Eckart von Hirschhausen geht (teilweise) erfolgreich gegen Meta vor: OLG Frankfurt a.M. setzt Maßstäbe für die Prüfpflichten von Hostprovidern

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30. April 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Wird auf rechtsverletzende Inhalte in Social Media hingewiesen, erstrecken sich die Prüfpflichten des Hostproviders auch auf sinngleiche Inhalte, die den gleichen rechtswidrigen Eindruck vermitteln. Nahezu identische Inhalte sind – ohne dass es eines weiteren Hinweises bedarf – zu löschen. Dies entschied das OLG Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25.

 

 

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um Fake-Werbe-Videos des prominenten Arztes und Moderators Eckart von Hirschhausen. Auf Facebook war ein Video abrufbar, in denen der Name, das Bildnis und die Stimme von Eckart von Hirschhausen zur Bewerbung eines Diät-Mittels verwendet wurde. Tatsächlich wurde ein solches Video nie aufgenommen – es handelte sich um ein sog. Deepfake. Nach Abmahnung durch den Kläger Eckart von Hirschhausen, welcher sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht stützte, löschte Facebook das Video. In der Folge erschienen weitere Fake-Videos. Auch diese entfernte Facebook erst nach erneutem Hinweis des Klägers. 

Proaktive Prüfpflichten durch Hostprovider?

Das LG Frankfurt a.M. hat den Antrag in Bezug auf das erstveröffentlichte und weitere Videos abgewiesen, ihm aber in Bezug auf ein nach dem ersten Video veröffentlichten Video stattgegeben.

Eine Haftung von Hostprovidern bestehe nur bei der Verletzung von Prüf- oder Verhaltenspflichten. Grundsätzlich sei ein Hostprovider jedoch nicht verpflichtet, Inhalte vor ihrer Veröffentlichung auf Social Media-Plattformen zu prüfen. Deshalb sei der Hostprovider vorliegend erst nach entsprechender Abmahnung durch den Kläger zur Löschung des ersten Videos verpflichtet gewesen. Dieser Pflicht sei Meta bei dem ersten Video nachgekommen.

Aus der ersten Abmahnung resultiere sodann jedoch in Bezug auf sinngleiche Inhalte eine Prüfpflicht, ohne dass es einer weiteren Abmahnung bedürfte. Denn ab der ersten Abmahnung habe der Hostprovider Kenntnis von der Rechtsverletzung.

Sinngleich seien Inhalte, die in Bild und Text identisch, aber z. B. durch Auflösung, Größe, Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung mit Rahmen/Balken abweichend gestaltet seien. Auch bei bloßen Änderungen typografischer Zeichen (z.B. Tippfehler, Hinzufügung oder Weglassung von Satz- oder Leerzeichen) oder bei Hinzufügung zusätzlicher sprachlicher oder grafischer Elemente oder beim Versehen mit zusätzlichen Kommentaren bzw. einer Bildüber- bzw. -unterschrift (sog. Caption) lägen sinngleiche Inhalte vor. Voraussetzung sei stets, dass der jeweils in Rede stehende Eindruck bestehen bleibe. Bei solchen sinngleichen Inhalten sei dem Hostprovider eine Prüfpflicht im Hinblick auf die in Rede stehenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen zumutbar.

Da sich eines der darauffolgenden Videos im vorliegenden Fall nur marginal vom ersten Video unterschied und damit sinngleich war, hätte Meta das zweite Video ohne weiteren Hinweis sperren müssen, so das Gericht.
Hinsichtlich der übrigen, nicht sinngleichen Videos, hatte der Kläger hingegen mangels Prüfpflicht des Hostproviders keinen Erfolg.

Plattformen in der Pflicht

Begrüßenswert ist, dass die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. darauf abzielt, die Verbreitung von rechtsverletzenden Inhalten in leicht abgewandelter Form zu verhindern. Sie verdeutlicht die Verantwortung von Hostprovidern, nicht nur einmalig auf gemeldete rechtsverletzende Inhalte zu reagieren, sondern auch ähnliche Inhalte in der Folge proaktiv zu entfernen.

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