EEG-Umlage für Eigenstromprojekte mit Blockheizkraftwerken

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veröffentlicht am 28. Februar 2018

 

Mit dem Wegfall der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission zum 31. Dezember 2017 überrascht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Betreiber von BHKWs. Hierdurch kann die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen gefährdet sein. Es bestehen verschiedene Handlungsmöglichkeiten, um mögliche Ansprüche zu retten.

 

​I. Ausgangslage

Eine Hängepartie bahnt sich für KWK-Anlagenbetreiber an, die ihre Anlagen seit dem 1. August 2014 in Betrieb genommen haben (sog. KWK-Neuanlagen) und für den in ihren Anlagen erzeugten und selbstverbrauchten Strom lediglich eine reduzierte EEG-Umlage in Höhe von nur 40 Prozent zahlen (sog. EEG-Eigenstromversorgung).

 

Die EU-Kommission hatte ihre beihilferechtliche Genehmigung für die EEG-Eigenstromversorgung bis zum 31. Dezember 2017 befristet. Entsprechend sah § 98 EEG 2014 einen jährlichen Monitoringbericht zur Eigenstromversorgung und eine Überprüfung der Bestandsanlagenregelung durch die Bundesregierung bis zum Jahr 2017 mit einem „rechtzeitigen” Vorschlag zur gesetzlichen Neugestaltung vor.

 

Vollkommen überraschend hat das BMWi Anfang Dezember 2017 angekündigt, dass es nach wie vor an einer beihilferechtlichen Genehmigung für KWK-Neuanlagen fehle und nur für die sogenannten KWK-Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014) mit einer beihilferechtlichen Genehmigung der Kommission noch vor Ablauf des 31. Dezember 2017 zu rechnen sei. Dies hat sich zwischenzeitlich ausweislich einer Presseerklärung der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2017 bestätigt. Demnach genießen KWK-Bestandsanlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, weiterhin Vertrauensschutz, d. h. für den erzeugten und selbstverbrauchten Strom wird weiterhin grundsätzlich keine EEG-Umlage fällig.

 

Unklar ist die Rechtslage hingegen für KWK-Neuanlagen. Ob die Europäische Kommission die gesetzlichen Regelungen in dem bisherigen Umfang erneut genehmigt, ist zudem völlig ungewiss. In der Vergangenheit argumentierte die Kommission häufig, dass sie die KWK-Vergütung neben der Ermäßigung der EEG-Umlage als finanzielle Überforderung ansehe. Ohne Zugeständnisse durch die Bundesregierung in der geplanten Neuregelung in einem EEG 2018 wird es wohl keine Genehmigung geben. Im Gespräch ist eine höhere EEG-Umlage für bestimmte KWK-Anlagenklassen. Das BMWi äußerte sich am 19. Dezember 2017 dahingehend, dass die Regelung für die Ermäßigung der EEG-Umlage auf 40 Prozent „weiterhin Gegenstand von konstruktiven Gesprächen zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission” sei. Aufgrund der noch andauernden Regierungsbildung ist mit einer schnellen Lösung wohl nicht zu rechnen.

 

II. Handlungsempfehlung

Für die betroffenen KWK-Anlagenbetreiber stellt sich nunmehr die Frage, ob sie für den ab dem 1. Januar 2018 erzeugten und selbstverbrauchten Strom die ermäßigte Umlage in Höhe von 40 Prozent bezahlen oder die volle EEG-Umlage in Höhe von 100 Prozent. Die Rechtslage ist auf den ersten Blick eindeutig, da das EEG 2017 einschließlich der gesetzlichen Regelung (40 Prozent EEG-Umlage!) weiterhin in Kraft ist. Hierauf sollten sich Anlagenbetreiber berufen. Entgegenhalten lassen müssen sie sich allenfalls, dass ein Vertrauensschutz nicht besteht, da ihnen die befristete Genehmigung durch die Kommission bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Mit der jedenfalls auf den zweiten Blick nicht ganz einfachen Rechtslage werden sich die Gerichte in diesem Jahr zwangsläufig auseinandersetzen müssen.

 

Im ersten Schritt sollten betroffene KWK-Betreiber jedoch zunächst die Abrechnungen ihrer Netzbetreiber prüfen. Einzelne Netzbetreiber haben mit Hinweis auf ihre Verbände und unter Verweis auf das beihilferechtliche Vollzugsverbot bereits frühzeitig bekanntgegeben, ab dem 1. Januar 2018 die EEG-Umlage in voller Höhe abrechnen zu wollen (ggf. findet eine Verrechnung mit der KWK-Vergütung statt). Insoweit sollten sich die Betreiber der BHKWs positionieren und ihre Rechtsposition absichern.

 

Ihnen stehen grundsätzlich zwei Handlungsoptionen offen. Eine Möglichkeit wäre es, die EEG-Umlage in voller Höhe abzuführen bzw. im Falle einer Verrechnung (zunächst) auf die klageweise Rückforderung von zu viel gezahlter EEG-Umlage im Vertrauen auf eine rückwirkende, beihilferechtskonforme Nachfolgeregelung durch den Gesetzgeber zu verzichten. Insoweit wäre – in dieser passiven Rolle – zunächst Zeit gewonnen, um die Entwicklung in diesem Jahr abwarten zu können. Zwingend muss jedoch die eigene Rechtsauffassung gegenüber dem Netzbetreiber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden, damit keine Rechtsnachteile eintreten und eine spätere Rückforderung möglich bleibt. Die zweite Möglichkeit lautet, dass der Betreiber des BHKWs ab dem 1. Januar 2018 weiterhin nur die ermäßigte EEG-Umlage in Höhe von 40 Prozent zahlt. Hier besteht jedoch das Risiko von etwaigen Nachzahlungsansprüchen ab Eintritt der Fälligkeit, welche mit 5 Prozent verzinst werden müssten. In diesem Fall wäre es jedoch an den Netzbetreibern, die höhere EEG-Umlage notfalls klageweise geltend zu machen. Für den Fall der Verrechnung mit anderweitigen Vergütungen müssten Anlagenbetreiber – in der aktiven Rolle – notfalls klageweise ihre Ansprüche wegen zu geringer Auszahlung der Vergütungen geltend machen.

 

III. Fazit

Die tiefgehende Regulierung und Komplexität im deutsch-europäischen Energierecht treibt ihre Blüten. KWK-Anlagenbetreiber haben im Vertrauen auf die EEG-Privilegierung Anlagen errichtet, die – im Sinne einer gewünschten Energiewende – dezentral Strom erzeugen. Der deutsche Gesetzgeber hat es mit der Vielzahl an Privilegierungen und Vergütungen versäumt, das Energierecht klug weiterzuentwickeln. Diese Fehlentwicklung müssen KWK-Anlagenbetreiber nunmehr aussitzen. Es bleibt zu hoffen, dass sich Bundesregierung und Kommission rückwirkend zum 1. Januar 2018 auf eine akzeptable Neuregelung einigen werden. Anderenfalls werden sich wohl Gerichte eingehend mit diesen Fällen beschäftigen müssen. Die Betreiber der BHKWs sind gut beraten, ihre Rechtsposition umfassend abzusichern.

 

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Jan-Claas Hille

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR)

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