Auszug der steuerlich wichtigsten Punkte für das 1. Quartal 2021

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​veröffentlicht am 1. März 2021

 

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Steuererhebungsverfahren

Vereinfachte Stundung von bis zum 31.3.2021 fälligen Steuerzahlungen

Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Das Bundesfinanzministerium hat am 22.12.2020 den zeitlichen Anwendungsbereich des ursprünglich mit Schreiben vom 19.3.2020 eingeführten, vereinfachten Stundungsverfahrens verlängert. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können nun bis zum 31.3.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf (bis zum 30.6.2021 befristete, in der Regel zinsfreie) Stundung der bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern stellen. Erstmals gewährt das BMF für diese Steuern die Möglichkeit einer Anschlussstundung über den 30.6.2021 hinaus. Danach können den Betroffenen bis längstens zum 31.12.2021 angemessene Ratenzahlungen gewährt werden.

 

Für anderweitige Anträge auf (Anschluss-)Stundung gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Gleiches gilt für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31.12.2021 hinaus.

 

Vereinfachte Anpassung von Steuervorauszahlungen 2021

Diese Maßnahme betrifft (aktuell) die Einkommen- und Körperschaftsteuer Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen 2021 auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer (einschließlich der Nebenleistungen) auf Antrag durch das zuständige Finanzamt herabsetzen lassen. Hierfür kann beim Finanzamt bis zum 31.12.2021 ein Antrag gestellt werden. Die Finanzverwaltungen der Länder haben entsprechende Vordrucke bereitgestellt.


Das BMF weist darauf hin, dass eine Nutzung dieser Vordrucke die Antragsbearbeitung und damit die Festsetzung beschleunigt. Die Finanzämter wurden angewiesen, von der Festsetzung von nachträglichen Steuervorauszahlungen bei Steuerpflichtigen, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise negativ wirtschaftlich betroffen sind, bis zum 31.12.2021 abzusehen.

 

Sollte sich die Entwicklung der Einkünfte im Jahr 2021 jedoch positiver gestalten als erwartet, wird dem Steuerpflichtigen durch das BMF empfohlen, zur Vermeidung hoher Abschlusszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2021 eine Heraufsetzung der Vorauszahlungen bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen. Für anderweitige Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten.

 

So kann beispielsweise die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags (für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung) und der Umsatzsteuersondervorauszahlung 2021 beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Das Hessische Ministerium der Finanzen hat in seinem FAQ vom 7.1.2021 mitgeteilt, dass aktuell auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt werde, ob die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung für das Jahr 2021 (entsprechend der für 2020 gültigen Regelung) herabgesetzt werden kann. 


Verlustrückgang

Am 29.6.2020 haben Bundestag und Bundesrat das zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen (sog. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) verabschiedet. Das Gesetz regelt den pauschalen Verlustrücktrag. Durch die Regelung werden die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag befristet, d. h. für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021, auf 5 Millionen Euro bei Einzelveranlagung und auf 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Um den erweiterten Rücktrag für Verluste aus 2020 unmittelbar finanzwirksam im Rahmen der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen, wird ein erweiterter, pauschaler Verlustrücktrag (§ 111 EStG) gewährt.


Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Vereinfachungsregel ist, dass die Vorauszahlungen 2020 auf null herabgesetzt wurden. Auf Antrag der Steuerpflichtigen wird ein vorläufiger, pauschaler Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abgezogen. Der Abzugsbetrag beträgt 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte (abzüglich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) des Veranlagungszeitraums 2019. Ein höherer Betrag als 30 kann in Anspruch genommen werden, wenn der voraussichtliche Verlustrücktrag anhand detaillierter Unterlagen nachgewiesen wird.


Im Rahmen der Veranlagung 2020 erfolgt sodann eine Prüfung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020. Sollten sich keine rücktragsfähigen negativen Einkünfte ergeben oder verzichtet der Steuerpflichtige ganz oder teilweise auf die Anwendung von § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG, ist der Steuerbescheid für 2019 insoweit zu ändern, als ein Verlustrücktrag aus 2020 nicht oder nicht in der beantragten Höhe anzusetzen ist.
Zudem können von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige,
die noch nicht für den Veranlagungszeitraum 2019 veranlagt worden sind, entsprechend § 110 EStG eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen noch für 2019 beantragen.


Der Verlustabzug bei der Körperschaftsteuer entspricht der Regelung des § 10d EStG. Daher kommen die vorstehenden Regelungen auch für Körperschaftsteuersubjekte zur Anwendung.

 


Verlängerung der Steuererklärungsfristen 2019 (nur) in beratenen Fällen

Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe für ein „Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019” beschlossen. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass in den Fällen, in denen Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG für das Kalenderjahr 2019 mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt sind, die Ende Februar 2021 ablaufende Steuererklärungsfrist des § 149 Abs. 3 AO um 6 Monate, d. h. bis 31.8.2021, verlängert wird.


Der Gesetzesentwurf weicht von der Regelung im BMFSchreiben vom 21.12.2020 ab, nach der die Abgabefrist in beratenen Fällen nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AO allgemein bis zum 31.3.2021 verlängert wird. 


Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise

Arbeitgeber können beantragen, die Fristen zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall um maximal 2 Monate zu verlängern, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.

 

Verlängerung der Karenzzeit für die Zinsfestsetzung 2019

Der Entwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019” sieht vor, dass die zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für das Kalenderjahr 2019 durch Einfügung einer Übergangsregelung in Art. 97 des Einführungsgesetzes zur AO (EGAO) um 6 Monate, d. h. bis zum 30.9.2021 verlängert wird. Wird dem Gesetzesentwurf vom Bundesrat zugestimmt, beginnt der Zinslauf für den Erhebungszeitraum 2019 am 1.10.2021.


Ertragssteuern

Befristete Wiedereinführung der degressiven AFA

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wird für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) wieder eingeführt. Der Steuerpflichtige kann demnach – anstelle der Abschreibung nach gleichen Raten – die AfA auch nach einem unveränderlichen Prozentsatz des jeweiligen Buchwertes (Restwert) berechnen. Die Abschreibungsmethode ist auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschränkt.

 

Der Prozentsatz beträgt maximal das 2,5-fache des derzeit geltenden, linearen AfA-Satzes – maximal 25 Prozent (§ 7 Abs. 2 EStG i. V. m. § 52 EStG). Neben der degressiven AfA können noch  Sonderabschreibungen z. B. nach § 7g Abs. 5 EStG – jedoch keine außerordentlichen Abschreibungen – in Anspruch genommen werden.


Die durch die Inanspruchnahme der degressiven AfA entstehenden, höheren Betriebsausgaben können im Rahmen eines Antrags auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 bereits berücksichtigt werden und so dem Steuerpflichtigen mehr Liquidität verschaffen. 

 

Erhöhung des Ermässigungsfaktors bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

Der Ermäßigungsfaktor nach § 35 EStG wird auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht. Dadurch können Personenunternehmer bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 Prozent vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.


Investitionsabzugsbeträge, Reinvestitionsrücklage und Rücklage für Ersatzbeschaffung

Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige, soweit sie die gesetzlich vorgegebenen Größenklassen nicht überschreiten, für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).

 

Kommt es innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums des § 7g Abs. 3 EStG zu keiner Investition, muss der Investitionsabzugsbetrag erfolgswirksam aufgelöst werden. Soweit die 3-jährige Investitionsfrist nach § 7g EStG in 2020 ausläuft, wird diese durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz um ein Jahr verlängert, sodass eine Investition noch in 2021 möglich ist.


Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden die Regelungen für Investitionsabzugsbeträge, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, erneut angepasst. Es wurde der Investitionsabzugsbetrag um 10 Prozent, d. h. auf 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, angehoben. Außerdem wurde eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro eingeführt. Nach der Neuregelung sind vermietete Wirtschaftsgüter stets von der Vergünstigung erfasst, d. h. entgegen der bisherigen Regelung sind nun auch Vermietungen für mehr als 3 Monate unschädlich.


Für Investitionsabzugsbeträge, die in nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren geltend gemacht werden, verhindert § 7g Abs. 2 S. 2 EStG deren Verwendung auf Investitionen für Wirtschaftsgüter, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Satz 2 erfasst jedoch ausschließlich nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung in Anspruch genommen wurden. Der Gesetzgeber hat zudem auf den Beschluss des BFHs vom 15.11.2017 (VI R 44/16) reagiert. Der BFH hatte entschieden, dass ein zulasten des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft gebildeter Investitionsabzugsbetrag auch für Investitionen eines Gesellschafters in dessen Sonderbetriebsvermögen verwendet werden kann. Der Gesetzgeber hat durch Ergänzung des Absatzes 7 eine Nichtanwendungsregelung getroffen.

 

Danach ist die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nur in dem Vermögensbereich zulässig, in dem auch der Abzug erfolgt ist. Entsprechendes gilt für die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Die Verordnungsermächtigung ermöglicht eine Verlängerung der Fristen bis höchstens zum 31.12.2021.

 

Unter den Voraussetzungen der R 6.6 EStR kann in der Steuerbilanz eine Rücklage für Ersatzbeschaffungen gebildet werden, wenn ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens wegen höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffes gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut innerhalb einer bestimmten Frist angeschafft oder hergestellt wird und die stillen Reserven auf dieses Wirtschaftsgut, das in einem gesonderten Verzeichnis zu führen ist, übertragen werden. Mit BMF-Schreiben vom 13.1.2021 wurden nun auch die Fristen für die Ersatzbeschaffung und die Reparatur bei Beschädigungen (R 6.6. Abs. 4, 5, 7 EStR) um ein Jahr verlängert, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.

 

 

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  • BMF-Schreiben vom 22.12.2020 (Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) - IV A 3 - S 0336/20/10001 :025).
  • BMF-Schreiben vom 19.3.2020 (Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) - IV A 3 - S 0336/19/10007 :002).
  • FAQ „Corona” (Steuern) (Stand: 28.12.2020).
  • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) vom 19.3.2020 für Steuervorauszahlungen 2020. 
  • FAQ - Steuern in Zeiten der Corona-Pandemie des Hessischen Ministeriums der Finanzen (Stand: 7.1.2021).
  • Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz); BGBl 2020 I, 1512.
  • BMF-Schreiben vom 23.4.2020 (Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise) - IV A 3 -S 0261/20/10001 :005).
  • Formulierungshilfe für ein „Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019”- IV A 3 - S 1910/20/10075 :005).
  • Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020), BGBl. 2020 I, 3096.
  • BMF-Schreiben vom 13.1.2021 (Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR); Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen - IV C 6 -S 2138/19/10002 :003).

 

 

 

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Dr. Reiner Gay

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