren zur Festlegung von Leistungen für die Mindestmengen, einschließlich deren Höhe, gestaltet ist. Es ist unteranderem geregelt, wer einen Antrag zur Festlegung oder Überarbeitung von Mindestmengen stellen kann und wer diesen prüft und darüber entscheidet sowie wie der G-BA die Höhe und den Bezugspunkt von Mindestmengen festlegt. Die Verfahrensordnung tritt nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

 

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Roland Schneider

Diplom-Wirtschaftsjurist, Certified Healthcare Manager (DAM)

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