Gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern

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​veröffentlicht am 24. Mai 2018

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im April eine Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 3 SGB V beschlossen. Das neue System umfasst drei Stufen für die Teilnahme an der Notfallversorgung (Basisnotfallversorgung, erweiterte Notfallversorgung sowie umfassende Notfallversorgung). Der Beschluss bildet künftig die Grundlage für die Verhandlungen des GKV-Spitzenverbandes mit dem DKG über die Zu- und Abschläge für die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an der Notfallversorgung. Dieser ist am 19. Mai 2018 in Kraft getreten.

 

​[Beschluss des GBA über die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gem. §136c Absatz 4 SGB V]

 

Die aufgrund der häufig auftretenden finanziellen Unterdeckung im Bereich der Notfallversorgung beschlossenen Neuregelungen umfassen drei Stufen für eine Teilnahme an der Notfallversorgung. Fällt ein Krankenhaus in eine der drei Stufen, erhält es einen Zuschlag. Daneben existieren gemäß der neuen Regelungen Krankenhäuser, die von einem Abschlag befreit sind und keinen Zuschlag erhalten (Krankenhäuser der Spezialversorgung). Bei Krankenhäusern, die nicht an der Notfallversorgung teilnehmen, werden Abschläge erhoben.


In den Neuregelungen sind für die drei Stufen der Notfallversorgung spezielle Anforderungen in den folgenden Kategorien vorgegeben:

  1. Art und Anzahl der Fachabteilungen,
  2. Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals,
  3. Kapazität zur Versorgung von Intensivpatienten,
  4. Medizinisch-technische Ausstattung,
  5. Strukturen und Prozesse der Notfallaufnahme.

Alle Stufen müssen die Anforderungen jeder Zeit (24 Stunden, an 7 Tagen pro Woche) am Standort erfüllen. Zudem soll die Notfallversorgung überwiegend in einer Zentralen Notaufnahme stattfinden. Die Zentrale Notaufnahme ist gemäß der Neuregelung eine räumlich abgegrenzte, fachübergreifende Einheit mit eigenständiger fachlich unabhängiger Leitung. Der Zugang zur Zentralen Notaufnahme sollte grundsätzlich barrierefrei sein. Zur Versorgung von ambulanten Notfällen sollten die Krankenhäuser zudem eine Kooperationsvereinbarung mit den Kassenärztlichen Vereinigungen schließen.


Stufe 1: Basisnotfallversorgung

Neben diesen Anforderungen, die für Krankenhäuser aller Stufen bestehen, müssen für die Basisnotfallversorgung zusätzliche Merkmale erfüllt werden. Sie müssen mindestens über die Fachabteilungen Chirurgie oder Unfallchirurgie und Innere Medizin verfügen. Bezüglich des Fachpersonals sind jeweils ein für die Notfallversorgung verantwortlicher Arzt (mit der Zusatzweiterbildung „Klinische Notfall- und Akutmedizin”) und eine Pflegekraft (mit der Zusatzqualifikation „Notfallpflege”) zu benennen, die fachlich, räumlich und organisatorisch eindeutig der Versorgung von Notfällen zugeordnet sind und im Bedarfsfall in der Notaufnahme verfügbar sind. Zudem muss im Bereich der Basisnotfallversorgung jeweils ein Facharzt für Innere Medizin, Chirurgie und Anästhesie innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfügbar sein.


Krankenhäuser der Basisnotfallversorgung halten eine Intensivstation mit mindestens sechs Betten vor, von denen mindestens drei zur Versorgung beatmeter Patienten ausgestattet sein müssen.


Im Bereich der medizinisch-technischen Ausstattung müssen Krankenhäuser der Basisnotfallversorgung mindestens über einen Schockraum sowie eine 24-stündig verfügbare computertomographische Bildgebung verfügen. Zudem ist die Weiterverlegung eines Notfallpatienten von dem Krankenhaus der Basisnotfallversorgung in ein Krankenhaus einer höheren Notfallstufe auch auf dem Luftwege, ggf. unter Nutzung eines bodengebundenen Zwischentransports, zu gewährleisten.


Spätestens zehn Minuten nach Eintreffen in der Notaufnahme erhalten die Notfallpatienten eine Einschätzung der Behandlungspriorität. Eine aussagekräftige Dokumentation der Patientenversorgung soll spätestens bei Entlassung oder Verlegung des Patienten vorliegen.


Stufe 2: Erweiterte Notfallversorgung

Krankenhäuser der erweiterten Notfallversorgung müssen neben den Anforderungen der Basisnotfallversorgung weitere Merkmale erfüllen. Neben den Fachabteilungen Chirurgie oder Unfallchirurgie und Innere Medizin verfügen sie über insgesamt vier Fachabteilungen der Kategorie A und B, wovon mindestens zwei aus Kategorie A sind.


Kategorie A:

  • Neurochirurgie,
  • Orthopädie und Unfallchirurgie,
  • Neurologie,
  • Innere Medizin und Kardiologie,
  • Innere Medizin und Gastroenterologie,
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe.


Kategorie B:

  • Innere Medizin und Pneumologie,
  • Kinder- und Jugendmedizin,
  • Kinderkardiologie,
  • Neonatologie,
  • Kinderchirurgie,
  • Gefäßchirurgie,
  • Thoraxchirurgie,
  • Urologie,
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
  • Augenheilkunde,
  • Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie,
  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie.


Für Intensivpatienten sind in der erweiterten Notfallversorgung mindestens 10 Intensivbetten, die auch zur Versorgung beatmeter Patienten ausgestattet sind, vorzuhalten. Innerhalb von 60 Minuten nach Aufnahme von beatmungspflichtigen Patienten müssen diese auf die Intensivstation aufgenommen werden.


Im Bereich der medizinisch-technischen Ausstattung sind ebenfalls zusätzliche Anforderungen, wie die kontinuierliche Möglichkeit der Magnetresonanztomographie (MRT), zu erfüllen. Zudem ist eine Hubschrauberlandestelle vorzuhalten.


Stufe 3: Umfassende Notfallversorgung

Krankenhäuser, die der Stufe der umfassenden Notfallversorgung  zugeordnet werden, verfügen zusätzlich zu den Anforderungen der erweiterten Notfallversorgung über insgesamt sieben Fachabteilungen der oben genannten Kategorie A und B. Davon müssen mindestens fünf der sieben Fachabteilungen aus Kategorie A sein.


Die Intensivstation der Krankenhäuser der umfassenden Notfallversorgung halten mindestens 20 Intensivbetten vor, die auch zur Versorgung von beatmeten Patienten geeignet sind.


Spezielle Notfallversorgung:

Neben den genannten drei Stufen der Notfallversorgung gibt es spezielle Regelungen für überregionale Traumazentren, die Notfallversorgung von Kindern, Krankenhäuser, die über eine Stroke Unit oder eine Chest Pain Unit verfügen. Diese erhalten für die Behandlung der speziellen Notfälle ebenfalls Zuschläge.


Der GBA-Beschluss unterscheidet zudem Krankenhäuser der Spezialversorgung. Diese Einrichtungen haben keinen Anspruch auf Zuschläge, müssen jedoch auch keine Abschläge hinnehmen. Zu den Krankenhäusern der Spezialversorgung zählen z.B. psychiatrische Einrichtungen und von den Ländern bestimmte Ausnahmen.

 

Die Neuregelungen zur gestuften Notfallversorgung sind am 19. Mai 2018 in Kraft getreten. Für einige Vorgaben gelten ab diesem Zeitpunkt Übergangsbestimmungen, die für eine entsprechende Einstufung fristgerecht erfüllt werden müssen.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt ist die konkrete Ausgestaltung der Zu- und Abschläge für die Teilnehmer bzw. Nichtteilnehmer an der Notfallversorgung noch unklar. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Neuregelungen auf die künftige Notfallversorgung in Deutschland auswirken.

 

Kontakt

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Roland Schneider

Diplom-Wirtschaftsjurist, Certified Healthcare Manager (DAM)

Associate Partner

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