Vergabe öffentlicher Aufträge: Erfolg durch CSR

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Die Europäische Union verfolgt ein nachhaltiges Wirtschafts­wachstum. Insbesondere im öffentlichen Auftragswesen, das rund 18 Prozent des europäischen BIP umfasst, ist die Nach­haltigkeit als strategisches Ziel verankert. Bei einem Beschaffungs­vorhaben hat die öffentliche Hand zahlreiche Ansatz­punkte, um umweltbezogene und soziale Aspekte zu beachten. Das kommt v.a. den Unternehmen zugute, die ihrer Verantwortung bis in die Produktions- und Lieferketten nachkommen, und setzt ihnen Anreize, internationale Standards zur Unternehmens­verantwortung zu berücksichtigen, wie z.B. die ILO-Kernarbeitsnormen. Corporate Social Responsibility steigert somit die unternehmerischen Chancen auf die Akquise öffentlicher Aufträge.

 

Die Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Aspekte gewinnt als ausdrücklich geregelter Grundsatz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge besondere Bedeutung (vgl. § 97 Abs. 3 GWB). Nachhaltige Gesichtspunkte können deshalb auf jeder Stufe eines Vergabeverfahrens Eingang finden. Hierzu zählen z.B. die Erstellung der Leistungs­beschreibung, also die Spezifikation des Leistungs­gegenstandes (bspw. die Beschaffung von Pkw mit Elektro- anstatt Verbrennungs­motor), die Festlegung der Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die Definition der Ausführungs­bedingungen. Hat z.B. ein Unternehmen bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrages nachweislich geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verletzt, so kann es zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens – wegen mangelnder Eignung bzw. Zuverlässigkeit – ausgeschlossen werden. Ist ein solcher Verstoß nachgewiesen, etwa gegen die ILO-Kernarbeitsnormen, und hat der betreffende Unternehmer keine hinreichenden Maßnahmen zur Selbstreinigung ergriffen, darf der Unternehmer für max. 3 Jahre von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

    

Lebenszykluskosten als Zuschlagskriterium

Von herausragender Bedeutung für die Nach­haltigkeit ist auch die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über den Zuschlag. Er kann hierbei unterschiedliche durch den Auftrags­gegenstand gerechtfertigte Kriterien berücksichtigen, bspw. auch Lebenszykluskosten, um den wirtschaftlichsten und eben nicht den billigsten Bieter zu ermitteln. Zu den Lebenszykluskosten werden einerseits die internen Kosten, wie etwa Forschungs-, Entwicklungs-, Produktions-, Transport-, Nutzungs-, Wartungs- und Entsorgungs­kosten gerechnet. Andererseits werden auch die Kosten, die auf externe Umwelt­effekte gründen, wie z.B. die Kosten für Kohlendioxid-Emissionen, zu den Lebens­zykluskosten gezählt. Externe Kosten dürfen bei der Zuschlags­entscheidung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich auch finanziell bewerten und überprüfen lassen. So besteht z.B. für die Beschaffung von Straßen­fahrzeugen eine von der Europäischen Union anerkannte und von der öffentlichen Hand anzuwendende Berechnungs­methodik der über die Lebensdauer von Straßen­fahrzeugen anfallenden externen Kosten und Betriebskosten.

   

Nach der Auftrags­erteilung können Unternehmen ebenfalls verpflichtet sein, nachhaltige Aspekte bei der Vertrags­abwicklung zu beachten. Die Nachhaltigkeit ist dann im Einzelnen als Vertragsbedingung formuliert. Wenn ein Unternehmer gegen nachhaltige Vertrags­klauseln während der Laufzeit verstößt, liegt eine Vertragsverletzung vor, die rechtliche Sanktionen zur Folge haben kann.

 

Fazit

Der von der Europäischen Union mit der Einführung strategischer Ziele wie der Nach­haltigkeit verfolgte Zweck ist klar: Öffentliche Auftraggeber sollen ihre Beschaffungs­vorhaben nicht nur dazu nutzen, um das ökonomisch beste Angebot zu ermitteln, sondern auch um gesellschaftspolitisch erwünschte Ziele zu erreichen. Unternehmer, die an öffentlichen Aufträgen Interesse haben, werden daher in Zukunft mit den Themen der Corporate Social Responsibility zunehmend konfrontiert werden.

   

zuletzt aktualisiert am 30.11.2016

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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