Rechtliche Aspekte der Strom- und Wärmeversorgung bei der Quartiersentwicklung

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​veröffentlicht am 11. Dezember 2017

 

Die Strom- und Wärmeversorgung der Wohngebäude soll klimafreundlich sein. Bei der Quartiersentwicklung gibt es unterschiedliche Interessen, die es im bestehenden Rechtsrahmen umzusetzen gilt.

 

In Ballungsräumen sind Neubauflächen knapp. Insbesondere werden Wohnbauflächen an Standorten entwickelt, an denen sich vormals Industrie- oder Gewerbeflächen befanden.

 

Städte und Gemeinden müssen in ihrer Bauleitplanung zahlreiche
Aspekte berücksichtigen und in ihrer Planungsentscheidung abwägen. Hierbei rückt auch die Versorgung des Quartiers mit Strom und Wärme immer weiter in den Mittelpunkt. Ziel eines Investors ist es, ein wirtschaftliches Projekt unter Einhaltung aller rechtlichen Rahmenbedingungen zu realisieren. Hinzu kommen Interessen weiterer Personen, wie z.B. Stadtwerke, Dienstleister und Fernwärmeversorger, die neue Kunden akquirieren möchten. Fernwärmenetzbetreiber haben Interesse daran, ihr Netz weiter auszubauen und ein neues Quartier zu versorgen.

 

Quartier

Der Begriff Quartier ist gesetzlich nicht definiert. Die KfW fördert derzeit mit der Programmfamilie „Energetische Stadtsanierung” die Entwicklung und Umsetzung integrierter Quartierskonzepte und die Umsetzung von investiven Maßnahmen insbesondere in Stadtquartieren. Die KfW beschreibt Quartier als eine zusammenhängende Fläche mit mehreren Gebäuden einschließlich der öffentlichen Infrastruktur.1

 

Die Fördermaßnahmen in diesem Programm müssen dabei im Einklang stehen mit den Zielen der Stadtentwicklung, insbesondere der Stadtentwicklungs-/Stadtumbauplanung bzw. der Bauleitplanung oder ggf. bereits beschlossener wohnwirtschaftlicher- und Klimaschutzkonzepte.

 

Stadtentwicklungskonzepte

Um eine ganzheitliche Entwicklung von Städten und Gemeinden zu steuern, werden entsprechende Konzepte entwickelt. Die Konzepte steuern interne Entscheidungen und Abläufe der Kommunen, entfalten jedoch keine Außenwirkung. Bürger können sich nicht direkt auf diese berufen. So steuern Einzelhandelskonzepte die Entwicklung des Einzelhandels in der jeweiligen Kommune. Integrierte Stadtentwicklungskonzepte sowie quartiersbezogene Wärme- und Kälteversorgung sind weitere Beispiele für Konzepte der Stadtentwicklung.

 

Quartierbezogen stellen sich hierbei Fragen nach den jeweiligen Erzeugungsanlagen und der entsprechenden Versorgung mit Strom und Wärme.

 

Mögliche detaillierte Festsetzungen in Bebauungsplänen

Kommunen können bereits in der Bauleitplanung Weichen für die Energie- und Wärmeversorgung im Quartier stellen. In einem Bebauungsplan kann eine Gemeinde z.B. ein Verwendungsverbot für bestimmte luftverunreinigende Stoffe (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a) BauGB) festsetzen.

 

Diese Regelung umfasst jedoch keinen Anschluss- und Benutzungszwang. Rechtsgrundlage für einen Anschluss- und Benutzungszwang sind das Kommunalrecht und eine entsprechende Satzung der Kommune.

 

Der luftverunreinigende Stoff muss so konkret wie möglich und wie gewollt bezeichnet werden. So umfasst z.B. die Bezeichnung Öl neben Heizöl auch Palmöl.

 

Eine solche Festsetzung eines Verwendungsverbotes in einem Bebauungsplan muss zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes erfolgen und nach einer planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich sein. Verwendungsverbote müssen durch eine besondere städtebauliche Situation gerechtfertigt sein. Allgemeine ökologische Ziele ohne einen solchen Bezug sind nicht zulässig. Auch muss das angestrebte Ziel einer Minderung einer Immissionsbelastung erreichbar sein. Hieraus kann sich die Notwendigkeit ergeben, Verwendungsverbote und -beschränkungen im Sinne eines konzeptgemäßen Vorgehens der Gemeinde auf alle in Betracht kommenden luftverunreinigenden Stoffe zu erstrecken.

 

Hinsichtlich der Durchführbarkeit kann es auch erforderlich sein, zwischen Neubau- und Bestandsgebieten zu unterscheiden, weil vorhandene Gebäude Bestandschutz genießen. Wird ein bestehendes Gebiet überplant, sind hier mehr Interessen zu berücksichtigen als bei der Planung eines Neubaugebietes.

 

Ist ein Verwendungsverbot nicht verhältnismäßig, kann eine Verwendungsbeschränkung in Betracht kommen. Die Festsetzung kann sich aber, insbesondere bei Bebauungsplänen mit einem großen Geltungsbereich, auf einzelne Baugebiete oder auf Teile von ihnen beschränken.

 

In Bebauungsplänen können auch Gebiete ausgewiesen werden, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus Erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b) BauGB). Eine entsprechende Festsetzung enthält jedoch nicht die Pflicht zur Nutzung dieser Maßnahmen. Darüber hinaus können diese Festsetzungen nicht auf bereits errichtete Gebäude und auch nicht auf deren Änderung erstreckt werden.

 

Um eine fehlerfreie Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sicherzustellen, müssen insbesondere auch Lärmimmissionen untersucht und bewertet werden.

 

Öffentlich-rechtliche Verträge

Flankierend zur Aufstellung von Bebauungsplänen im Zuge einer beabsichtigten Entwicklung eines Quartiers werden regelmäßig öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen. Städte und Gemeinden sichern hier insbesondere die Umsetzung der Planung sowie die Kostentragung ab.

 

Errichtung und Betrieb

Wird das Quartier dezentral mit Wärme und ggf. Strom versorgt, muss der Investor entscheiden, wer die Anlagen dauerhaft betreiben und die Versorgung vornehmen soll. Zum einen kann der Immobilieneigentümer die Erzeugungsanlagen selbst betreiben und seine Mieter mit Strom und Wärme versorgen. Ist dies nicht gewünscht, können Betrieb und Versorgung durch einen Betreiber, z.B. durch Stadtwerke, sichergestellt werden. Der Anlagenbetreiber kann die Anlagen pachten oder selbst errichten und Eigentümer dieser Anlagen sein und bleiben.

 

Um diesen Anlagenbetrieb zu gewährleisten, bedarf es vertraglicher Regelungen, insbesondere Wärme- und Stromlieferverträge, Gesellschaften sind ggf. zu gründen und Kooperationsverträge abzuschließen.

 

Darüber hinaus müssen Gebäude die weiteren gesetzlichen
Anforderungen, wie die des EEWärmeG und der EnEV erfüllen.

 

Verschiedene Interessen und der rechtliche Rahmen bestimmen die Entwicklung der Quartiere. Hierbei sind bereits zu Beginn alle Aspekte zu ermitteln, um eine interessengerechte Umsetzung zu erzielen.

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1 Abgerufen im Internet unter: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung am 14. November 2017.

 

 

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Nadine Juch

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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