Erbrechtliche Fallstricke meiden durch Abstimmen von Nachfolgeregelungen

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veröffentlicht am 15. November 2017


Die Bestimmung des Unternehmensnachfolgers gehört zu den schwierigsten und gleichzeitig wichtigsten Entscheidungen, die ein Unternehmer zu treffen hat. Damit jedoch die vom Unternehmer geplante Nachfolge gelingt, müssen Testament, Gesellschaftsvertrag, Ehevertrag und ggf. die Familienverfassung aufeinander abgestimmt sein.

In den wenigsten Fällen führt die gesetzliche Erbfolge zu der vom Unternehmer für die Betriebs­nachfolge gewünschten Lösung. Die Regelung der Nachfolge durch ein Unternehmertestament ist daher vonnöten. Dass es jedoch mit der Aufsetzung eines Testaments nicht getan ist, zeigt folgendes Fallbeispiel.


 

 

Die missglückte Nachfolgeregelung

Der Kommanditist einer GmbH & Co. KG und seine Ehefrau setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Erben des Letztversterbenden ein. Im Gesellschaftsvertrag der KG ist geregelt, dass Nachfolger eines Gesellschafters nur dessen Verwandte in gerader Linie werden können. Nach dem Tod des Kommanditisten verwehren die übrigen Gesellschafter der Witwe des verstorbenen Gesellschafters den Eintritt in die Gesellschaft: Sie sei aufgrund der gesell­schaftsvertraglichen Regelung nicht nachfolgeberechtigt. Auch die Kinder seien nicht nachfolge­berechtigt, da sie vom Gesellschafter nicht als Erben eingesetzt worden waren.

 

Abstimmung Gesellschaftsvertrag und Testament notwendig

Der vorstehende Sachverhalt, der einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1987 zugrunde lag, veranschaulicht den Konflikt zwischen der Testierfreiheit eines jeden Gesellschafters einerseits und den Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter andererseits:

  

Grundsätzlich kann jeder Gesellschafter über seine Gesellschaftsanteile frei verfügen. Der erbrechtliche Grundsatz erfährt jedoch dort Grenzen, wo das Schutzbedürfnis der Mitgesellschafter vor einem beliebigen Eindringen fremder Gesellschafter überwiegt. Um zu vermeiden, dass unerwünschte Erben in die Gesell­schaft eintreten oder Gesellschaftsanteile aufgrund einer Mehrzahl von Erben zersplittert werden, sehen viele Gesellschaftsverträge Nachfolgeregelungen vor. Sie sind dabei ganz unterschiedlich ausgestaltet und können neben der Frage, wer als Erbe in die Gesellschaft eintreten darf, auch andere Aspekte zum Gegenstand haben. So kann der Gesellschaftsvertrag etwa die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung oder die Abfindung von Erben regeln. In GmbH-Satzungen ist es außerdem üblich, die Teilung von Geschäfts­anteilen zwischen mehreren Nachfolgern auszuschließen. Das Bedürfnis, das Testament mit dem Gesellschaftsvertrag abzustimmen, erwächst dabei daraus, dass bei einem Widerspruch der Gesellschafts­vertrag Vorrang vor den testamentarischen Verfügungen genießt. Das kann oftmals unerwünschte Folgen haben: Die Familie eines Gesellschafters scheidet aus der Gesellschaft aus, weil der Gesellschafter keine nachfolgeberechtigten Erben eingesetzt hat, die Erben erhalten eine Abfindung, die aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen „Buchwertklausel” deutlich unter dem wirklichen Wert des Gesellschaftsanteil liegt, oder der Testamentsvollstrecker kann seine Befugnisse nicht wahrnehmen, weil die Testaments­vollstreckung über Gesellschaftsanteile laut Gesellschaftsvertrag unzulässig ist.

 

Vorsicht bei Güterstandsklausel: Ehevertrag und Pflichtteilsverzicht notwendig

Zahlreiche Gesellschaftsverträge enthalten außerdem eine sog. Güterstandsklausel, die den Gesellschafter dazu verpflichtet, bei Eheschließung einen Ehevertrag abzuschließen, der entweder die Gütertrennung oder die Herausnahme der Gesellschaftsbeteiligung aus dem Zugewinnausgleich vorsieht. Die Güterstandsklausel geht dabei oft mit der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung einher, mit dem Ehepartner einen beschränkten Pflichtteilsverzichtsvertrag abzuschließen, der die Herausnahme der Gesellschaftsbeteiligung aus der Pflichtteilsberechnung beinhalten soll. Als Sanktion stellt der Gesellschaftsvertrag oftmals eine Vertragsstrafe, zuweilen jedoch auch die Möglichkeit des Gesellschafterausschlusses bzw. die Einziehung seiner Geschäftsanteile zur Verfügung. Mit der Güterstands- und Pflichtteilsklausel soll verhindert werden, dass der Ehegatte eines Gesellschafters gegen den bzw. seinen nachfolgeberechtigten Erben hohe Zugewinnausgleichs- oder Pflichtteilsforderungen geltend macht, die ihn faktisch dazu zwingen würden, seine Unternehmensbeteiligung zu veräußern und dabei das Unternehmen zu gefährden. Da auch die Güterstands- bzw. Pflichtteilsklauseln unterschiedlich ausgestaltet sein können, muss ein besonderes Augenmerk auf die Abstimmung zwischen Ehe- und Pflichtteilsverzichtsvertrag mit dem Gesellschaftsvertrag gelegt werden.

 

Die Rolle der Familienverfassung bei Familienunternehmen

Bei Familienunternehmen spielen häufig emotional-familiäre Befindlichkeiten eine große Rolle, die einen rationalen Umgang mit den unternehmerischen Belangen erschweren. Um die Diskussion um die Unterneh­mensnachfolge innerhalb der Familie zu versachlichen, nutzen viele Familienunternehmer die Familien­verfassung dazu, Spielregeln und Leitlinien in Bezug auf die Unternehmens- und Vermögensnach­folge zu formulieren. Das sorgt für frühzeitige Transparenz und führt dazu, dass potenzielle Nachfolger ihre Ausbildung auf das Unternehmen ausrichten können und Erwartungen der nicht berücksichtigten Familienmitglieder nicht enttäuscht werden. Die Familienverfassung kann etwa vorsehen, dass nicht berücksichtigte Familienmitglieder einen wirtschaftlichen Ausgleich durch Dispositionen aus dem Privatver­mögen erhalten. Ist die Familienverfassung erst einmal kodifiziert, sollte auch der Gesellschaftsvertrag auf einen möglichen Änderungsbedarf überprüft werden. Der weitsichtige Gesellschafter, der seine Vor­stellungen in einer Familienverfassung formuliert hat oder das zu tun gedenkt, sollte auch sein Testament nicht im stillen Kämmerlein ausarbeiten: Bereits im Zuge der Ausarbeitung der Familienver­fassung sollte er seine Erwartungen und Pläne frühzeitig gegenüber Familienmitgliedern und potenziellen Nachfolgern kommunizieren. Stehen die letztwilligen Verfügungen des Gesellschafters mit den Nachfolgeregelungen der Familienverfassung im Widerspruch, sind enttäuschte Erwartungen und innerfamiliäre Streitigkeiten nach dem Tod des Gesellschafters vorprogrammiert, die wiederum nachteilige Konsequenzen für Mitarbeiter und Unternehmen haben können.

 

Fazit

Unternehmer sollten frühzeitig die Weichen für eine geregelte Unternehmensnachfolge stellen. Dabei sollte der Unternehmer bzw. sein Berater darauf achten, dass Regelungen in letztwilligen Verfügungen der Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag nicht widersprechen. Der Gesellschaftsvertrag kann außerdem vorsehen, dass der Gesellschafter bei Eheschließung einen Ehe- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abzuschließen hat. In den Fällen sind auch die Verträge mit dem Gesellschaftsvertrag abzustimmen. Existiert eine Familienverfassung, sollten sich die Überlegungen des Gesellschafters im Zusammenhang mit der Testamentsgestaltung an deren Leitlinien orientieren. Da sich das Erb-, Familien- und Gesellschafts­recht wechselseitig beeinflussen, sollten alle nachfolgerelevanten Regelungen der besagten Verträge miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt werden.

  

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Kathrin Weinbeck

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