Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, Insolvenzgründe zeitnah erkennen

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​veröffentlicht am 10. Juni 2021; Autoren: Norman Lenger-Bauchowitz, Sebastian Heinke

 

Seit Mai 2021 müssen Unternehmen, die pandemiebedingt in finanzielle Not geraten sind, wieder uneingeschränkt Insolvenz anmelden. Die zuletzt nur noch eingeschränkte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist am 30.04.2021 ausgelaufen.

 

Was vielen nicht bewusst ist: Die Aussetzung hatte zuletzt nicht nur hohe Voraussetzungen, sie hat auch deutlich weniger Unternehmen betroffen als allgemeinhin angenommen.

 

Hintergründe und Entwicklung der Aussetzung

In der Corona-Pandemie wollte die Bundesregierung zahlreiche Unternehmen vor Insolvenzverfahren bewahren und „Pleitewellen” verhindern. Insbesondere sollten solche Unternehmen, deren finanzielle Nöte sich durch die Inanspruchnahme von staatlichen Hilfsangeboten beseitigen lassen könnten, nicht zur Stellung von Insolvenzanträgen verpflichtet werden.

 

Um dieses Ziel zu erreichen, wurde die Insolvenzantragspflicht im März 2020 mit dem Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz ausgesetzt. Die Aussetzung galt ursprünglich bis September 2020. Sie wurde anschließend mehrmals bis einschließlich April 2021 (teilweise) verlängert. Die Voraussetzungen wurden dabei jeweils an die aktuellen Entwicklungen der Corona-Pandemie angepasst.

 

Die letzte teilweise Verlängerung der Aussetzung bis zum 30.04.2021 erfolgte, weil sich die Auszahlung der Coronahilfen (November- und Dezemberhilfe (Plus), Überbrückungshilfe III) an Unternehmen aufgrund der hohen Anzahl der Anträge erheblich verzögerte. Unternehmen, die auf sie rettende Hilfen warteten und deren Insolvenzreife auf die Corona-Pandemie zurückzuführen war, sollten nicht zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet sein. Nur für diese Unternehmen wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert.

 

Voraussetzung der Aussetzung bis zum 30.04.2021

Die Aussetzung bis zum 30.04.2021 galt mithin nur noch für Unternehmen,

 

  • die finanzielle Hilfeleistungen im Rahmen der staatlichen Hilfsprogramme zwischen dem 01.10.2020 und dem 28.02.2021 beantragt haben und keine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Erlangung der Hilfeleistung bestand und
  • bei denen die Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet war und
  • deren Insolvenzreife auf der Covid-19-Pandemie beruhte (wurde bei einer Zahlungsfähigkeit zum 31.12.2019 grundsätzlich vermutet) und
  • bei denen Aussicht auf Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit bestand.

 

Anhand der vorherigen Ausführungen ist deutlich geworden, dass die Insolvenzantragspflicht überhaupt nur noch in beschränkten Umfang bis Ende April 2021 ausgesetzt war.

 

Folgen bei verspäteter Antragsstellung

Auch, wenn Sie zuvor die Aussetzungsgründe erfüllt haben gilt: Sollte Ihr Unternehmen insolvenzreif also zahlungsunfähig oder überschuldet sein, sind Sie zur Stellung eines entsprechenden Insolvenzantrags verpflichtet, andernfalls riskieren Sie etwa als Geschäftsführer einer GmbH auch persönliche zivilrechtliche Haftungsrisiken und sogar eine Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO.

 

Nach Eintritt eines Insolvenzgrundes haben Sie im Falle der Zahlungsunfähigkeit nur drei Wochen und nach Eintritt der Überschuldung nur sechs Wochen Zeit zur Stellung des Insolvenzantrages.

 

Dies gilt auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft irrig unter der Annahme der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und trotz des Vorliegens eines Insolvenzgrundes den Antrag verspätet stellt. Dies bedeutet im Klartext: Lagen die Voraussetzung der Aussetzung der Antragsfrist nicht vor, so laufen die Fristen ab Eintritt des Insolvenzgrundes unverändert.

 

Wir unterstützen Sie bei der Feststellung, ob für Ihr Unternehmen bereits eine Antragspflicht besteht und können für Sie sowohl die Möglichkeit einer umfassenden Sanierung, dies auch im vorinsolvenzlichen Bereich und im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens. Im Bereich der Gesundheits- und Sozialwirtschaft verfügen wir seit Jahren über große Expertise und einschlägige Erfahrung bei der Durchführung von Restrukturierungen und der Begleitung von Sanierungen.

 

Sollte die Möglichkeit einer Sanierung nicht mehr offen stehen übernehmen wir auch die  Vorbereitung eines Insolvenzantrages und die Insolvenzantragstellung selbst. Ebenso beraten wir Geschäftsführer und Vorstände bei der Abwehr von Haftungsansprüchen.

 

Bei Fragen und Redebedarf zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Auch in schwierigen Zeiten stehen wir Ihnen gerne zur Seite!

 

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Quellen:

BMJV | Insolvenzantragspflicht

BMJV | Insolvenzantragspflicht | Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zur Auszahlung finanzieller Hilfen

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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