Änderungen zur Harmonisierung des EU-Dünge­mittel­rechts: Die neue Verordnung (EU) Nr. 2019/1009

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veröffentlicht am 11. November 2020 | Lesedauer ca. 10 Minuten


Die Debatte um Klimaschutz und Kreislaufwirtschaft nimmt zunehmend Einfluss auf das EU-Düngemittelrecht. Neben den herkömmlichen Düngemitteln, die mit chemi­schen Verfahren gewonnen werden oder aus Bergwerken stammen, treten verstärkt klimafreundlichere Düngemittel aus organischen Stoffen auf. Die neue Verordnung (EU) Nr. 2019/1009 sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Düngeprodukte und ermöglicht so innovativen Unternehmen einen besseren Zugang zum Binnenmarkt. Der folgende Artikel befasst sich mit den für Unternehmen wichtigsten Änderungen durch die neue EU-Düngemittelverordnung, wozu insbesondere die Einführung der CE-Kennzeichnung für Düngeprodukte zählt.



Überblick und Problemstellung des Status Quo des Düngemittelrechts

Düngemittel zählen zu den Produkten, bei denen wegen legitimer Bedenken in Bezug auf Gesundheit, Umwelt und Qualität strenge Regeln notwendig sein können. Allerdings besteht bislang neben der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ein großer Flickenteppich aus komplizierten und zum Teil sehr unterschiedlichen nationalen Vorschriften des Düngemittelrechts. Die Bemühungen der Mitgliedstaaten, insbesondere die Futtermittel- und Lebensmittelkette bestmöglich zu schützen, stehen dabei immer wieder im Widerspruch zur konkreten Durchsetzung der Warenverkehrsfreiheit und dem damit verbundenen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung – wodurch v.a. innovativen Unternehmen der Marktzugang erschwert oder gar verwehrt wird. Solche Produkte haben daher einen Wettbewerbsnachteil, was für Innovation und Investition in die Kreislaufwirtschaft gleichermaßen ein Hindernis darstellt. Nachdem die wesentlichen Problemen des bestehenden Rechtsrahmens erstmals bei der Ex-post-Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 im Jahr 2010 zu Tage traten, unterbreitete die Kommission am 17. März 2016 im Zusammenhang mit dem „Paket zur Kreislaufwirtschaft” einen Vorschlag zum Erlass einer neuen Düngemittelverordnung, mit dem Ziel das EU-Düngemittelrecht weiter zu harmonisieren. Denn während die geltende Düngemittelverordnung den Marktzugang von überwiegend herkömmlichen mineralischen/anorganischen Düngemitteln regelt, deren Herstellung mit hohem Energieverbrauch und CO2-Ausstoß verbunden ist, waren bisher hingegen die im Einklang mit der Kreislaufwirtschaft gewonnenen organischen Düngemittel (und somit etwa die Hälfte der auf dem Markt befindlichen Düngemittel) noch nicht harmonisiert. Auch fanden schädliche Auswirkungen auf Böden und Gewässer (und damit auch auf Futter- und Lebensmittel) durch Verunreinigungen in der bisherigen EU-Verordnung keinerlei Berücksichtigung.


Neuer Rechtsrahmen für Düngemittel

Der Düngemittelsektor trägt aufgrund der zunehmend voranschreitenden Entwicklung von Forschung, Innovation und Investition zur Kreislaufwirtschaft bei. Unternehmen der Branche können sich künftig auf einen leichteren Marktzugang mit innovativen Produkten freuen und sollten sich bereits jetzt mit den anstehenden Neuerungen auseinandersetzen. Die bislang geltende Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird mit Wirkung vom 16. Juli 2022 aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1009 (im Folgenden „neue EU-Düngemittelver­ordnung”) abgelöst, die für CE gekennzeichnete Düngeprodukte, sog. EU-Düngeprodukte, Anwendung findet. Wenn sie den dort geregelten harmonisierten Anforderungen an Sicherheit, Qualität und Kennzeichnung genügen, können sie in der gesamten EU frei verkauft werden und dürfen nicht mehr durch produktbezogene nationale Maßnahmen und Vorschriften behindert werden. Das ist nun ausdrücklich festgelegt (Art. 3 neue Düngemittelverordnung). Kein Mitgliedstaat darf also für solche EU-Düngeprodukte zusätzliche Kenn­zeichnungs­elemente aufgrund nationaler Vorgaben fordern, ebenso wenig dürfen nationale Vorschriften dazu führen, dass EU-Düngeprodukte in ihrer Zusammensetzung verändert werden müssen. Weiterhin zulässig ist das Inverkehrbringen nach nationalem Düngemittelrecht, wobei es allerdings in dem Fall dann weiterhin zu Behinderungen der Warenverkehrsfreiheit kommen kann. Die daraus resultierenden Probleme sind über die Grundsätze zur Warenverkehrsfreiheit (Art. 28-36 AEUV) zu lösen, deren praktische Durchsetzung durch Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/515 im April 2020 verstärkt wurde. Die neue EU-Düngemittelverordnung verfolgt somit ein Modell der optionalen Harmonisierung, was den Unternehmern eine gewisse Entscheidungsfreiheit einräumt.

Mit der neuen Regelung auf EU-Ebene werden nicht nur (einheitliche) Grenzwerte für Schadstoffe und Schwer­metalle in EU-Düngeprodukten festgesetzt (toxische Kontaminanten wie z.B. Cadmium in Phosphatdüngern), sondern auch die altbekannten Düngemitteltypen abgeschafft und durch neue Produktfunktionskategorien (PFC) ersetzt. Erstmals sind neben mineralischen/anorganischen Düngemitteln auch organische und insbesondere Recyclingprodukte, die zur Düngung eingesetzt werden, von den harmonisierten Produktkate­gorien umfasst, sodass deren CE-Kennzeichnung möglich ist. Vorteil ist die damit verbundene Beweisver­mutung für die Konformität und damit freie Vermarktbarkeit EU-weit. Weiter wird die neue Produktgruppe der Biostimulanzien geregelt. Dabei handelt es sich um eine Düngemittelart, bei der pflanzliche Ernährungs­prozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt stimuliert werden, wobei ausschließlich auf verbesserte Pflanzenmerkmale abgezielt wird (effizientere Nährstoffverwertung, Toleranz gegenüber abiotischem Stress oder Qualitätsmerkmale der Kulturpflanze). Zudem werden Komponentenmaterialkategorien (CMC) eingeführt, deren spezifische Anforderungen bei Inverkehrbringen von EU-Düngeprodukten erfüllt sein müssen (Art. 4 Abs. 1 b) der neuen EU-Düngemittelverordnung). Nach Anhang II der Verordnung darf ein EU-Düngeprodukt ausschließlich aus Komponentenmaterialien bestehen, die die Anforderungen an ebendiese CMC erfüllen. Eine weitere für Unternehmer wichtige Neuregelung ist die Klärung der Verantwortlichkeiten der einzelnen Wirtschaftsakteure und ein neuer Herstellerbegriff.


Nicht anwendbar ist die neue EU-Düngemittelverordnung auf tierische Nebenprodukte und Pflanzenschutz­mittel, weil für solche Produkte bereits harmonisierte Sonderregelungen bestehen (EG-Verordnungen Nr. 1069/2009 und Nr. 1107/2009).


Pflichten der Wirtschaftsakteure und neuer Herstellerbegriff

Die neue EU-Düngemittelverordnung führt den Begriff des „Wirtschaftsakteurs” ein, wovon Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler umfasst sind (vgl. Art. 2 Nr. 15 neue EU-Düngemittelverordnung) und legt deren Verantwortlichkeiten und Pflichten im Einzelnen fest Art. 6-12 neue EU-Düngemittelverordnung). Insbesondere den Hersteller treffen zahlreiche Pflichten. Hersteller ist, wer „ein EU-Düngeprodukt herstellt oder ein EU-Düngeprodukt entwickeln oder herstellen lässt und es unter [eigenem] Namen oder [eigener] Marke vermarktet” (Art. 2 Nr. 11 neue EU-Düngemittelverordnung). Anders als das noch bei der bisherigen Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 der Fall ist, sind damit andere Wirtschaftsakteure wie Importeure und Händler nicht von vorneherein Hersteller. Entscheiden sie sich allerdings als Hersteller einer Ware aufzutreten, so durch deren Vermarktung unter eigenem Namen/Marke, obwohl sie es nicht selbst hergestellt oder erzeugt haben, oder nehmen sie Veränderungen am Produkt vor, die die Konformität beeinträchtigen können, treffen auch solche Akteure (Importeur/Händler) die weitreichenden Herstellerpflichten (Art. 10 neue EU-Düngemittelver­ordnung). Darauf hingewiesen werden soll in dem Zusammenhang, dass der EuGH in seiner Rechtsprechung das Merkmal der „Vermarktung unter eigenem Namen” näher konkretisiert hat. So vertreibt ein Wirtschafts­akteur ein Produkt unter eigenem Namen, wenn er eine Umverpackung vornimmt oder die Angaben auf der Verpackung dahingehend ändert, dass nicht mehr der ursprüngliche Hersteller, sondern nur noch er selbst genannt wird. Ein Wirtschaftsakteur, der hingegen ein EU-Düngeprodukt in einem Mitgliedstaat kauft, nachdem es vom Hersteller in der EU in Verkehr gebracht wurde, um das Produkt dann in einem anderen Mitgliedstaat unter dem Herstellernamen wieder zu verkaufen, ohne die Verpackung oder ursprüngliche Aufmachung zu verändern als durch die Anbringung eines Aufklebers, der ihn als Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausweist, kann nicht als jemand angesehen werden, der das Produkt unter „eigenem Namen” vermarktet (s. dazu EuGH-Urteile v. 24. November 2016, C-662/15 und v. 13. Oktober 2016, C-277/15). Wann eine die Konformität beeinträchtigende Veränderung eines Düngemittels vorliegt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es können jedoch sinngemäß die in der neuen Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745 (Art. 16 Abs. 2) verankerten Grundsätze herangezogen werden: Eine solche Änderung liegt z.B. nicht bereits dann vor, wenn die Pflichtinformationen in die Sprache des Vermarktungslandes übersetzt werden oder wenn die äußere Verpackung des Produkts geändert wird, weil das zur Vermarktung in einem bestimmten Mitgliedstaat erforderlich ist, solange der Originalzustand nicht beeinträchtigt wird.

Unabhängig davon sind die Pflichten für Importeure und Händler umfassend in den Art. 8 und 9 der neuen EU-Düngemittelverordnung geregelt. Im Vordergrund steht dabei der zentrale Gedanke, dass nur konforme EU-Düngeprodukte in Verkehr gebracht werden dürfen. Wichtig ist zudem, dass Importeure und Händler gleichermaßen verpflichtet sind, die Marktüberwachungsbehörden (und ggf. weitere beteiligte Wirtschafts­akteure) zu informieren, falls ein Produkt ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt birgt. Daneben haben die Wirtschaftsakteure noch weitere Pflichten, wie die Überprüfung, ob die erforderlichen Unterlagen und Angaben vom Hersteller bereitgestellt wurden. Außerdem müssen sie gewährleisten, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Vereinbarkeit der EU-Düngeprodukte mit der neuen EU-Düngemittelverordnung nicht beeinträchtigen, solange sich die Produkte in ihrem Verantwortungsbereich befinden. Die Pflichten der beiden Wirtschaftsakteure unterscheiden sich zudem im Detail, da den Importeur umfangreichere Pflichten treffen. Hervorzuheben ist bspw., dass der Importeur die Daten zu seiner Identifizierung auf der Verpackung des EU-Düngeprodukts (oder Begleitdokument) anzugeben hat.

Die einzelnen Wirtschaftakteure sind gut beraten, die Pflichten ernst zu nehmen und entsprechende innerbetriebliche Compliance-Systeme zu schaffen, um deren Einhaltung sicherzustellen und zu überwachen. Ansonsten drohen, neben zivilrechtlichen Ansprüchen, verwaltungsrechtliche und möglicherweise sogar strafrechtliche Sanktionen.


Einführung der CE-Kennzeichnung für die neuen Produktfunktionskategorien

Wie bereits erwähnt werden EU-Düngeprodukte nach der neuen EU-Düngemittelverordnung in sog. Produkt­funktions­kategorien (Düngemittel, Kalkdüngemittel, Boden­verbesserungs­mittel, Kultursubstrate, Hemmstoffe, Pflanzen-Biostimulans und Dünge­produktmischungen) eingeordnet, für die nach Art. 4 Abs. 1 a) i. V. m. Anhang I und III der neuen EU-Düngemittelverordnung jeweils unterschiedliche Sicherheits- und Qualitäts­anforderungen sowie allgemeine und produktbezogene Kenn­zeichnungsvorschriften zu berücksichtigen sind. Daneben bestehen auch für die sog. Komponenten­material­kategorien (CMC) spezifische Anforderungen.

Ein EU-Düngeprodukt ist laut Begriffsbestimmung „ein Düngeprodukt, das bei seiner Bereitstellung auf dem Markt mit einer CE-Kennzeichnung versehen wird” (Art. 2 Nr. 2 der neuen EU-Düngemittel­verordnung). Die CE-Kennzeichnung ist vom Hersteller am Produkt (an jeder einzelnen Verpackung bzw. auf dem Begeitdokument bei unverpackten Produkten) anzubringen, wenn das Produkt die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Voraussetzung für die Verwendung der CE-Kennzeichnung ist das erfolgreiche Durchlaufen des Konformitäts­bewertungsverfahrens i. S. d. Art. 15 i. V. m. Anhang IV der neuen EU-Düngemittel­verordnung. Das anzu­wendende Bewertungsverfahren richtet sich nach der Zugehörigkeit zu den in den Anhängen I und II der neuen EU-Düngemittelverordnung aufgeführten PFC und CMC.  Es gibt verschiedene Stufen (Module A, A1, B und C), die in Teil II des Anhang IV der neuen EU-Düngemittelverordnung näher erläutert werden. So muss bspw. der Hersteller bei Modul A (sog. „Interne Fertigungskontrolle”) auf eigene Verantwortung eine Selbsterklärung erstellen, woraus sich ergibt, dass seine EU-Düngeprodukte den Anforderungen der neuen EU-Düngemittel­verordnung genügen. Im Gegenzug dazu erfordert Modul B (sog. „EU-Typprüfung”) eine Untersuchung der technischen Gestaltung eines EU-Düngeprodukts durch eine Konformitätsbewertungsstelle (notifizierte Behörde), die dann die Vereinbarkeit des Produkts mit der neuen EU-Düngemittelverordnung bescheinigt. Die Konformitätsbewertungsstellen werden in Deutschland von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt (notifizierende Behörde seit 16. April 2020).


Erzeugnisse, die zulässigerweise mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, dürfen in der EU frei gehandelt werden, was für unionsweit agierende Unternehmer einen enormen Vorteil bedeutet.


Rückverfolgbarkeit und Marktüberwachung

Alle Wirtschaftsakteure werden durch die neue EU-Düngemittelverordnung auch in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit und Marktüberwachung stärker in die Pflicht genommen. Hervorzuheben ist allerdings auch, dass sie andererseits nun auch über spezifische ausdrücklich rechtliche verankerte Rechte verfügen, insbesondere in Form von Anhörungs- und Mitwirkungsrechten. So haben Wirtschaftsakteure, in den Verfahren, die sie betreffen, die Gelegenheit mit den Behörden zusammen zu arbeiten und ergänzende Informationen beizusteuern.


Eine neue Pflicht für alle Wirtschaftsakteure besteht darin, dass sie die Rückverfolgbarkeit der von ihnen vermarkteten EU-Düngemittel sicherstellen müssen. Auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörden müssen sie imstande sein, sie darüber zu informieren von wem sie ein spezifisches EU-Düngeprodukt bezogen haben und an wen sie es abgegeben haben (Art. 12 neue EU-Düngemittelverordnung). Zweck der Neuerung ist es, den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe zu erleichtern, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nichtkonforme EU-Düngeprodukte auf dem Markt bereitgestellt haben. Die betroffenen Unternehmen müssen daher künftig sicherstellen, geeignete Rückverfolgbarkeitssysteme einzurichten.

Ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften zur Marktüberwachung, die in den Art. 16-29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 niedergelegt sind, wird durch die neue EU-Düngemittelverordnung in Art. 38 ein spezielles Verfahren auf nationaler Ebene zur Handhabung von EU-Düngeprodukten (die ein Risiko bergen) eingeführt. Demnach haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats – bei hinreichend begründeter Annahme, dass ein EU-Düngeprodukt ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt birgt – die Möglichkeit, die Vereinbarkeit des fraglichen Produkts mit der neuen EU-Düngemittelverordnung zu überprüfen und wenn nötig, den Wirtschaftsakteur aufzufordern, Korrektur­maßnahmen zu treffen. Das Verfahren beinhaltet i.Ü. einen Abstimmungsmechanismus unter den EU-Mitgliedstaaten und der Kommission für nicht-konforme EU-Düngeprodukte die unionsweit vermarktet werden.

Im Sinne größerer Transparenz und kürzerer Bearbeitungszeiten enthält die neue EU-Düngemittelverordnung ein verbessertes und effizienteres Schutzklauselverfahren, bei dem der in den Mitgliedstaaten vorhandene Sachverstand besser genutzt wird (Art. 40 neue EU-Düngemittelverordnung).


Ende der Abfalleigenschaft: Was nützt das dem Unternehmer?

Die Frage nach dem Ende der Abfalleigenschaft stellt sich v.a. aufgrund der nunmehr von der neuen EU-Düngemittelverordnung umfassten organischen Düngemittel, die u.a. aus recycelten Bioabfällen aus der Lebensmittelindustrie oder aus nichttierischen landwirtschaftlichen Nebenerzeugnissen hergestellt werden. Die ebenfalls auf dem Markt befindlichen organische Düngemittel aus tierischen Nebenerzeugnissen werden wie eingangs erwähnt ausdrücklich vom Anwendungsbereich der neuen EU-Düngemittelverordnung ausgeschlossen (Art. 1 lit. a) der neuen EU-Düngemittelverordnung) und fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Wird ein (organisches) Düngemittel mit der CE-Kennzeichnung versehen, stellt es keinen Abfall mehr dar (siehe zum Abfallbegriff Richtlinie 2008/98/EG). Das ergibt sich aus Art. 19 der neuen EU-Düngemittelverordnung. Im Umkehrschluss ist festzuhalten, dass die einzelnen Komponenten (Bioabfälle) die für die Herstellung des fertigen Produkts verwendet werden noch nicht vom Ende der Abfalleigenschaft betroffen sind, d.h. weiterhin Abfall darstellen.

Das Ende der Abfalleigenschaft hat positive Auswirkungen für den Unternehmer, der solche Produkte vermarkten will. In Deutschland bleiben bspw. Düngemittel aus Bioabfällen auch dann Abfall, wenn sie nach nationalem Recht ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden. Die abfallrechtlichen Vorschriften sind auf diese Produkte anwendbar, bis sie bestimmungsgemäß verwertet sind. Entscheidet sich ein Unternehmer hingegen, solche Produkte mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und als Düngemittel zu vermarkten, unterliegt das fertige Produkt nicht dem Abfallrecht. Somit entfallen diverse abfallrechtliche Verpflichtungen, wie etwa das Nachweisverfahren, die Verwendung der A-Schilder sowie Anwendungsbeschränkungen.

Die Neuerung steht im direkten Zusammenhang mit den „End-of-waste-criteria” der Europäischen Kommission für recycelte Materialien. Auch mit dem „Paket zur Kreislaufwirtschaft” verfolgt die Kommission das Ziel Materialien, die einen Recyclingprozess durchlaufen haben und bestimmte allgemeine und EU-weit gültige Bedingungen erfüllen wieder als Produkte (d.h. Nicht-Abfall) einzustufen, und damit den Rechtsrahmen für Marktteilnehmer aus dem Recyclingsektor zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Zu dem Zweck wurden u.a. durch das am 4. Juli 2018 in Kraft getretene EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft die Anforderungen für das Ende der Abfalleigenschaft konkretisiert.

Mit dem Ende der Abfalleigenschaft wird für Unternehmer ein Anreiz geschaffen, in die Entwicklung von Düngemitteln aus recycelten Materialien zu investieren. Denn neben der Tatsache, dass auf solche Produkte die abfallrechtlichen Vorschriften keine Anwendung mehr finden, kann der innovative Unternehmer zudem mit der Umweltfreundlichkeit seiner Düngemittel gegenüber dem umweltbewussten Anwender werben. Zu beachten ist freilich, dass die Verwendung von „Green Claims” an gewisse Anforderungen geknüpft ist, die von Unternehmen unbedingt zu beachten sind.


Das Modell der optionalen Harmonisierung: Der Unternehmer hat die Wahl

Üblicherweise löst europäisches Recht mit harmonisierten Produktvorgaben nationales Recht ab. Von dem Grundsatz weicht der Verordnungsgeber im Fall von Düngemitteln ab und trägt damit der Tatsache Rechnung, wonach einige Märkte für Düngeprodukte regional sehr begrenzt sind. So heißt es in Erwägungsgrund 5:


„Diese Verordnung sollte daher nicht für Produkte gelten, die zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind”.


Demnach hat der Unternehmer die Wahl: will er mit seinem Produkt Marktzugang zu mehr als einem nationalen Hoheitsgebiet suchen, so sollte er sich um eine CE-Kennzeichnung bemühen und das dafür notwendige Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Er ist daher nicht mehr vom Funktionieren des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung abhängig. Strebt er hingegen keine Konformität mit EU-Vorschriften an, oder ist sie gar unmöglich oder beschränkt, hat er dennoch Zugang zu nationalen Märkten.


Fazit

Die neue EU-Düngemittelverordnung sorgt einerseits für gleiche Wettbewerbs­bedingungen für alle EU-Düngeprodukte und fördert zudem die Verwendung heimischer Sekundärrohstoffe. Ein neuer Markt für wiederverwendete Rohstoffe kann so geschaffen werden, wodurch sich wiederum neue Marktchancen für innovative Unternehmen eröffnen. Gleichzeitig kann den Landwirten ein breiteres Spektrum an Düngemitteln leichter zur Verfügung gestellt werden und damit negative Auswirkungen mineralischer Düngemittel auf Böden und Lebensmittel verringert werden.


Ausblick

Eine größere Auswahl an Düngemitteln kann in Zukunft dazu beitragen, die Futtermittel- und Lebensmittel­produktion kosten- und ressourceneffizienter zu gestalten. Die neue EU-Düngemittelverordnung wird nicht nur Auswirkungen auf den Düngemittelsektor haben. Auch private und öffentliche Verwertungsbetriebe werden in der Lage sein, ihre Produktion aufzuwerten, indem sie zur Idee der umweltfreundlichen Düngemittel beitragen. Auch auf Behördenseite werden sich durch einen Rückgang der Arbeitsbelastung Auswirkungen der neuen EU-Düngemittelverordnung bemerkbar machen, wenn Kontrollmechanismen ganz oder teilweise auf EU-Ebene stattfinden werden. Inwieweit die Anforderungen der neuen EU-Düngemittelverordnung (insbesondere zu Hygiene und Mindestnährstoffgehalten) durch übliche Komposte und Gärprodukte überhaupt erfüllt werden können, ist andererseits nicht abschließend geklärt. Die praktische Anwendung der neuen EU-Düngemittel­verordnung wird zeigen, ob an der Stelle noch durch delegierte Rechtsakte der Kommission nachgebessert werden muss, damit organische Düngeprodukte auch tatsächlich einen einfacheren Marktzugang durch die neue Verordnung erfahren.

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