Änderung des TKG – Ausbau von Telekommunikationsnetzen jetzt Angelegenheit von „überragendem öffentlichen Interesse“

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​​​​​​​​​​veröffentlicht am 16. Juli 2025

Am 11. Juli 2025 hat der deutsche Bundesrat dem Änderungsgesetz zum Telekommunikationsgesetz (TKG) 2025 zugestimmt. Eine wesentliche Neuerung: Der Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen soll bis Ende 2030 im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegen.

Zielsetzung der Gesetzesänderung

„Die Digitalisierung ist der Treiber für mehr Fortschritt, mehr Klimaschutz, eine höhere Lebensqualität und neue Chancen. Flächendeckende, hochleistungsfähige, ökologisch nachhaltige und sichere digitale Infrastrukturen sind Voraussetzung dafür, dass uns die digitale Transformation Deutschlands umfassend gelingt.“ (TKG-Änderungsgesetz 2025, Ds 21/319) Ziel der Gesetzesänderung ist es, den flächendeckenden Glasfaserausbau und die flächendeckende Versorgung mit hochleistungsfähigem Mobilfunk zu unterstützen und weiter voranzutreiben. Hierfür ist insbesondere vorgesehen, im „neuen“ § 1 Abs. 1 TKG die Verlegung und die Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2030 als im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegend zu definieren. Die Gesetzesänderung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Konkrete Bedeutung für Ihr Ausbauvorhaben

Die Feststellung, dass der Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegt, ist vor allem für Genehmigungsverfahren von Relevanz. Indem der Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen nun als im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegend definiert wird, wird klargestellt, dass dem Ausbau bei einer Abwägungsentscheidung/Ermessensentscheidung der unterschiedlichen Belange in der Regel der Vorrang eingeräumt werden muss. Hierdurch können Verfahrens- und Genehmigungsprozesse deutlich beschleunigt werden. Relevant ist die Änderung zum Beispiel für die Errichtung von Mobilfunkmasten aber auch bei der Abwägung im Rahmen der Zustimmung nach § 127 TKG hinsichtlich von Auflagen oder Nebenbestimmungen.

Die Regelung ist zunächst bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2030 befristet. Es bleibt abzuwarten, ob anschließend wieder der „status quo“ folgt oder eine „Verlängerung“ oder sonstige Regelung getroffen wird. Entscheidungserheblich hierfür wird wohl vor allem der zu diesem Zeitpunkt vorliegende Ausbaustatus öffentlicher Telekommunikationsnetze werden.

Fazit

Die Gesetzesänderung ist grundsätzlich erfreulich, da hierdurch Genehmigungsprozesse deutlich beschleunigt werden können. Darauf hinzuweisen ist, dass die Änderung nicht bedeutet, dass sonstige Belange in Abwägungsentscheidungen gar nicht mehr beachtet werden müssten. Allerdings wird es künftig wesentlich schwerer werden, ein Ausbauvorhaben abzulehnen als bisher.

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