Die SE in Frankreich: Eine Ge­sell­schaft mit Entwick­lungs­po­­ten­­zial

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zuletzt aktualisiert am 13. Januar 2021 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Nach einer 30 Jahre währenden Debatte wurde durch die Verordnung EG Nr. 2157/2001 des Rats vom 8. Oktober 2001 (SE-Verordnung) sowie durch die Richtlinie 2001/86/EG die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, kurz: SE) etabliert. Mittlerweile wurden die europarechtlichen Vorgaben zur SE in sämtlichen Mitglieds­staaten der Europäischen Union umgesetzt. Die SE erfreut sich seither zunehmender Beliebtheit. Heute bestehen in ganz Europa weit über 3.000 SEs. Trotz der erfreu­lichen Entwicklung fristet die SE in Frankreich jedoch nach wie vor ein Schatten­dasein.



Gesetzliche Grundlagen der SE in Frankreich

Die SE findet in Frankreich ihre gesetzlichen Grundlagen neben der unmittelbar anwendbaren SE-Verordnung in Artikel L. 2351-1 bis L. 2355-1 des französischen Arbeitsgesetzbuchs sowie Artikel L. 229-1 ff. und R. 229-1 ff. des französischen Handelsgesetzbuchs. Die Vorschriften im französischen Handelsgesetzbuch enthalten v.a. besondere Regelungen zur Gründung und inneren Organisation der SE. Die Vorschriften im französischen Arbeitsgesetzbuch hingegen regeln vorwiegend die Beteiligung der Arbeitnehmer in der französischen SE.


Gesellschaftsrechtliche Regelungen

Im Vergleich zur französischen Aktiengesellschaft, der Société Anonyme (SA), deren Grundkapital mind. 37.000 Euro betragen muss, liegt das Mindestgrundkapital der SE europaweit einheitlich bei 120.000 Euro.

Eine SE mit Sitz in Frankreich kann, ebenso wie in allen anderen Mitgliedsstaaten der EU nach den Vorgaben der SE-VO, über eine der fünf festgelegten Gründungsformen gegründet werden:

  • Gründung durch Verschmelzung mehrerer bestehender Aktiengesellschaften;
  • Gründung einer Holding-SE;
  • Gründung einer Tochter-SE durch zwei Aktiengesellschaften;
  • Gründung einer SE-Tochtergesellschaft durch eine bereits bestehende SE; oder
  • Gründung durch formwechselnde Umwandlung einer Aktiengesellschaft.


Aufgrund des Erfordernisses der Mehrstaatlichkeit müssen die Gründungsgesellschaften einer SE ihren Sitz grundsätzlich in mind. zwei unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten oder einem EWR-Staat haben.

In Frankreich wird die sog. „Vereinfachte Aktiengesellschaft” (société par actions simplifiée) nicht als Grün­dungs­gesellschaft anerkannt. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der französischen Aktiengesell­schaft, die zum einen ohne ein Mindestgrundkapital gegründet werden kann und zum anderen – im Vergleich zur Société Anonyme – eine weitgehende Flexibilität bei ihrer gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung mit sich bringt.

Die Gesellschaftsorgane der französischen SE entsprechen im Wesentlichen denen der französischen Aktiengesellschaft. Neben der Hauptversammlung der Aktionäre verfügt die SE entweder über ein Aufsichts- und Leitungsorgan (dualistisches System) oder über ein Verwaltungsorgan (monistisches System).

Die auf die Geschäftsführung und Verwaltung der SE anwendbaren Regelungen entsprechen denen der französischen Aktiengesellschaft. Davon ausgenommen sind jedoch Vorgaben zur Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats sowie Beratungsbedingungen des Vorstands. Das französische Handelsgesetzbuch in Artikel L. 229-7 hält dazu besondere Vorschriften bereit.


Arbeitnehmerbeteiligung

Die europarechtliche vorgegebene Arbeitnehmerbeteiligung bei der SE wurde in Frankreich durch die Artikel L. 2351-1 ff. sowie D. 2351-1 ff. des französischen Arbeitsgesetzbuchs konkretisiert.

Nach den Regelungen ist im Zusammenhang mit der Gründung ein besonderes Verhandlungsgremium bestehend aus Vertretern der Arbeitnehmer der Gründungsgesellschaften der SE zu bilden. Das besondere Verhandlungsgremium hat mit den Leitungen der an der Gründung beteiligten Gesellschaften die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der künftigen SE auszuhandeln.

Die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer mit den Leitungen hat dabei folgende Mindestinhalte zu enthalten:

  • Regelungen zu Informationspflichten des Leitungsorgans der SE gegenüber den Arbeitnehmervertretern (Artikel L. 2351-4 des französischen Arbeitsgesetzbuches);
  • Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter (Artikel L. 2351-5 des französischen Arbeitsgesetzbuches); und
  • Regelungen zur Mitbestimmung der Arbeitnehmervertreter (Artikel L. 2351-6 des französischen Arbeitsgesetzbuches) – entweder durch die Gewährung des Rechts der Arbeitnehmervertreter, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder durch das Recht einen Teil oder sämtliche Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen.


Nach Artikel L. 2352-9 des französischen Arbeitsgesetzbuchs haben die Verhandlungen mit der Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums zu beginnen und können sodann bis zu sechs Monate andauern. Durch einvernehmliche Vereinbarung können die Parteien beschließen, den Zeitraum auf max. ein Jahr zu verlängern.

Können sich die Parteien nicht einigen, sieht Artikel L. 2351-9 des französischen Arbeitsgesetzbuchs die Einführung eines SE-Betriebsrats vor, dessen Rechte gesetzlich geregelt sind. Somit ist auch bei Scheitern der Verhandlungen ein Mindestmaß an Arbeitnehmerbeteiligung gesichert.


Verbreitung der SE in Frankreich

Obwohl fast 15 Jahre vergangen sind seitdem der französische Gesetzgeber die europarechtlichen Regelungen zur SE umgesetzt hat, bestehen heute im zweitgrößten Mitgliedsstaat der EU nur etwa 45 SEs. Zum Vergleich: In Deutschland gibt es heute weit über 600 SEs. Die Gründe für die geringe Zustimmung der Franzosen zur SE sind vielfältig.

Allen voran führen französische Unternehmen immer wieder die Unkenntnis der rechtlichen Rahmenbe­dingungen der SE an. Auch die vergleichsweise hohen Gründungskosten sowie die Dauer des Gründungsvor­gangs scheinen viele Unternehmer davor abzuschrecken, den Weg in die SE zu wählen. Vielfach wird zudem auch die umfassende Arbeitnehmerbeteiligung in der SE als abschreckend empfunden. Ferner wird auch das Fehlen besonderer Regelungen zur Besteuerung der SE sowie der Mangel einer Regelung bzgl. einer steuerneutralen Sitzverlegung ins Feld geführt.

Einige wenige (ca. 45) französischen Gesellschaften, wie LVMH Moët Hennessy Louis Vuitton, Eurofin, Airbus Group, Capgemini oder Total (weltweit tätige Unternehmen) haben jedoch die Vorteile der SE für sich erkannt und sich für den Schritt zur SE entschieden. Für die Entscheidung bringen sie v.a. folgende Argumente vor:

  • Vereinfachung und Vereinheitlichung bei der Unternehmensführung und Gründungen von Niederlassungen in der EU;
  • Vermittlung eines „Europäischen Images” und die damit verbundene bessere weltweite Sichtbarkeit;
  • Erleichterungen bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Projekten innerhalb der EU;
  • Möglichkeit einer identitätswahrenden Verlegung des Sitzes der Gesellschaft in alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union; sowie
  • weitgehendere Freiheiten bei der gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung der SE im Vergleich zur nationalen französischen Aktiengesellschaft insbesondere in Bezug auf die Corporate Governance der Gesellschaft.


Fazit

Die SE findet in Frankreich im Vergleich zu seinen europäischen Nachbarn derzeit nur wenig Anklang. Investoren und Unternehmer sind der Ansicht, die SE sei zu komplex, aufwendig und verbindlich. Einige Änderungen, z.B. die Abklärung ihrer Steuerregelung, die Öffnung der Rechtsform für Vereinfachte Aktiengesellschaften sowie Lockerungen im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerbeteiligung könnten der SE in Frankreich durchaus zu einer größeren Beliebtheit verhelfen.

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