Verpflichtende und freiwillige Prüfung nichtfinanzieller Informationen im Lagebericht

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In den letzten Jahren ist immer mehr zu verzeichnen, dass Unternehmen den Lagebericht auch dazu nutzen, zusätzliche Informationen aufzunehmen, die aus Sicht des Unternehmens für die Adressaten interessant sind. Insbesondere durch die CSR-Richtlinie und deren Umsetzung gewinnt die Berichterstattung zusätzliche Bedeutung.


 


 

  

Neue Anforderungen aus der CSR-Richtlinie

Mit der Umsetzung der CSR-Richtline kommen neue Anforderungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung auf Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern zu. Nach dem auf Basis der CSR-Richtlinie erstellten Gesetz sind nach § 289c HGB Angaben zu den Themen Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte sowie zur Bekämpfung der Korruption und Bestechung entweder in den Lagebericht oder in einen gesonderten Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen (siehe hierzu „Was sind nichtfinanziellen Informationen?”). Neben diesen Angaben sind auch das Geschäftsmodell sowie die Prozesse bzw. Konzepte zur Erhebung der nichtfinanziellen Berichterstattung darzustellen.

    

Ausstrahlungswirkung

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Anforderungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse auch auf andere Unternehmen ausstrahlen bzw. von ihnen bewußt aufgegriffen werden. Während in der Vergangenheit der Lagebericht eher stiefmütterlich behandelt wurde, so stellt man nun fest, dass einige Unternehmen den Lagebericht auch nutzen, um „werbliche” Informationen mit zu veröffentlichen bzw. eine positive Darstellung des Unternehmens zu erreichen.

    

Prüfungspflichten

Nach den Vorgaben des § 317 HGB hat der Abschlussprüfer den Lagebericht zu prüfen – insbesondere den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss. Das umfasst grundsätzlich auch die eigentlich nicht nach dem HGB geforderten sog. Lageberichtsfremden Angaben. Wobei der Gesetzgeber ja auch schon unterschiedliche Prüfungstiefen vorgesehen hat. Der Abschlussprüfer hat die Angaben zur Unternehmens­führung nur darauf zu prüfen, ob sie gemacht wurden. Für die für Unternehmen von öffentlichem Interesse geforderten nichtfinanziellen Angaben ist ebenfalls nur eine Prüfung gefordert, ob die Angaben im Lagebericht vorhanden sind. Ein Problem ist es allerdings, wenn die lageberichtsfremden Angaben im Rahmen der allgemeinen Darstellung im Lagebericht erfolgen. Daher empfiehlt es sich, die Angaben in einem klar abgegrenzten Bereich des Lageberichts vorzunehmen. Der Umfang der Prüfung ist im Bestätigungsvermerk darzustellen.

Sofern Sie ein Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, das verpflichtet ist, die Angaben zu machen, muss Ihr Abschlussprüfer auch bei einem getrennten Nachhaltigkeitsberichts prüfen, ob die Angaben gemacht werden. Bei einem zeitlich getrennten Nachhaltigkeitsbericht kann das dazu führen, dass der Bestätigungsvermerk einen Vorbehalt mit Bezug auf den Nachhaltigkeitsbericht enthält.

    

Freiwillige Prüfung von nichtfinanziellen Informationen

Es besteht auch die Möglichkeit, die nichtfinanzielle Berichterstattung (Lagebericht oder getrennter Nachhaltigkeitsbericht) freiwillig inhaltlich prüfen zu lassen. Hierzu gibt es den Prüfungsstandard IDW PS 821: Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung oder prüferischer Durchsicht von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit und alternativ auf internationaler Ebene den Prüfungsstandard ISAE 3000. In beiden Fällen sollten die Kriterien für die Prüfung und auch das Framework vereinbart werden. Hier hat sich GRI G4 als sinnvolles Framework etabliert. Die Prüfung erfolgt zunächst als System- bzw. Prozessprüfung, bei der erhoben wird, wie die nichtfinanziellen Informationen generiert werden. Anschließend erfolgt dann die Prüfung der dargestellten nichtfinanziellen Informationen.

    

Fazit

Es ist durchaus sinnvoll, die Pflicht zur Lageberichterstellung auch zur Darstellung des Unternehmens zu nutzen. Sofern Sie das planen, sollten Sie die von Ihnen vorgesehenen Darstellungen mit Ihrem Abschlussprüfer im Vorfeld abstimmen. Durch seine im Bestätigungsvermerk oder in einer Bescheinigung dokumentierten Prüfung gewinnt die Darstellung an Vertrauen und Verlässlichkeit.
 

zuletzt aktualisiert am 26.04.2017

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Frank Reutter

Dipl.-Wirtschaftsinformatiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CISA

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