EuGH urteilt: Landeszuschüsse im ÖPNV sind umsatzsteuerfrei

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 28. Mai 2025


Der EuGH bestätigte die jüngste Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes und stimmt den Schlussanträgen der Generalanwältin im Hinblick auf die Umsatzsteuerfreiheit für Landeszuschüsse im ÖPNV-Bereich zu und stärkt somit eine rechtssichere Anwendung in der Praxis.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 17. April 2024, dass Landeszuschüsse für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nicht der Umsatzsteuer unterliegen, da sie aus strukturpolitischen Gründen gezahlt werden. Dieses Urteil bedeutet, dass Kommunen den vollen Zuschuss behalten können, ohne Umsatzsteuer abführen zu müssen, und der Vorsteuerabzug ungekürzt bleibt. Damit erkennt der BFH echte, nicht steuerbare Zuschüsse an, die die Vorsteuerquote nicht zwangsläufig negativ beeinflussen. Wir haben das Verfahren des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-615/23 zu einem polnischen ÖPNV-Fall aufmerksam verfolgt (Schlussanträge beim EuGH: Landeszuschüsse im ÖPNV sind umsatzsteuerfrei | Rödl & Partner) und gespannt darauf gewartet, ob der EuGH zu einer ähnlichen Entscheidung wie der BFH gelangen würde.

Die Rechtssache behandelt einen exemplarischen Fall der öffentlichen Personenbeförderung, in dem das polnische Verkehrsunternehmen P den lokalen ÖPNV betrieb. Die Fahrpreise wurden von der zuständigen Gebietskörperschaft bewusst unter den tatsächlichen Kosten festgelegt. Um die entstehenden Defizite auszugleichen, gewährte die Gebietskörperschaft eine Zuschusszahlung. Streitpunkt war die umsatzsteuerliche Einordnung dieser Zahlung, insbesondere die Frage, ob sie als Entgelt von dritter Seite der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

Der EuGH entschied, dass Ausgleichszahlungen im öffentlichen Personennahverkehr kein Entgelt von dritter Seite gemäß Art. 73 MwStSystRL darstellen und folglich nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage erhöhen. Eine steuerbare Subvention setzt voraus, dass sie unmittelbar mit dem Preis eines Umsatzes verknüpft ist, gezielt für eine bestimmte Leistung gewährt wird und objektiv eine Preissenkung ermöglicht. Da die Ausgleichszahlung primär der Verlustdeckung dient, unabhängig von konkreten Beförderungen bemessen wird und keine klar identifizierbaren Begünstigten aufweist, fehlt ihr der Charakter einer steuerbaren Gegenleistung. In Zusammenschau mit den Schlussanträgen der Generalanwältin vom 13. Februar 2025 bestätigt sich, dass eine pauschale Zahlung nicht als steuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung des Unternehmens an die Zuschussgeber einzustufen ist.

Die Rechtssicherheit bei Zuschüssen hat sich weiter gefestigt – nun auch durch die Entscheidung des EuGH, der die Rechtsauffassung des BFH bestätigt. Damit steht außer Zweifel: Ein nachträglicher Verlustausgleich erweist sich als weitaus vorteilhafter gegenüber einer vorab festgelegten Zuschussvereinbarung.

​​​Besonders steuerlich gilt: Je allgemeiner der Zuschuss in Vertragsvereinbarungen formuliert ist und je weniger er sich auf konkrete Kosten oder Leistungsgegenstände bezieht, desto günstiger die umsatzsteuerliche Behandlung. Insbesondere im ÖPNV dürfte diese Klarstellung für politische Erleichterung sorgen, da Bund und Länder keinen Umsatzsteueranteil einfordern und der volle Zuschuss dem Empfänger verbleibt.​​



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