Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlichen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

PrintMailRate-it

​​veröffentlicht am 13. November 2019

 

Mit dem Urteil vom 01.08.2019 hat der BFH entschieden, dass es bei den pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen nicht darauf ankommt, dass diese zusätzlich zum arbeitsvertraglich geschuldeten Lohn gezahlt werden, sondern ob die Zahlung zweckgebunden erfolgt (Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte).


Viele Arbeitgeber, auch in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft, leisten an ihre Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn weitere Zahlungen beispielsweise für die Kindergartengebühren oder zu einem Jobticket im öffentlichen Personennahverkehr.

 

Bisherige Auffassung

Die bisherige Auffassung war, dass diese zusätzlichen Leistungen Zahlungen sind, auf die der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich keinen Anspruch hat. Man ging davon aus, dass der Arbeitgeber freiwillig leistet. Strittig war bisher, ob die Umwandlung von Gehalt in Zuschüssen (z.B. Kinderbetreuungskosten) das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” erfüllt.

 

Neue Entscheidung des BFH

Der BFH hält daran fest, dass der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn”, ein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil ist, der arbeitsrechtlich geschuldet wird und auf den zum Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht. Hier bestätigt der BFH die bisherige Rechtsprechung. Die Frage, ob der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich Anspruch auf weitere pauschalierte Leistungen hat, wurde durch das Urteil neu bewertet. Der „zusätzliche Arbeitslohn” wird nun als Arbeitslohn verstanden, den der Abreitgeber nur verwendungs- bzw. zweckgebunden an seine Arbeitnehmer zusätzlich auszahlt.

 

Wichtig ist, dass zum Zeitpunkt der Lohnzahlung das Zusätzlichkeitserfordernis vorhanden ist. Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Gehaltsumwandlung z.B., wenn das Bruttogehalt um den Betrag der zusätzlichen Leistung, beispielsweise den Zuschuss für die Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, gekürzt wird, liegt hier kein begünstigungsschädlicher Lohnformwechsel vor. Nach der Meinung des BFH kommt es darauf an, was aktuell geschuldet wird und nicht, was in der Vergangenheit geschuldet wurde.

 

Damit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Lohn arbeitsrechtlich wirksam reduzieren und im Gegenzug dazu zweckgebundene (pauschal besteuerte) Zuschüsse (zum ohnehin geschuldeten Lohn) wirksam vereinbaren.

 

Fazit

Aufgrund des Urteiles ist der Weg für die lohnsteuerliche optimierende Gestaltung zur teilweisen Lohnsteuerpauschalierung grundsätzlich frei. Fraglich ist, wie die Finanzverwaltung mit dem Urteil umgeht. Hier sollte abgewartet werden, ob das Urteil für allgemein anwendbar erklärt wird oder ein Nichtanwendungserlass durch die Finanzverwaltung folgt.

 

Hinweis

Falls Sie das neue Urteil in Anspruch nehmen möchten, sollten Sie im Zuge der Gehaltsumwandlung die Reglungen zum Mindestlohn und zum Tarifrecht im Auge behalten. Weiter ist zu beachten, dass steuerfreie Zuwendungen meist auch sozialversicherungsfrei sind und damit die Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer, im Vergleich zum vorherigen Lohn, gegebenenfalls gemindert werden.

 Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Tobias Seitzinger

Steuerfachwirt

+49 911 9193 3548

Anfrage senden

 Wir beraten Sie gern!

Deutschland Weltweit Search Menu