Umweltbeihilfen, Saubere Mobilität

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veröffentlicht am 23. März 2022 

 

Die Europäische Kommission hat am 18.02.2022 Leitlinien zur Genehmigung sogenannter Umweltbeihilfen erlassen, welche auch den Einsatz sauberer Fahrzeuge und die Errichtung von Lade- und Tankinfrastruktur umfassen. Sie schafft damit die Grundlage zur Genehmigung von Beihilfen, welche der VO (EG) 1370/2007 für die Erbringung von Personenverkehrsdiensten „sachlich” vorgelagert sind.

 

Die EU-Kommission hat im Kontext des europäischen „Green Deal” und zur Umsetzung des Legislativpakets „Fit für 55” eine Überarbeitung des europäischen Beihilfenrechts vorgenommen. Mit den am 18.02.2022 beschlossenen „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (2022/C 80/01)” sollen Investitionen zur Förderung der Klima- und Umweltziele vereinfacht und beschleunigt werden. Die Regelungen betreffen – neben anderen Gruppen von Beihilfen – explizit auch Regelungen für Beihilfen für saubere Mobilität (Ziffer 4.3).

 

Die Regelungen unterscheiden zwischen Beihilfen zum „Erwerb oder das Leasing von sauberen Fahrzeugen und sauberen mobilen Service-Geräten sowie für die Nachrüstung von Fahrzeugen und mobilen Service-Geräten” und Beihilfen zum „Aufbau von Lade- oder Tankinfrastruktur”.

 

Zukünftige Investitionen in „saubere Mobilität” können danach durch die Mitgliedstaaten angemeldet (Art. 108 Absatz 3 AEUV) und von der EU-Kommission nach den in den Leitlinien definierten Anforderungen mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt (notifiziert) werden. 

 

Erforderlich hierfür ist, dass die Beihilfe die sogenannten positiven und negativen Voraussetzungen erfüllt:

  • Als sogenannte positive Voraussetzung ist erforderlich, dass die Beihilfe die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs fördern muss. Hierzu muss die Förderung der Entwicklung der sogenannten „grünen Wirtschaft” dienen. Sie muss einen Anreizeffekt setzen und erfordert eine Übererfüllung normativer Standards. Sofern die Beihilfen lediglich gewährt werden, um die Kosten der Anpassung an Unionsnormen zu decken, haben diese keinen Anreizeffekt.
  • Als sogenannte negative Voraussetzung muss gewährleistet sein, dass die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern darf, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Dabei ist Minimierungspflicht das Transparenzgebot und die Vermeidung von Verzerrungen der Handelsbedingungen zu prüfen. Die Maßnahme muss erforderlich (Marktversagen), geeignet (es darf kein gleich geeignetes Politik- und Beihilfeinstrument geben, welches aber geringe Verzerrungen zur Folge hat) und angemessen (Begrenzung auf das erforderliche Minium) sein.

 

Bewertung für die Praxis

Über die Leitlinien können Verbesserungen für saubere Mobilität bewirkt werden, welche der Markt allein nicht herbeiführen kann. Dies gilt etwa für die Errichtung von Ladeinfrastruktur, aber auch für die Beschaffung von ÖPNV-Fahrzeugen. Für den ÖPNV bedeutet dies, dass nunmehr Förderungen denkbar sind, die der Erbringung der eigentlichen Personenverkehrsdienste nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 „vorgelagert” sind. Die Regelungen fördern damit die Entstehung von Strukturen, bei denen Infrastruktur- und Verkehrsdienstleister auseinanderfallen können. Denkbar ist, dass ein Anbietermarkt entsteht, der durch separate Netz- und Betriebsbetreiber gekennzeichnet ist. Aufgabenträger, die die Entstehung sauberer Mobilität fördern möchten, erhalten hierdurch mehr Gestaltungs- und Planungssicherheit.

 

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