Mitarbeitereinsatz in Ägypten: Einreise und Aufenthalt ausländischer Dienstleister

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veröffentlicht am 15. Juli 2019 | Lesedauer ca. 2 Minuten

von Carla Everhardt und Dr. Christian Ule

 

Wollen ausländische Dienstleister qualifiziertes Personal zur Erfüllung eines Auftrags nach Ägypten senden, müssen sie die entsprechenden Bestimmungen des ägyptischen Aufenthaltsrechts beachten. Spezialisierte Dienstleister reisen i.d.R. zwar nur kurzfristig ein, doch auch für sie gilt es, sich den Herausforderungen der ägyptischen Bürokratie zu stellen.
 
Aufgrund des nationalen Problems hoher Arbeitslosigkeit, haben es ausländische Arbeitskräfte weitgehend schwer, eine Arbeitsgenehmigung zu erhalten. Eine Ausnahme gilt dagegen für Fachkräfte mit einem hohen Spezialisierungsgrad und seltener Expertise. Im folgenden Beitrag werden solche Fachkräfte thematisiert.

 

 

Der Arbeitseinsatz in Ägypten

Die Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bestehen im Wesentlichen aus zwei Verordnungen des Ministeriums für Arbeit und Einwanderung: Verordnung Nr. 305/2015, die die materiellen Voraussetzungen zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis festlegt (Arbeitserlaubnisverordnung, kurz: ArbErlVO) und Verordnung Nr. 485/2010, die im Besonderen das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis regelt (Arbeitserlaubnisverfahrensverordnung, kurz: ArbErlVerfVO).
 
Das Bestehen eines ägyptischen Arbeitsverhältnisses ist nach den Vorschriften über Einreise und Aufenthalt ausländischer Arbeitskräfte keine zwingende Bedingung zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis für Ägypten. Das Gesetz sieht beim Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis aber dennoch die Mitwirkung eines ägyptischen Unternehmens vor, in dem die ausländische Arbeitskraft beschäftigt werden soll. Dieses Unternehmen muss jedoch nicht final Arbeitgeber sein. Laut den gültigen Vorschriften zum Verfahren und den Bedingungen zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis an ausländische Staatsbürger ist es schon ausreichend, wenn der ägyptische Kunde (des ausländischen Dienstleisters, der die Mitarbeiter nach Ägypten schickt) die entsprechenden Mitwirkungspflichten beim Arbeitserlaubnisantragsverfahrens erfüllt.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Mitarbeitereinsatz in Ägypten aus Perspektive des ägyptischen Rechts zwingend dem lokalen Arbeitsrecht unterfällt – auch unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein eines ägyptischen Arbeitgebers.

 

Die Einreise nach Ägypten

Neben einer Arbeitserlaubnis benötigt der in Ägypten zum Einsatz kommende Mitarbeiter schon bei Einreise in das Land einen geeigneten Aufenthaltstitel bzw. das entsprechende Einreisevisum.
 
Wer mit einem Geschäftsvisum einreist, darf in Ägypten zwar Verträge verhandeln und auch anderweitige Geschäfte verfolgen – zu einer Erbringung von Arbeitsleistungen im arbeitsrechtlichen Sinne, wie sie bspw. von den zur Projektdurchführung in Ägypten eingesetzten Fachkräfte (z.B. Monteure, Ingenieure, Berater oder Programmierer) erbracht werden sollen (z.B. Montagetätigkeiten oder Durchführung von Schulungen), ist jedoch immer eine Arbeitsgenehmigung mit entsprechendem Daueraufenthaltstitel notwendig. 
 
Aufgrund der aktuell sehr langen Wartezeiten bei Ausstellung von Arbeitsgenehmigungen, reisen nur kurzfristig in Ägypten eingesetzte Fachkräfte – insbesondere bei kurzen Einsätzen von wenigen Wochen oder Monaten – häufig mit einem Geschäftsvisum oder sogar Touristenvisum ein und erbringen ihre Dienstleistungen sodann ohne die genannte Arbeitsgenehmigung. Die Vorgehensweise ist zwar üblich, rein rechtlich aber unzulässig und damit rechtswidrig. Lediglich für besondere Berufsgruppen sieht das Gesetz eine Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Beantragung einer Arbeitserlaubnis vor, wenn und soweit sich der Aufenthalt tatsächlich auf nur wenige Tage beschränkt (Art. 2 Nr. 10 ArbErlVO nennt u.a. Ärzte, die nach Ägypten reisen, um dort eine Operation vorzunehmen).

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