Abgeltung von Überstunden nach TVöD-K teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Schichtbetrieb

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veröffentlicht am ​28. Feburar 2018

 

Leisten teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die nach TVöD-K im Schichtdienst eingesetzt sind, ungeplante Überstunden, so haben diese Anspruch auf Überstundenzuschlag. Hierbei ist die Unterscheidung von „geplanten” und „ungeplanten” Überstunden entscheidend. Das zugrunde liegende Urteil des BAG hat erheblichen Einfluss auf die Vergütung von Angestellten in Krankenhäusern, Altenheimen und anderen Betrieben mit Schichtbetrieb.

 

​Sachverhalt

Das BAG hat mit Urteil vom 23. März 2017 Stellung zur Abgeltung von Überstunden nach TVöD-K teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im (Wechsel-)Schichtbetrieb genommen. Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Kläger, ein teilzeitbeschäftigter und im Schichtbetrieb tätiger Gesundheits- und Krankenpfleger, auf Anordnung seines arbeitgebenden Krankenhauses (Beklagte) wiederholt die für ihn im Schichtplan festgelegte tägliche Arbeitszeit überschritt. Hierdurch ergaben sich für den Arbeitnehmer wöchentlich Arbeitszeiten, die über seiner individuellen Teilzeitquote und größtenteils unter der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten lagen. In vier Kalenderwochen wurden aufgrund der geleisteten Überstunden Arbeitszeiten über der für Vollzeitbeschäftigte liegenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit geleistet. Die Abgeltung der geleisteten Überstunden erfolgte durch Freizeitausgleich im Rahmen des Schichtbetriebs. Überstundenzuschläge wurden nicht geleistet, da es sich laut dem Arbeitgeber nicht um Überstunden nach § 7 Abs. 7 und Abs. 8 TVöD-K, sondern um Mehrarbeit i.S.d. § 7 Abs. 6 TVöD-K handle. Der Kläger forderte von der Beklagten für die von ihm geleisteten Überstunden die Zahlung von Überstundenzuschlägen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD-K. Das BAG gab dem Kläger Recht.

 

Urteil – Geplante versus ungeplante Überstunden

In seinem Urteil geht das BAG ausführlich auf den Wortlaut und die korrekte Auslegung des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K ein. Demnach regelt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K zwei unterschiedliche Sachverhalte, die von einander abweichend zu behandeln sind. Zu differenzieren ist zwischen sog. „ungeplanten” (1. Alt.) und „geplanten” (2. Alt.) Überstunden. Geplante Überstunden sind dadurch gekennzeichnet, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bereits durch die im Schichtplan festgelegte Arbeitszeit überschritten wird und die Überschreitung dem Arbeitnehmer somit grundsätzlich im Voraus bekannt ist. Geplante Überstunden können gem. § 7 Abs. 7 TVöD-K grundsätzlich im Rahmen des Schichtmodells ausgeglichen werden. Anders verhält es sich mit ungeplanten Überstunden, die über die im Schichtplan festgelegte Arbeitszeit hinaus angeordnet werden bzw. aus dem Arbeitsverlauf heraus unvermeidbar sind. Ungeplante Überstunden können im Gegensatz zu geplanten Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden. Vielmehr hat der Arbeitnehmer gem. § 8 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 Buchst. a TVöD-K neben dem Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung Anspruch auf Überstundenzuschlag.

 

Urteil – keine Deckung ungeplanter Überstunden durch andere Zulagen

Die Belastung durch ungeplante Überstunden von Arbeitnehmern, die im (Wechsel-)Schichtbetrieb arbeiten, ist auch nicht bereits durch der Gewährung der Schicht- oder Wechselschichtzulage gedeckt. Mit der (Wechsel-)Schichtzulage soll lediglich die grundsätzliche Störung des gleichmäßigen Tagesrhythmus abgegolten werden. Durch das zusätzliche Anfallen von ungeplanten Überstunden entsteht bei den betroffenen Arbeitnehmern eine Doppelbelastung. Aufgrund dieser besonderen Erschwernis sind die ungeplanten Überstunden nicht durch Freizeit ausgleichsfähig. Vielmehr sollen Arbeitnehmer durch den Überstundenzuschlag dafür belohnt werden, dass ihre Arbeitsleistung über die vertraglich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus ohne Freizeitausgleich in Anspruch genommen wird und sie entgegen ihrer Einsatzplanung im Schichtplan über ihre Zeit nicht frei verfügen können.

 

Urteil – Unterschreiten der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten unerheblich

Ansprüche auf Überstundenzuschläge von Teilzeitbeschäftigten entstehen auch nicht erst mit Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten, wie es aus § 7 Abs. 7 TVöD-K fehlinterpretiert werden könnte. Dies würde für Teilzeitbeschäftigte zu einer sich nicht proportional zu ihrer verminderten Arbeitszeit verhaltenden höheren individuellen Belastungsgrenze führen. Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung stünde im Widerspruch zum allgemeinen Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten nach § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG und wäre somit rechtswidrig. Ebenso sind angesichts der gebotenen Gleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten Überstundenzuschläge unabhängig von der Teilzeitquote zu gewähren, da durch die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus für Teilzeitbeschäftigte gleichwohl wie für Vollzeitbeschäftigte eine identische Belastung entsteht.

 

Fazit

Soweit noch nicht geschehen, ist damit zu rechnen, dass die betroffenen Mitarbeiter noch nicht verjährte Ansprüche auf Überstundenzuschlag geltend machen werden. Folglich kommt für alle besagten Fälle die Bildung einer Rückstellung in Frage.

 

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