Die EEG-Novelle 2023 und das Bayerische Klimaschutzgesetz – Aktuelle Entwicklungen zur Förderung Erneuerbarer Energien

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​veröffentlicht am 1. September 2022

 

 

 

Mit dem am 8.7.2022 verabschiedeten „Osterpaket” haben Bundestag und Bundesrat den Grundstein für eine der größten energiepolitischen Reformen seit Jahrzehnten gelegt. Das Gesetzespaket zum beschleunigten und konsequenten Ausbau Erneuerbarer Energien beinhaltet unter anderem die vollständige Abschaffung der EEG-Umlage sowie die EEG-Novelle 2023. Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetzespaket zu Teilen bereits im Sommer 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) am 1.1.2023 in Kraft. Daneben hat auch die Bayerische Staatsregierung in ihrer Kabinettssitzung vom 28.6.2022 beschlossen, das Bayerische Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) zu ändern und das Bayerische Klimaschutzprogramm zu überarbeiten. Ziel sei ein verstärkter Ausbau von Erneuerbaren Energien in Bayern.  


Die EEG-Umlage wird abgeschafft 

Die EEG-Umlage wurde bereits auf null abgesenkt. Ab 1.1.2023 wird die EEG-Umlage im Strompreis abgeschafft. Das neu entworfene Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) soll in Zukunft die EEG-Finanzierung regeln, hierzu wurde ein Sondervermögen des Bundes „Energie- und Klimafonds” eingerichtet. Im Übrigen wird das Umlagenregime im Energierecht nun einheitlich im EnFG geregelt. Dort finden sich dann auch die nach Wegfall der EEG-Umlage noch immer relevanten Regelungen zur besonderen Ausgleichsregelung. 

Das überragende öffentliche Interesse 

Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, dass der Anteil an Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf mindestens 80 Prozent steigen soll und dies auch in § 1 Abs. 2 EEG 2023 gesetzlich festgelegt. Betrachtet man die Vorgängerregelung im EEG 2021, in der noch von einem Ziel der Gewinnung von mindestens 65 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus Erneuerbaren Energien die Rede war, wird offensichtlich, weshalb nun weitreichende Gesetzesänderungen zur Erreichung dieser ambitionierten Ziele erforderlich sind.

Zentrales Element der Verwirklichung der Klimaziele ist die Festlegung, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien künftig gemäß § 2 EEG 2023 im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Bis zur Erreichung der Treibhausgasneutralität der Stromerzeugung im deutschen Bundesgebiet sollen sie als vorrangiger Belang in Schutzgüterabwägungen einfließen. Folglich haben staatliche Behörden und Gerichte dieses überragende öffentliche Interesse im Rahmen einer Abwägung mit anderen Rechtsgütern, wie sie beispielsweise im Baurecht oder Immissionsschutzrecht durchzuführen sind, zu berücksichtigen. 

Das Bayerische Klimaschutzgesetz nimmt gleichsam den Grundsatz auf, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Ziel sei eine Erleichterung von Planungs- und Genehmigungsverfahren und eine damit verbundene Beschleunigung des Ausbaus Erneuerbarer Energien.

Förderung von Strom aus Photovoltaik 

Mit der EEG-Novelle entschied sich der Bund unter anderem die Ausbaupfade für Photovoltaik und andere Erneuerbare Energien anzupassen. Zudem wurde die Bagatellgrenze, ab der Anlagenbetreiber zur Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtet sind, von 750 kWp auf 1 MWp angehoben. Für Bürgerenergiegesellschaften gab es noch weitergehende Vereinfachungen. Diese sind bis zu einer installierten Leistung von 6 MWp gänzlich vom Ausschreibungserfordernis ausgenommen. 

Des Weiteren beinhalten die Anpassungen höhere Vergütungssätze sowohl für Kleinanlagen bis 10 kWp als auch große PV-Anlagen. Weiterhin sind Zusatzvergütungen für Volleinspeiser vorgesehen, auch wenn diese geringer ausgefallen sind als im Referentenwurf ursprünglich vorgesehen. Daneben kommt es zu einer Aussetzung der kontinuierlichen Absenkung der Einspeisevergütung (Degression) bis Anfang 2024. Ab dem Jahr 2024 wird zudem der „atmende Deckel” in § 49 EEG 2023 durch eine pauschale halbjährliche Degression in Höhe von 1 Prozent ersetzt.

Zudem folgt aus dem Wegfall des § 27a EEG 2021, dass sich der Eigenverbrauch und die Förderung über das EEG künftig nicht mehr ausschließen. Anlagen mit einer installierten Leistung von 300 bis 750 kWp können dann nicht mehr freiwillig an Ausschreibungen teilnehmen. Der anzulegende Wert für diese Anlagen wird ab 2023 ausschließlich gesetzlich ermittelt. Außerdem fällt die Begrenzung des Anspruchs auf Zahlung der Marktprämie für Anlagen mit einer installierten Leistung von 300 bis 750 kWp auf 50 Prozent der im Kalenderjahr erzeugten Strommenge ab 2023 gänzlich weg. Bis dahin wird ein Anspruch auf Zahlung der Marktprämie für 80 Prozent der im Kalenderjahr erzeugten Strommenge bestehen. 

Auch das Ausschreibungsregime für Freiflächen-Photovoltaikanlagen wird angepasst. So werden Agri-PV, Floating-PV und Photovoltaikanlagen auf Parkplatzüberdachungen als „Besondere Solaranlagen” vom Bereich der Innovationsausschreibungen in den Bereich der Standard-Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments überführt. Je nach Ausgestaltung der jeweiligen Anlagen sind Aufschläge zum anzulegenden Wert möglich. Neu aufgenommen wurde die Möglichkeit, Solaranlagen auf wiedervernässten Moorflächen zu errichten. Wählen Anlagenbetreiber eine dieser besonderen Möglichkeiten der Anlagenerrichtung, so sind zum Teil unter Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen Aufschläge auf den jeweiligen anzulegenden Wert möglich. 
Überdies wurde eine Ausweitung der Flächenkulisse an Straßen- und Schienenwegen beschlossen. Künftig ist eine Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen bis zu einem Abstand von 500 Metern ab dem Fahrbahnrand möglich. Der nun erforderliche Uferabstand bei „Floating-PV”-Anlagen verringerte sich im Rahmen der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs dagegen leider nur von 50 auf 40 Meter, obwohl der Bundesrat einen Abstand von 15 Metern bereits als ausreichend angedacht hatte. Dies schränkt die Attraktivität und Wirtschaftlichkeit von Floating-PV, gerade bei kleineren Gewässern, erheblich ein. Positiv zu bewerten ist aber, dass die 100 kW-Grenze für Mieterstromprojekte entfallen wird.

Schließlich soll der Netzanschluss vereinfacht werden. Für den Netzanschluss von PV-Anlagen bis 30 kW muss der Netzbetreiber in der Regel nicht mehr anwesend sein. Die Besitzerin oder der Besitzer der PV-Anlage hat ihr/sein Anschlussbegehren rechtzeitig beim Netzbetreiber abzugeben und erhält im Anschluss eine schriftliche Zusage. Nur noch in Ausnahmefällen soll der Netzbetreiber in den Netzanschluss auch technisch eingebunden sein. Vielmehr soll der Netzanschluss in Zukunft über ein durch den Netzbetreiber errichtetes digitales Webportal erfolgen.

Bayerische Bestrebungen zur Klimaneutralität

Zudem verfolgt auch die Bayerische Staatsregierung ehrgeizige Ziele und möchte im Jahr 2040 Klimaneutralität erreichen. Die Treibhausgasemissionen sollen zunächst bis 2030 um mindestens 65 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 verringert werden. Dementsprechend hat die Bayerische Staatsregierung eine Änderung des BayKlimaG beschlossen, unter anderem um den Ausbau der Photovoltaik in Bayern zu fördern. Insbesondere im Betrieb von PV-Anlagen auf staatlichen Dächern wird großes Potenzial gesehen. Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr habe aus den ca. 1.300 geeigneten Dachflächen jene identifiziert, auf denen im Rahmen von Baumaßnahmen der Ressorts noch in diesem Jahr PV-Anlagen errichtet werden könnten. Weiterhin arbeite der Freistaat an passgenauen Ausschreibungspaketen für die Verpachtung von Dachflächen an Investoren.

Zur Novellierung des BayKlimaG wird auch die Bayerische Bauordnung (BayBO) geändert, um die Installation von PV-Anlagen auf Dächern zu fördern. Für neu errichtete Gewerbe- und Industriegebäude ist eine Solardachpflicht vorgesehen. Voraussetzung ist, dass die vollständigen Bauvorlagen ab dem 1.1.2023 eingehen. Für sonstige Nicht-Wohngebäude soll als Stichtag statt des 1.1.2023 der 1.7.2023 gelten. Für neu errichtete Wohngebäude wurde eine Soll-Bestimmung geschaffen, die als Empfehlung zu deuten ist. Klarstellend wurde aufgenommen, dass die vollständige Erneuerung der Dachhaut der Neuerrichtung des Gebäudes gleichstehe.

Darüber hinaus sehe die Bayerische Staatsregierung das Potenzial, die Nutzung Erneuerbarer Energien im Denkmalbereich weiterzuentwickeln. Insbesondere sollen mehr PV-Anlagen auf Denkmälern ermöglicht werden. Bei PV-Anlagen ist ein Stufenmodell vorgesehen, das unter anderem auf die Einsehbarkeit abstellt. Bei nicht einsehbaren Flächen sollen PV-Anlagen künftig in der Regel erlaubnisfähig sein. Bei einsehbaren Flächen können PV-Anlagen erlaubnisfähig sein, wenn sie mit dem Erscheinungsbild des Denkmals bzw. dem Gesamtbild vereinbar und bei Einzeldenkmälern nachteilige Auswirkungen auf dessen Substanz nicht zu erwarten sind. Soweit Mehrkosten für denkmalverträgliche Lösungen entstehen, sei ihre Berücksichtigung im Rahmen einer Denkmalförderung möglich.

Letztlich verfolgt der bayerische Ministerrat ein ambitioniertes Klimaschutzprogramm. Das überarbeitete Bayerische Klimaschutzprogramm konkretisiert die Ziele des neuen Bayerischen Klimaschutzgesetzes. Das Programm beschreibt knapp 150 Einzelmaßnahmen und soll den bayerischen Klimaschutz in bestimmten Aktionsfeldern weiter stärken. Hierzu gehören unter anderem ein beschleunigter Stromleitungsbau, eine verstärkte Nutzung der dezentralen PV- und Windstromerzeugung sowie der Solarthermie, Geothermie und der Windenergie oder ein Ausbau der Nutzung von Wasserstoff.

Neben den vorgenannten Aspekten sind noch zahlreiche weitere Neuerungen im EEG 2023 sowie im Bayerischen Klimaschutzgesetz vorgesehen.

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Martina Weber

Rechtsanwältin

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