Steueroptimierte Nachfolgeplanung: Steuerbegünstigungen nutzen und Fallstricke vermeiden

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veröffentlicht am 15. November 2017


Bei der Nachfolgeplanung spielen häufig auch steuerliche Überlegungen eine entscheidende Rolle. Bei einer Schenkung oder Erbschaft kann durch verschiedene Begünstigungen sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen eine steueroptimierte Übertragung erreicht werden.


Steuerbegünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Steuerbefreiungen für Privat- und Betriebsvermögen

Im Fall einer Erbschaft oder Schenkung gelten grundsätzlich je nach Steuerklasse und persönlichem Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker verschiedene Freibeträge. So liegt bspw. in der Steuerklasse I der Freibetrag bei Ehegatten und Lebenspartnern bei 500.000 Euro, während bei Übertra­gungen von Eltern auf Kinder ein Freibetrag von 400.000 Euro in Anspruch genommen werden kann. Personen der Steuerklasse II und III steht ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Der den Freibetrag über­schrei­tende Betrag unterliegt grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.

 

Ausgenommen davon sind bestimmte Übertragungen, die steuerfrei vollzogen werden können. Darunter fällt die Übertragung des Familienheims an Ehegatten oder Lebenspartner sowohl als Zuwendung unter Lebenden als auch als Erwerb von Todes wegen, sofern bestimmte Voraussetzungen, wie die Selbst­nutzung des Familienheims über mind. 10 Jahre bei Erwerb von Todes wegen, gegeben sind. Die Über­tragung des Familienheims an Kinder und Kinder verstorbener Kinder kann nur als Erwerb von Todes wegen bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen steuerfrei erfolgen.


Des Weiteren gilt der Zugewinnausgleich für den überlebenden Ehegatten nicht als steuerlich relevanter Erwerb. Auch durch die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt insbesondere bei Immobilien/Wohnrecht oder Betriebsvermögen kann die Steuerlast weiter gesenkt werden.


Besondere Vorschriften zu Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen

Unentgeltliche Übertragungen von Betriebsvermögen unterliegen besonderen Begünstigungsvorschriften. Zum sog. begünstigungsfähigen Vermögen zählen insbesondere inländisches Betriebsvermögen, Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent mit Sitz im Inland. Darüber hinaus ist auch entsprechendes Betriebsvermögens begünstigungsfähig, das einer EU-/EWR-Betriebsstätte dient, sowie Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz in der EU bzw. im EWR haben. Grundsätzlich nicht begünstigungsfähig ist der Erwerb ausländischen Betriebsvermögens in Drittstaaten.

 

Hinsichtlich der Begünstigungsmöglichkeiten ist nach dem Wert des erworbenen Betriebsvermögens zu unterscheiden.

 

Sofern ein Erwerb (zzgl. weiterer Erwerbe der vergangen 10 Jahre) insgesamt 26 Mio. Euro nicht über­schrei­tet, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein 85 prozentiger oder 100 prozentiger Verschonungs­abschlag in Anspruch genommen werden. Hierbei sind bestimmte Regelungen zu Lohnsummen und Behaltensfristen zu beachten.


Bei Großerwerben ab einem Wert von 26 Mio. Euro sind die Begünstigungen restriktiver. Es kann zwischen einem (eingeschränkten) Verschonungsabschlag (Abschmelzmodell) und einer Verschonungsbedarfsprüfung (Erlassmodell) gewählt werden. Beim Abschmelzmodell verringert sich der Verschonungsabschlag von 85 Prozent bzw. 100 Prozent mit steigendem Erwerb zwischen 26 bis 90 Mio. Euro bis auf 0. Auch hier sind die Regelungen zu Lohnsummen und Behaltensfristen zu beachten.


Während durch das Abschmelzmodell nur eine teilweise Steuerbefreiung erreicht wird, ist beim Erlassmodell eine vollumfängliche Befreiung von der Steuer für das begünstigte Vermögen möglich. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige nicht in der Lage ist, die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen. Zum verfügbaren Vermögen zählt sowohl das beim Erwerb übertra­gene nicht begünstigte Vermögen als auch das bereits vorhandene Privatvermögen des Steuerpflichtigen. Weitere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren sind zu berücksichtigen.


Übersteigt der Erwerb den Wert von 90 Mio. Euro kann nur noch auf das Erlassmodell zurückgegriffen werden, um bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen eine steuerbegünstige Übertragung zu erreichen.


Im Hinblick auf das Unterschreiten relevanter Wertgrenzen bietet es sich bspw. an, das Betriebsvermögen auf mehrere Erwerber zu splitten. Darüber hinaus besteht von Gesetzes wegen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen für Familienunternehmen einen Abschlag auf den Wert des begünstigten Vermögens von max. 30 Prozent in Anspruch zu nehmen. Der Abschlag setzt das Vorliegen bestimmter Beschränkungen von Entnahmen/Ausschüttungen, Verfügungsmöglichkeiten und Abfindungen im Gesell­schaftsvertrag oder der Satzung voraus. Die Voraussetzungen müssen 2 Jahre vor und 20 Jahre nach der Übertragung nachgewiesen werden. Andernfalls entfällt der Abschlag rückwirkend.


Grundsätzlich nicht begünstigt ist das sog. Verwaltungsvermögen eines Betriebs. Unter das Verwaltungs­ver­mögen fallen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften unterhalb der Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 Prozent, Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, Finanzmittel, die einen bestimmten Sockelbetrag übersteigen, sowie typischerweise der privaten Lebens­führung dienende Gegenstände. Verwaltungsvermögen bis zu 10 Prozent des begünstigten Vermögens ist jedoch unschädlich und wird in die Steuerbegünstigung einbezogen.


Steuerbegünstigungen bei den  Ertragsteuern

Bei Schenkungen oder Erbfällen sind neben den erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Auswirkungen auch immer die ertragsteuerlichen Implikationen zu bedenken. Das gilt sowohl für unentgeltliche Übertragungen von Privat- als auch von Betriebsvermögen.


Grundsätzlich ist es auch bei Ertragsteuern möglich, Vermögen ohne steuerliche Belastung auf die nächste Generation zu übertragen. Insbesondere bei der Übertragung von Betriebsvermögen sind jedoch im Einzel­fall bestimmte Voraussetzungen und Behaltefristen zu beachten. Das gilt bspw. bei der Übertragung von Beteiligungen an Personengesellschaften, wenn der Erbe bzw. Schenker Vermögensgegenstände aus seinem Privatvermögen an die Gesellschaft zur Nutzung überlassen hat.


Besondere Vorsicht ist bei Schenkungen und Erbfällen mit Auslandsbezug geboten. Wird Vermögen auf einen Erben oder Beschenkten im Ausland übertragen, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob hierdurch das deutsche Besteuerungsrecht an dem übertragenen Vermögen ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ist das der Fall, so wird für ertragsteuerliche Zwecke im Übertragungszeitpunkt eine Veräußerung des übertragenen Vermögens zum Verkehrswert fingiert, sodass es zu einer Besteuerung der gesamten im übertragenen Vermögen ruhenden stillen Reserven kommt. Bei der Prüfung sind neben nationalen Vorschriften auch insbesondere abkommensrechtliche Bestimmungen zu beachten. Durch gezielte Anpassungen der Vermögensstruktur im Vorfeld der unentgeltlichen Übertragung lassen sich derartige nachteilige Steuerfolgen häufig vermeiden.

 

Fazit

Für eine steueroptimierte Nachfolgeplanung ist aufgrund der vielfältigen Lebenssachverhalte und kom­plexen steuerlichen Regelungen eine eingehende Prüfung im Einzelfall erforderlich, um Steuerfallen aus dem Weg zu gehen und Steuervergünstigungen zu nutzen.


Kontakt

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Dr. Claudia Krebs

Steuerberaterin

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