Erweiterte Auskunftspflichten für US-ansässige Ausländer

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Im Rahmen des „Foreign Account Tax Compliance Act” (FATCA) und mit Wirkung für Veranlagungszeiträume beginnend nach dem 18. März 2010 (bei Privatpersonen das Kalenderjahr 2011) hat der amerikanische Gesetzgeber die Auskunftspflichten für US-Staatsbürger, Inhaber der Greencard und in den USA steuerlich ansässige Ausländer mit Auslandsvermögen erneut verschärft und den Umfang der Definition von Auslandsvermögen erheblich erweitert. Nach dem Auslaufen eines umfangreichen Steueramnestieprogramms geht der Gesetzgeber in den USA nun in die Offensive, um zukünftig die korrekte Versteuerung von Auslandsvermögen sicherzustellen. 
 
Zusätzlich zu den seit Jahren bestehenden Auskunftspflichten für außerhalb der USA bestehende Bank- und Wertpapierkonten (Formular TD F 90-22.1 - Report of Foreign Bank and Financial Accounts), häufig als FBAR bezeichnet, kann es für den Veranlagungszeitraum 2011 erstmals erforderlich sein, zusätzliche Angaben zu Auslandsvermögen auf dem Formular 8938 einzureichen. Das neue Formular 8938 ersetzt das seit mehreren Jahren bestehende FBAR nicht, das heißt, sind die Voraussetzungen des FBARs und des Formulars 8938 gleichzeitig erfüllt, sind beide Formulare einzureichen, auch wenn hierdurch Informationen doppelt angegeben werden. Bei Nichteinreichung der Formulare drohen erhebliche Geldbußen. 
 

FBAR-Formular

Wie bereits in der Vergangenheit, müssen sämtliche „U.S. Persons” bis spätestens zum 30. Juni 2012 das sogenannte FBAR-Formular bei den US-Finanzbehörden einreichen, wenn sie als Inhaber oder Bevollmächtigte von außerhalb der USA bestehender Bank- und Wertpapierkonten anzusehen sind und die kumulierten Höchststände dieser Konten, zu einem beliebigen Zeitpunkt im Laufe des Jahres 2011, mehr als 10.000 US-Dollar betrugen. 
 
Unter die Definition der „U.S. Person” fallen neben USStaatsbürgern, Inhaber der Greencard und in den USA, aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer oder auf Antrag, unbeschränkt steuerpflichtige Ausländer. Ebenfalls von der Definition erfasst werden doppelt ansässige Steuerpflichtige, die nach nationalem US-Steuerrecht für das gesamte oder zumindest für einen Teil des Kalenderjahres als in den USA unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden und lediglich aufgrund der Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens („Treaty Tie-Breaker”) bei einer nachweislich engeren Bindung zu einem anderen Land die unbeschränkte Steuerpflicht in den USA vermeiden können. 
   

Neues Formular 8938 – „specified foreign financial assets”

Die Grundvoraussetzungen des neuen Formulars 8938 basieren auf denen des FBAR. So sind von den Auskunftspflichten im Rahmen von Formular 8938 ebenfalls sämtliche unter die Definition der „U.S. Person” fallenden Personen betroffen, soweit sie über Vermögen außerhalb der USA verfügen. Der neu eingeführte Vermögensbegriff der „specified foreign financial assets” ist allerdings wesentlich umfangreicher als der der „foreign financial accounts” für Zwecke des FBARs. Zusätzlich zu den bei nicht-amerikanischen Finanzinstituten bestehenden Bank- und Wertpapierkonten beinhaltet die Definition der „specified foreign financial assets” grundsätzlich sämtliche Finanzinstrumente und Finanzverträge mit einer ausländischen Vertragspartei. Des Weiteren fallen unter die Definition bestimmte ausländische Pensionspläne und Pensionszusagen, Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften sowie Anteile an ausländischen Stiftungen und Erbengemeinschaften. 

 
Von den Auskunftspflichten ausgenommen sind Steuerpflichtige, deren gesamte „specified foreign financial assets” am Jahresende einen Wert von 50.000 US-Doller nicht bzw. 75.000 US-Dollar im Laufe des Jahres zu keinem Zeitpunkt überschritten haben. Bei zusammenveranlagten Eheleuten erhöhen sich diese Grenzwerte auf 100.000 bzw. 150.000 US-Dollar. Für US-Staatsbürger und Inhaber der Greencard, die sich länger als 330 Tage außerhalb der USA aufhalten, belaufen sich die Grenzen auf 200.000 bzw. 300.000 US-Dollar sowie bei Eheleuten auf 400.000 bzw. 600.000 US-Dollar. 
 

Strafzuschläge und Verjährungsfristen

Die Strafzuschläge bei Nichteinreichung des FBAR-Formulars und des Formulars 8938 belaufen sich auf 10.000 US-Dollar und gelten grundsätzlich unabhängig von der Höhe des Auslandsvermögens. Kann dem Steuerpflichtigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden, können die Geldbußen wesentlich höher ausfallen. Zusätzlich verlängern sich bei Nichteinreichung des Formulars die Verjährungsfristen der Einkommensteuererklärung für die entsprechenden Jahre. 
 

Auswirkungen auf die Mitarbeiterentsendung in die USA

Aufgrund der Definition einer „U.S. Person” betreffen die neuen Regelungen grundsätzlich auch in die USA entsandte Mitarbeiter deutscher und anderer ausländischer Unternehmen. Es kann damit gerechnet werden, dass dies insbesondere bei kurzfristigen Entsendungen zu Widerstreben und Frustration bei den Betroffenen führen wird. Vor dem Hintergrund der erheblichen Konsequenzen empfehlen wir daher, Mitarbeiter bereits vor Beginn der Entsendung auf deren mögliche Auskunftspflichten in den USA hinzuweisen und ihnen diese zu erläutern. Weiterhin ist es ratsam, dass Mitarbeiter  bereits im Vorfeld der Entsendung die notwendigen Informationen zusammenstellen. Falls Entsendungsvereinbarungen einen Ausgleich für Mehrsteuern in den USA vorsehen („Tax equalization”), sind zudem Situationen vorstellbar, in denen Mitarbeiter sich weigern könnten, bestimmte steuerlich vorteilhafte Wahlrechte in Anspruch zu nehmen, um so eine Anwendbarkeit der Auskunftspflichten zu vermeiden. 
 
Eine Überprüfung interner Entsendungsrichtlinien und -vereinbarungen in Bezug auf Mitarbeiterentsendungen in die USA ist daher, insbesondere vor dem Hintergrund der Strafzuschläge, in jedem Fall zu empfehlen. 

 

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