Deutscher Corporate Governance Kodex

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Verabschiedung rückt näher

Am 9. Mai 2019 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex einen aktualisierten Entwurf des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) beschlossen. Die neue Fassung soll den seit 7. Februar 2017 geltenden DCGK ablösen. Die Erstellung des neuen DCGK gestaltete sich als langwierig. Bereits im November 2018 wurde ein erster Entwurf des neuen DCGK veröffentlicht, der jedoch auf heftige Kritik aus Wissenschaft und Praxis stieß. Die Regierungskommission sah sich dadurch veranlasst, den ersten Entwurf zu überarbeiten.

Bis zur Veröffentlichung des neuen DCGK im Bundesanzeiger werden jedoch noch einige Monate verstreichen, da die Regierungskommission noch auf die Umsetzung der 2. Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in nationales Recht wartet, die insbesondere Regelungen zur Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats beinhaltet. Mit der Umsetzung der ARUG II in nationales Recht ist jedoch nicht vor Anfang November 2019 zu rechnen.

Die Struktur des DCGK 2019 wird sich von der Struktur des DCGK 2017 deutlich unterscheiden. Insbesondere verzichtet der neue DCGK auf ausführliche Wiederholungen der Normen des Aktiengesetzes, vielmehr arbeitet der DCGK nun mit Grundsätzen sowie weiterhin mit Empfehlungen und Anregungen. Die Grundsätze sollen über die rechtlichen Hintergründe informieren und der Herleitung von Empfehlungen und Anregungen dienen. Von den Empfehlungen kann weiterhin abgewichen werden, allerdings muss diese Abweichung offengelegt und begründet werden („comply or explain”).

Eine weitere strukturelle Änderung wurde beim Aufbau des DCGK vorgenommen, der sich nun mehr an den Aufgaben selbst und weniger an den Organen der Gesellschaft orientiert.

Die zuvor erwähnte heftige Kritik aus Wissenschaft und Praxis richtete sich hauptsächlich gegen das empfohlene System der Vorstandsvergütung, die vorsah, eine langfristige variable Vergütung ausschließlich in Aktien zu gewähren. Hierauf ist die Regierungskommission zum Teil eingegangen, indem sie nunmehr empfiehlt, die langfristigen variablen Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien der Gesellschaft oder aktienbasiert zu gewähren.
 

Weitere Neuerungen bei der Vorstandsvergütung stellen sich unter anderem wie folgt dar:
  • Bei der variablen Vergütung des Vorstands soll nunmehr der langfristige variable den kurzfristig variablen Vergütungsbestandteil übersteigen (G.6)
  • Vorstandsanstellungsverträge sollen sog. „Claw-back Klauseln” enthalten, d.h. der Aufsichtsrat soll die Möglichkeit haben, in begründeten Fällen variable Vergütungen einzubehalten oder sogar zurückzufordern (G.11)
  • Auf pauschalierte Auszahlungen der noch offenen variablen Vorstandsvergütung beim Ausscheiden des Vorstands soll verzichtet werden. Vielmehr sollen diese Vergütungsbestandteile zu denen im Anstellungsvertrag vereinbarten Zeitpunkten ausbezahlt werden (G.1)
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    Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Erstellung von Vorstandsanstellungsverträgen ist die Empfehlung auf sog. „Change-of-Control Klauseln” zu verzichten (G.14). Der Vorstand soll nicht mehr berechtigt sein, seinen Anstellungsvertrag vorzeitig zu beenden, sofern der Hauptaktionär der Gesellschaft wechselt.

    Auch die Tendenz die Unabhängigkeit des Aufsichtsrates zu verstärken setzt sich fort. Zum einen werden nun konkrete Indikatoren an die Hand gegeben, in welchen Fällen die Unabhängigkeit des Aufsichtsratsmitgliedes fraglich erscheint (C.7). Zum anderen sollen die Fähigkeiten der Aufsichtsratsmitglieder ihre Kontrollaufgaben tatsächlich wahrnehmen zu können durch konstante Fort- und Weiterbildungen ausgebaut werden (D.12).

    Schließlich wird künftig die separate Erklärung zum DCGK entfallen. Vielmehr sind diese Erklärungen, wie bereits oftmals in der Praxis schon geschehen, im Teil „Erklärung zur Unternehmensführung” im Lagebericht aufzunehmen.

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