OLG Düsseldorf: Verringerte Anforderungen an Eigenerbringungsquote bei Inhouse-Vergabe

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​veröffentlicht am 27. Mai 2020

 

von Lars Werner Röwer


Nach Art. 4 Abs. 7 VO 1370 hat der Betreiber bei der Vergabe von Unteraufträgen einen bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) erachtet hierfür bei einer Inhouse-Vergabe im ÖPNV eine Eigenerbringungsquote von 20-30 Prozent als ausreichend (Beschluss vom 19.02.2020, Az. Verg 26/17).
 
Nach Entscheidungen von Europäischem Gerichthof (EuGH) und Bundesgerichtshof (BGH) im vergangenen Jahr wurde Klarheit geschaffen, wie Aufgabenträger mit kommunalen Verkehrsunternehmen Direktvergaben durchführen können.

Ist eine Dienstleistungskonzession geplant, ist eine Direktvergabe an den internen Betreiber gem. Art. 5 Abs. 2 VO 1370 zu verfolgen. Sollte demgegenüber ein Bruttovertrag im Rahmen einer Inhouse-Vergabe geplant sein, so ist dies nur nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370 i.V.m. den allgemeinen Vergabevorschriften (§ 108 GWB) als Inhouse-Vergabe möglich.

Aufgrund der Systematik der VO 1370 hat der interne Betreiber den „überwiegenden Teil” der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen. Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf hat ein Inhouse-Betreiber lediglich einen „bedeutenden Teil” selbst zu erbringen.

Das Gericht führt aus, dass bei einer wertmäßigen Betrachtung ein bedeutender Teil in Form von Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie einer möglichen Finanzierung der Fahrzeuge beim kommunalen Verkehrsunternehmen verbleiben könne. Die Beschäftigung von Fahrpersonal sei hierzu nicht notwendig. Im zu entscheidenden Verfahren genügte dem OLG für das kommunale Verkehrsunternehmen diesbezüglich eine Eigenerbringungsquote von 23 Prozent.


Bewertung für die Praxis

Die Festlegung auf eine Eigenerbringungsquote von 20-30 Prozent erleichtertet vielen Aufgabenträgern die Durchführung einer Inhouse-Vergabe, insbesondere da so Fahrpersonal leichter ausgelagert werden kann. Zeitgleich bleibt es der Kommune so möglich, etwaige Verluste im steuerlichen Querverbund zu verrechnen.

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