Hauptamtlich Beschäftigte können keine Ehrenamtspauschale für zusätzlich zum Vollzeitjob erbrachte ehrenamtliche Einsätze in Anspruch nehmen

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 28. März 2018

 

Am 11. Dezember 2017 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss, dass hauptamtlich im Rettungsdienst beschäftigte Mitarbeiter für Einsätze, die sie zusätzlich zu ihrer Vollzeitbeschäftigung in ehrenamtlichen Schichten übernehmen, keine Steuerbefreiung aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit beanspruchen können. Oder anders ausgedrückt: der gemeinnützige Arbeitgeber schuldet für solche irrtümlich als steuerfrei angesehenen ehrenamtlichen Einsätze die Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge!

 

[FG Nürnberg vom 08. Juni 2017, 4-K-334/16; Beschluss des BFH vom 11. Dezember 2017, VI-B-75/17]​

 

Folgender Sachverhalt lag dem Urteil des Finanzgerichts (FG Nürnberg vom 08. Juni 2017, 4-K-334/16) und dem Beschluss des BFH vom 11. Dezember 2017 (VI-B-75/17) zugrunde:


Ein Arbeitgeber beschäftigte in Vollzeit Mitarbeiter im Rettungsdienst. Diese organisierten den Rettungsdienst und übernahmen daneben auch selbst Einsätze bzw. Schichten innerhalb ihrer hauptamtlichen Tätigkeit. Zusätzlich übernahmen sie weitere „ehrenamtliche” Schichten. Für diese zusätzlichen Schichten erhielten sie wie andere Ehrenamtliche auch nur eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 21,50 Euro je Schicht. Arbeitgeber und Rettungsdienstmitarbeiter hatten diese pauschalen Aufwandsentschädigungen als steuerbefreit angesehen.


Der BFH legte in seinem Beschluss fest: Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG wird nicht gewährt, wenn ein „schädlicher Zusammenhang” mit einer nichtselbständigen Haupttätigkeit besteht. Ein solcher Zusammenhang liegt unter anderem immer dann vor, wenn die im Hauptberuf und Ehrenamt ausgeübten Tätigkeiten gleichartig sind, oder anders ausgedrückt: Immer dann, wenn ein Steuerpflichtiger tatsächlich einen Hauptberuf ausübt, kann die Ehrenamtspauschale nur für solche Tätigkeiten beansprucht werden, die sich von der Haupttätigkeit deutlich abgrenzen lassen.


Im Ergebnis bedeutet dies: Zwar erhielten die betroffenen hauptamtlichen Mitarbeiter für die ehrenamtlichen Einsätze die gleiche niedrige „Entlohnung” wie die eingesetzten Ehrenamtlichen. Die Steuerbefreiung für „echte Ehrenamtliche” wurde ihnen aber nicht gewährt, sondern die Zahlungen waren lohnsteuerpflichtig.​​​

 


Autorin: Anka Neudert

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu