Grundsätze zu Koordinierungskosten nach § 77i TKG – Bundesnetzagentur startet Konsultationsverfahren

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​veröffentlicht am 17. August 2020

 

Am 05.08.2020 veröffentlichte die Bundesnetzagentur einen Entwurf zur Festlegung von Grundsätzen zur Umlegung der mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbundenen Kosten. Marktteilnehmer können sich nun bis zum 04.09.2020 an der Konsultation beteiligen und Stellungnahmen abgeben. Spannend wird insbesondere die Einschätzung der Marktteilnehmer, ob die Kostenbeteiligung der Petenten auch dann als angemessen angesehen wird, wenn die Mitverlegung ein anderes Telekommunikationsnetz betrifft.

Vor fast vier Jahren ist das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Senkung der Kosten für den Auf- und Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze durch die Beseitigung von Ineffizienzen beim Infrastrukturausbau. Zur Erreichung dieses Ziels wurden insbesondere Ansprüche auf Mitnutzung bereits vorhandener Infrastrukturen sowie die Koordinierung von Bauarbeiten gesetzlich geregelt (namentlich durch Neufassung der Mitnutzungsvorschriften der §§ 77a bis 77o TKG).

Nach § 77i Absatz 1 TKG können Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze mit Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze im Hinblick auf den Ausbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten schließen. Um entsprechende Koordinierungsvereinbarungen zu vereinfachen, kann die Bundesnetzagentur nach § 77i Abs. 4 Satz 1 TKG Grundsätze veröffentlichen, wie die Kosten, die mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbunden sind, auf den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes umgelegt werden sollen. Dies soll – so die Gesetzesbegründung zum DigiNetzG – das Einigungsprozedere zwischen den Parteien und die Kalkulierbarkeit aus Sicht der kostenpflichtigen Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze vereinfachen.

Einen Entwurf solcher Grundsätze hat die Bundesnetzagentur nun vorgelegt. Nach eigenen Angaben der Bundesnetzagentur flossen in diese Grundsätze die Spruchpraxis der nationalen Streitbeilegungsstelle und Überlegungen aus dem 2018 veröffentlichten Konsultationsdokument zu Fragen der Entgeltbestimmung auf Grundlage des DigiNetz-Gesetzes sowie weitere umfangreiche Recherchen und Untersuchungen zu technischen, juristischen und ökonomischen Fragestellungen ein.

Den Grundsätzen liegen dabei insbesondere zwei Gedanken zugrunde: 

 

  • Eine Mitverlegung ist in der Regel nur dann sinnvoll, wenn die daraus resultierenden Gesamtkosten unterhalb der Summe der Kosten bei einer Eigenrealisierung (sog. „Stand-Alone-Kosten”) durch die beteiligten Parteien liegen, da nur dann ein Synergieeffekt vorliegt.
  • Schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen muss eine Kostenzuordnungsmethode so ausgestaltet sein, dass durch sie keine Partei höhere Kosten zu tragen hat, als bei der Stand-Alone-Realisierung ihres Vorhabens. Dies würde andernfalls nicht nur keine Anreize zur Mitverlegung bieten, sondern auch dem Ziel des Digi-Netz-Gesetzes widersprechen. 


Um den vielfältigen Einzelfällen in der Praxis Rechnung zu tragen, hat die Bundesnetzagentur mehrere geeignete Methoden der Kostenzuordnung in die Grundsätze aufgenommen. Dies soll den Koordinierungsparteien einen Spielraum eröffnen, um bei Verhandlungen ihre ökonomischen Interessenlagen besser ausgleichen zu können.

Den Konsultationsentwurf und ein Begleitdokument hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Homepage veröffentlicht.
 
Stellungnahmen hierzu können bis zum 04.09.2020 an die Bundesnetzagentur postalisch oder elektronisch gesandt werden. Während die von der Bundesnetzagentur zum Vorgehen geäußerten Grundsätze nachvollziehbar erscheinen, darf mit Spannung insbesondere auf die Frage geblickt werden, ob die Kostenbeteiligung der Petenten auch dann als angemessen angesehen wird, wenn die Mitverlegung ein anderes Telekommunikationsnetz betrifft.

 

 

 

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