Geschäftsgeheimnisschutz: Gesetzentwurf bringt neue Compliance-Risiken mit sich

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veröffentlicht am 29. November 2018

 

Mit dem im Juli vorgelegten Entwurf zum Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) will die Bundesregierung die EU-Richtlinie 2016/943 in nationales Recht umsetzen. Darin geht es um den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung. Ziel der EU-Richtlinie ist es, den Geheimnisschutzes in der EU zu stärken und zu vereinheitlichen, da erhebliche Unterschiede, beispielsweise bereits schon bei einheitlichen Begriffsdefinitionen, bestehen. Das GeschGehG soll Anfang 2019 in Kraft treten und löst die bisher einschlägigen Vorschriften im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ab.

 

Der Entwurf zum GeschGehG enthält zunächst die allgemeinen Regelungen, die erlaubten Handlungen, Handlungsverbote sowie Rechtfertigungsgründe, im zweiten Abschnitt Regelungen zu den Ansprüchen bei Rechtsverletzungen und im dritten Abschnitt Bestimmungen zu Gerichts-, Prozess- und Strafvorschriften.

 

Schon an das Bestehen eines Geschäftsgeheimnisses werden nach § 2 Nr. 1 GeschGehG-E höhere Anforderungen gestellt. Für das Bestehen müssen die Kriterien der Unbekanntheit und der Wert der Information und die Maßnahmen zum Schutz kumulativ vorliegen. Anders als bisher reicht es damit nicht aus, dass der Unternehmer die Geheimhaltung „will“, sondern dass er muss auch Geheimhaltungsvorkehrungen getroffen haben und diese auch dokumentieren. Beispiele für solche Vorkehrungen sind sowohl Cyber-Security-Konzepte, Zugriffsberechtigungen, Werkschutzmaßnahmen als auch Geheimhaltungsvereinbarungen mit Mitarbeitern und Kunden. Die getroffenen Maßnahmen müssen zudem auch entsprechend dem Wert des zu schützenden Geschäftsgeheimnisses angemessen sein. Zudem erlaubt das GeschGehG-E das Reverse Engineering. Dadurch wird es Unternehmen ermöglicht, aus einem bezogenen Produkt durch Untersuchungen die Konstruktionselemente zu analysieren. Dies birgt für das produzierende Unternehmen ein weiteres Risiko für den Verlust von Geschäftsgeheimnissen. Dieses Risiko kann das produzierende Unternehmen beispielsweise durch Anpassungen der Geheimhaltungsvereinbarungen mit Kunden und Geschäftspartnern minimieren.

 

Im Ergebnis trägt das GeschGehG zu einer Verbesserung des Geheimnisschutzes bei, da es einen effektiveren Schutz von Geschäftsgeheimnissen ermöglicht. Durch höhere Anforderungen an Geheimhaltungsmaßnahmen und deren Dokumentation wird gleichzeitig auch eine Compliance zum Geheimnisschutz erforderlich. Dazu müssen im ersten Schritt die bestehenden internen Strukturen und Prozesse im Hinblick auf die Neuregelungen zum Geheimnisschutz überprüft werden, um Geschäftsgeheimnisse zu identifizieren. Dies sollte anhand der oben genannten Kriterien zum Bestehen von Geschäftsgeheimnissen erfolgen. Anschließend sind die identifizierten Geschäftsgeheimnisse entsprechend ihrem Risiko einzuordnen. Zur Risikobegrenzung müssen angemessene bzw. dem Risiko angepasste Schutzmaßnahmen ergriffen und dokumentiert werden.

 

 

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