Mitarbeitereinsatz in Ägypten: Einreise und Aufenthalt ausländischer Dienstleister

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zuletzt aktualisiert am 29. September 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

von Carla Everhardt und Dr. Christian Ule

 

Wollen ausländische Dienstleister qualifiziertes Personal zur Erfüllung eines Auftrags nach Ägypten entsenden, müssen sie die entsprechenden Bestimmungen des ägyptischen Aufenthaltsrechts beachten. Spezialisierte Dienstleister reisen in der Regel zwar nur für einen kurzen Zeitraum ein, doch auch für sie gilt es, sich den Herausforderungen der ägyptischen Bürokratie zu stellen.
 
Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit im Land ist es für ausländische Arbeitnehmer im Allgemeinen schwierig, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Eine Ausnahme wird jedoch für Fachkräfte mit hohem Spezialisierungsgrad und seltener Expertise gemacht, sofern das ägyptische Unternehmen höchstens 10 % ausländische Arbeitskräfte beschäftigt (auch hier Ausnahmen möglich). Im folgenden Beitrag werden solche Fachkräfte mit hohem Spezialisierungsgrad thematisiert.

 

 

Die Beschäftigung von Arbeitskräften in Ägypten 

Die Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bilden zwei Verordnungen des Arbeitsministeriums (Ministry of Manpower): 


1. Die Verordnung Nr. 305/2015 (Regulation No. 305/2015), die die materiellen Voraussetzungen zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis festlegt (Arbeitserlaubnisverordnung, kurz: ArbErlVO)


2. Die Verordnung Nr. 485/2010 (Regulation No. 485/2010), die vor allem das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis regelt (Arbeitserlaubnisverfahrensverordnung, kurz: ArbErlVerfVO)


Das Bestehen eines ägyptischen Arbeitsverhältnisses ist nach den Vorschriften über Einreise und Aufenthalt ausländischer Arbeitskräfte keine zwingende Bedingung zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis für Ägypten. Auch wenn das Gesetz beim Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis zwar die Beteiligung eines ägyptischen Unternehmens vorsieht, muss dieses Unternehmen nicht zwingend der Arbeitgeber sein. Es geht lediglich um die Erfüllung von entsprechenden Mitwirkungspflichten beim Arbeitserlaubnisantragsverfahren.

Erbringt beispielsweise ein deutsches Unternehmen über seine Mitarbeiter Dienstleistungen für einen ägyptischen Kunden, kann auch das Unternehmen des Kunden diese Mitwirkungspflicht erfüllen.

So gelten die Vorschriften über das Verfahren und die Bedingungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sowohl für ausländische Staatsangehörige, die ein Arbeitsverhältnis in Ägypten eingehen wollen, als auch für entsandte Mitarbeiter eines ausländischen Dienstleisters, die Dienstleistungen für einen ägyptischen Kunden erbringen sollen.

Für beide Fallgruppen, sowie für die Entsendung von Arbeitnehmern nach Ägypten im Allgemeinen, gilt das ägyptische Arbeitsrecht, von dem nicht abgewichen werden kann (unabhängig von der tatsächlichen Existenz eines ägyptischen Arbeitgebers).

Darüber hinaus gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Dazu gehören die Folgenden: 

  • Erforderliche Qualifikationen für die Arbeitsstelle 
  • Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung
  • Tatsächliche Notwendigkeit der Entsendung nach Ägypten
  • Beschäftigung von mindestens zwei ägyptischen Arbeitnehmern als Assistenten für die ausländischen Arbeitnehmer durch das Unternehmen
  • Nichtbehinderung der ägyptischen Arbeitnehmer durch ausländische Arbeitnehmer
  • Bevorzugung von Ausländern, die in Ägypten geboren und aufgewachsen sind

Einreise nach Ägypten

Neben einer Arbeitserlaubnis benötigt der nach Ägypten entsandte Mitarbeiter schon bei Einreise eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis oder das entsprechende Einreisevisum. 

Wer mit einem Geschäftsvisum nach Ägypten einreist, darf in Ägypten Verträge aushandeln und anderen Geschäften nachgehen. Für die Erbringung von Arbeitsleistungen im arbeitsrechtlichen Sinne, wie sie von Fachkräften (z.B. Monteuren, Ingenieuren, Beratern oder Programmierern) erbracht werden sollen, die zur Durchführung von Projekten in Ägypten eingesetzt werden (z.B. Montagetätigkeiten oder Durchführung von Schulungen), ist jedoch immer eine Arbeitserlaubnis mit entsprechendem Daueraufenthaltstitel erforderlich.

Aufgrund der derzeit sehr langen Wartezeiten für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen reisen Fachkräfte, die nur für einen kurzen Zeitraum in Ägypten eingesetzt werden - insbesondere bei Kurzeinsätzen von wenigen Wochen oder Monaten - oft mit einem Geschäfts- oder sogar einem Touristenvisum ein und erbringen ihre Dienstleistungen dann häufig ohne die genannte Arbeitserlaubnis. Dieses Vorgehen ist zwar üblich, aber rein rechtlich gesehen unzulässig und damit rechtswidrig. 

Lediglich für besondere Berufsgruppen sieht das Gesetz eine Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Beantragung einer Arbeitserlaubnis vor: Dann, wenn und soweit sich der Aufenthalt tatsächlich nur auf wenige Tage beschränkt (Artikel 2 Nr. 10 der ArbErlVerfVO nennt u.a. Ärzte, die nach Ägypten reisen, um dort eine Operation durchzuführen).

Dem Ausländer, der eine Arbeitserlaubnis beantragt, wird jedoch eine Frist von 60 Tagen ab Einreise in das ägyptische Hoheitsgebiet eingeräumt, um die für die Erteilung einer solchen Erlaubnis erforderlichen Schritte beim Arbeitsministerium abzuschließen.
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