Wettbewerbsverbote in der Transaktion

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veröffentlicht am 22. Juni 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Für den wirtschaftlichen Erfolg einer Transaktion sind Wettbewerbsverbote von großer Bedeutung. Bei dem Eintritt in eine Gesellschaft als Mitgesellschafter oder bei dem Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteile muss der Erwerber sicherstellen, dass sich der Veräußerer sowohl während seiner (Noch-) Gesellschafterstellung als auch nach seinem Ausscheiden nicht auf demselben Markt betätigt. Ein ähnliches Bedürfnis besteht hinsichtlich (ehemaliger) Geschäftsführer.

Nahezu zwangsläufig besteht andernfalls die Gefahr der Wertminderung der eigenen Beteiligung. Der Veräußerer könnte Betriebsgeheimnisse und Know-How der Gesellschaft nach außen tragen und in unmittelbare Konkurrenz zu der Gesellschaft treten. Dieser Gefahr sollen Wettbewerbsverbote entgegenwirken.

Daher sind Wettbewerbsverbote aus Gesellschafts- und Geschäftsführerverträgen sowie aus Anteilskauf- und Übertragungsverträgen nicht wegzudenken.

  

Wettbewerbsverbote während der Dauer der Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung

Sofern ein Veräußerer von Gesellschaftsanteilen entweder als Gesellschafter und/oder als Geschäftsführer zunächst weiterhin im Unternehmen verbleibt, wird dieser regelmäßig einem Wettbewerbsverbot unterliegen. Selbst wenn sich ein solches bereits aus Gesetz ergeben sollte, wird es häufig noch zwischen den Parteien individuell konkretisiert.

 

Zu beachten ist jedoch, dass ein reiner Minderheitsgesellschafter, dem keine Sonderrechte (bspw. in Form von Vetorechten oder Zustimmungserfordernissen) zustehen, in der Regel keinem Wettbewerbsverbot unterliegt und ein solches auch nicht vertraglich wirksam vereinbart werden kann. Dies ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn ein schrittweiser Ausstieg des Veräußerers aus der Gesellschaft vorgesehen ist und daher die Minderheitenstellung erst im Laufe der Transaktion eintritt. Entscheidend für die wirksame Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots ist die Einflussmöglichkeit eines Gesellschafters auf die Geschäftsführung, die bspw. auch durch Stimmpoolvereinbarungen unter den Gesellschaftern anzunehmen sein kann.

 

Die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots hängt stets vom Einzelfall ab. Um ein Wettbewerbsverbot wirksam auszugestalten und das nicht unerhebliche Risiko der Unwirksamkeit des Verbots zu vermeiden, ist dieses auf den konkreten Einzelfall mit der erforderlichen Sorgfalt anzupassen. Es empfiehlt sich, eine Abstimmung von Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerverträgen und dem Anteilskaufvertrag, um mögliche Widersprüche und/oder Regelungslücken zu vermeiden. Ist im Gesellschaftsvertrag beispielsweise geregelt, dass die Stimmrechte eines Gesellschafters ab dem Zeitpunkt seiner Austrittserklärung ruhen, so kann dies dazu führen, dass der Gesellschafter ab diesem Zeitpunkt keinem Wettbewerbsverbot mehr unterliegt.

 

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Von noch weitreichenderer Bedeutung für eine Transaktion ist regelmäßig das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Dieses ist zwingend vertraglich zu regeln, da es sich nur im Ausnahmefall aus dem Gesetz ableiten lässt.

 

Sowohl für Gesellschafter als auch für Geschäftsführer kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur wirksam vereinbart werden, wenn ein berechtigtes und schützenswertes Interesse der Gesellschaft besteht. Bei einem Minderheitsgesellschafter ist auch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot meist unwirksam, sofern er nicht während seiner Tätigkeit besonderes Know-how erworben und Zugang zu Geschäftsgeheimnissen erlangt hat.

 

Besteht ein schützenswertes Interesse der Gesellschaft, ist in einem zweiten Schritt zu bewerten, ob das Wettbewerbsverbot in zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Hinsicht angemessen ist. Insoweit findet insbesondere eine Abwägung zwischen dem Interesse der Gesellschaft und dem Grundrecht auf Berufsfreiheit des Gesellschafters bzw. Geschäftsführers statt.

 

Zeitlich

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von zwei Jahren wird von den Gerichten grundsätzlich als zulässig erachtet. In der Vergangenheit wurden vereinzelt aber auch schon deutlich kürzere Zeiträume als zwei Jahre für unzulässig gehalten. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote über einen Zeitraum von drei Jahren dürften nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig sein. Bei einer Überschreitung des in zeitlicher Hinsicht Zulässigen ist jedoch eine geltungserhaltende Reduktion denkbar.


Räumlich

Bei der räumlichen Beschreibung des Geltungsbereichs ist ebenfalls Vorsicht geboten. Ist keine vertragliche Regelung dazu getroffen, so wird im Zweifel von der bundesweiten Geltung des Wettbewerbsverbotes ausgegangen, was wiederum zur Unwirksamkeit führen kann, wenn die betroffene Gesellschaft nicht auch tatsächlich bundesweit agiert. Ist in dem Wettbewerbsverbot von dem gesamten „deutschsprachigen Raum” die Rede, so ist das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn sich die Gesellschaft nicht auch in Österreich und der Schweiz betätigt oder ernsthaft eine entsprechende Tätigkeit plant.

 

Gegenständlich

Eine detaillierte Beschreibung des gegenständlichen Geltungsbereichs des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist zwingend. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es sich konkret auf den aktuellen Tätigkeitsbereich der Gesellschaft bezieht. Ein bloßer Bezug auf die Branche ist dabei nicht ausreichend. Auch ein Verweis auf den gesellschaftsvertraglich festgelegten Unternehmensgegenstand birgt das Risiko der Unwirksamkeit des Verbots, da dieser Unternehmensgegenstand meist zu weit gefasst ist oder sich nicht klar eingrenzen lässt. Ist der Unternehmensgegenstand ausnahmsweise hinreichend konkret, kann sich die Unwirksamkeit eines Wettbewerbsverbots dennoch aufgrund einer zwischenzeitlichen Veränderung der Gesellschaftstätigkeit ergeben.

 

Außerdem ist eine konkrete Beschreibung der im Rahmen des Wettbewerbsverbots verbotenen Tätigkeit erforderlich. Wird durch das Wettbewerbsverbot jegliche Tätigkeit und Beteiligung in einem Konkurrenzunternehmen verboten, kann  dies ebenfalls die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes zur Folge haben. Dem ehemaligen Geschäftsführer kann beispielsweise eine Tätigkeit als Hausmeister in einem Konkurrenzunternehmen nicht verboten werden.

 

Rechtsfolgen

Als Rechtsfolgen eines Verstoßes bietet sich regelmäßig die Vereinbarung einer pauschalisierten Vertragsstrafe an, da ein konkreter Schaden oftmals schwer zu beziffern und nachweisbar ist. Bei Vereinbarung einer bezifferten Vertragsstrafe ist jedoch zu beachten, dass diese nicht unangemessen hoch sein darf, sondern in einem gewissen Maß die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Sofern die Vertragsstrafe dem Grunde nach wirksam vereinbart ist, besteht jedoch im Falle einer gerichtlichen Überprüfung zumindest die Möglichkeit der Herabsetzung der Vertragsstrafe auf einen – aus Sicht des Gerichts – angemessenen Betrag.


Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten stets besondere Vorsicht bei der Formulierung geboten ist, da die Überschreitung der zulässigen Grenzen die Gesamtunwirksamkeit der Wettbewerbsklausel zur Folge haben kann. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt dabei nur im Hinblick auf die zeitliche Komponente eines Wettbewerbsverbots in Betracht.

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