M&A-Deal: Konfliktvermeidung durch geschickte Vertragsgestaltung

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von Gernot Giesecke
   
Der Verkauf eines Unternehmens erfolgt in der Regel auf Basis eines komplexen Vertragswerkes, das die konträren Interessen und die damit einhergehenden Erwartungs­haltungen von Verkäufer und Käufer zu berücksichtigen hat. Der Entwurf und die Verhandlung eines solchen Vertragswerkes sind essenziell für eine erfolgreiche Transaktion.
 
Ein Verkäufer ist meist daran interessiert, einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen und sein Unternehmen in „gute Hände” zu übergeben. Gleichzeitig will er aber einem geringen Haftungs­risiken ausgesetzt sein. Dem gegenüber stehen die Ziele des Käufers, einen möglichst niedrigen Kaufpreis zu bezahlen und durch einen umfangreichen Garantiekatalog abgesichert zu sein.

Um den Verkauf des Unternehmens nicht durch überzogene einseitige Erwartungen zu gefährden, müssen die Parteien bei den Verhandlungen und der Vertragsgestaltung zwingend Kompromisse eingehen. Am Ende des Tages sollte jedoch ein Vertragswerk unterzeichnet werden, das die realistischen Gegebenheiten – insbesondere evtl. bestehende Risiken, die in dem verkauften Unternehmen existieren – interessengerecht abbildet. Gewisse Standards haben sich dabei im Laufe der Jahre herausgebildet und sollten – individualisiert – Eingang in das Vertragswerk finden. Der Fokus der Parteien sollte dabei stets auf dem „Gesamtpaket” liegen, anstatt sich im Streit um Einzelaspekte zu verlieren.

Der regelmäßig vom Käufer vorbereitete Erstentwurf des Kaufvertrages sollte generell nicht zu einseitig gestaltet werden. Das Haftungsregime wird üblicherweise abschließend im Kaufvertrag selbst geregelt, so dass ein Rückgriff auf gesetzliche Bestimmungen nicht erforderlich ist. Der Kaufvertrag sollte sich bei den Garantien des Verkäufers an den Anfordernissen orientieren, die sich aus der vorangehenden Due Diligence Prüfung ergeben haben. In jedem Fall sollte ein gewisses Mindestmaß enthalten sein, insbesondere im Hinblick auf die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse des Unternehmens sowie die Inhaberschaft und Berechtigung des Verkäufers, das Unternehmen ohne Zustimmung Dritter und ohne Verletzung der Rechte Dritter veräußern zu können. Außerdem sollten  Garantieversprechen im Hinblick auf die im Unternehmen erfolgte Buchführung und Bilanzierung enthalten sein. Der Garantiekatalog kann in Abhängigkeit der konkreten Umstände des Einzelfalles erweitert werden. Gleichermaßen können manche Garantieversprechen vom Verkäufer nur kenntnisabhängig abgegeben werden. Im Vertrag ist klar festzulegen, ob es nur auf eine etwaige positive Kenntnis des Verkäufers oder auch (grob) fahrlässig Unkenntnis ankommt. Außerdem ist festzulegen, ob dem Verkäufer auch die Kenntnis anderer Personen, z.B. von Geschäftsführern, Mitarbeitern oder Beratern zugerechnet wird. Bei der Vertragsgestaltung sollte darüber hinaus berücksichtigt werden, in welcher Größenordnung Haftungsrisiken potenziell bestehen, und ob der Verkäufer hierfür grenzenlos einzustehen hat. Es ist üblich, die Haftung des Verkäufers zu begrenzen. In Abhängigkeit vom Einzelfall orientieren sich die Haftungsobergrenzen am Kaufpreis, wobei für die Bestimmung der Haftungsobergrenze regelmäßig ein Abschlag vom Kaufpreis vorgenommen wird.

Gerade bei komplexen Transaktionen ist die Bestimmung des an den Verkäufer zu zahlenden Kaufpreises von nicht unbeachtlichem Konfliktpotenzial. Häufig ist man sich zu Beginn einer Vertragsverhandlung über die ungefähre Höhe vermeintlich einig. Es kommen jedoch im Verlauf der weiteren Verhandlungen oder im schlimmsten Fall zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kaufpreiszahlung – und damit bereits nach Abschluss des Vertrages – die unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien zum Vorschein. Ein in der Praxis immer wieder auftretendes Beispiel ist die zwischen den Parteien getroffene Festlegung, dass das Unternehmen „cash free” / „debt free” veräußert wird. Häufig besteht bereits Uneinigkeit bei der genauen Definition der Begriffe. Das ist durch eine klare und unmissverständliche Regelung im Rahmen des Vertrages zu lösen (Festlegung, welche Bilanzpositionen als cash bzw. debt zu qualifizieren sind).

Fazit

Einen einmal entstandenen Konflikt im Nachgang gerichtlich klären zu lassen, ist nicht nur zeit-, kosten- und aufwandsintensiv, sondern führt in der Regel auch nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Durch eine interessengerechte, faire und v.a. klare Vertragsgestaltung können bereits im Vorfeld Konflikte vermieden und die Transaktion erfolgreich gestaltet werden.
zuletzt aktualisiert am 09.03.2016
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