Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur voraussichtlich dauernden Wertminderung

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  • Eine Teilwertabschreibung ist bei zinsniveaubedingten Kursverlusten von festverzinslichen Wertpapieren und unverzinslichen Ausleihungen unzulässig.
  • Die Wertminderung ist nämlich nicht dauerhaft, da jeweils der Anspruch besteht, am Ende der Laufzeit den Nominalbetrag zurück zu erhalten.
von Dr. Andreas Schmid, Rödl & Partner Nürnberg
 
Teilwertabschreibungen dürfen in der Steuerbilanz vorgenommen werden, wenn eine Wertminderung „voraussichtlich dauernd” ist. Wann dies der Fall ist, bietet immer wieder Anlass für Streit. In jüngerer Zeit ist deshalb eine Reihe von Entscheidungen des BFH ergangen. So hat das Gericht festgestellt, dass für Aktien das maßgebliche Kriterium für das Vorliegen einer Wertminderung der Börsenkurs am Bilanzstichtag ist (vgl. hierzu Mandantenbrief Februar 2012). Entsprechendes gilt für Investmentfonds, die vorwiegend in börsennotierten Aktien anlegen.
 
Bei festverzinslichen Wertpapieren ist dagegen nicht auf den Börsenkurs abzustellen, wenn der Kursverlust durch einen Anstieg des Zinsniveaus veranlasst ist. Soweit hier der Kurs unter den Rückzahlungsbetrag abgesunken ist, liegt keine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, da der Inhaber das gesicherte Recht hat, am Ende der Laufzeit den Nominalwert des Wertpapiers zu erhalten. Eine Abschreibung ist somit nur möglich, wenn sich die Bonität bzw. Liquidität des Schuldners verschlechtert hat. Dieser Beurteilung hat sich auch die Finanzverwaltung in einem entsprechenden Schreiben des BMF angeschlossen.
 
Ähnlich wie bei festverzinslichen Wertpapieren argumentiert der BFH nun auch bei einer unverzinslichen Darlehensforderung gegenüber einer Tochtergesellschaft. Auch in diesem Fall sei zwar der aktuelle Wert der Forderung zu den Bilanzstichtagen, die vor dem Fälligkeitszeitpunkt liegen, gemindert. Jedoch steigt der Wert in der Folge zwangsläufig sukzessive an und erreicht im Fälligkeitszeitpunkt wieder den Nominalbetrag. Sofern nicht zusätzlich ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung besteht, ist die Wertminderung somit nur vorübergehend und nicht dauerhaft und kann somit keine Teilwertabschreibung begründen. Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts weder daraus, dass bereits mit Ausreichung des Darlehens feststeht, dass es sich um ein Verlustgeschäft handelt, noch daraus, dass andererseits der Darlehensnehmer das Darlehen in seiner Bilanz abzuzinsen hat. 
 
Mit den angesprochenen Urteilen sind somit weitere Streitfragen hinsichtlich der für eine Teilwertabschreibung erforderlichen Dauerhaftigkeit der Wertminderung entschieden, wenn auch leider nicht im Interesse der betroffenen Steuerpflichtigen.

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