Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers in Belarus: Wann ist sie erforderlich?

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 23. Mai 2025 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Wie allgemein bekannt, ist der Geschäftsführer das wichtigste Bindeglied in der Unternehmensführung. Schließlich trifft er die strategischen Entscheidungen und vertritt das Unternehmen auf dem Markt. In dieser Hinsicht steht die Frage der Ernennung eines Geschäftsführers stets im Zentrum der Aufmerksamkeit der Unternehmensbeteiligten. Bis zum 1. März 2025 war das Verfahren zur Ernennung eines Geschäftsführers grundsätzlich auf die Zustimmung der Unternehmensbeteiligten beschränkt. Am 21. Februar 2025 wurde jedoch der Erlass Nr. 74 des Präsidenten „Über die Stärkung der Rolle der Vorsitzenden der Exekutivkomitees der Grundstufe in der regionalen Entwicklung” (im Folgenden: „Erlass Nr. 74“) verabschiedet.


Gemäß den darin festgelegten Anforderungen muss die Kandidatur des Unternehmensleiters in bestimmten Fällen vorab vom Vorsitzenden des Exekutivkomitees des örtlichen Verwaltungsorgans (im Folgenden: „Exekutive“) genehmigt werden.
 
Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Änderungen, die das Verfahren zur Ernennung von Unternehmensführungskräften betreffen.

Genehmigungsverfahren 

Allgemeine Anforderungen

Gemäß den Bestimmungen des Erlasses Nr. 74 sind die in der Sonderliste aufgeführten Organisationen ab dem 1. März 2025 dazu verpflichtet, wichtige Personalentscheidungen mit dem Vorsitzenden der Exekutive abzustimmen, in deren Gebiet sie ansässig sind. Dazu gehört insbesondere die Genehmigung von Kandidaten für Positionen wie:
  • Leiter von Organisationen
  • Leiter von Zweigstellen und Vertretungen dieser Organisationen
 
Zu beachten ist außerdem, dass die Genehmigung nicht nur bei der Ernennung einer Führungskraft, sondern auch bei der Verlängerung oder Beendigung ihres Arbeitsvertrags erforderlich ist.
  

Wichtig:
Das Erfordernis der Genehmigung gilt nicht für Eigentümer privater Einheitsunternehmen, die zugleich deren Geschäftsführer sind.

 

Kriterien für die Aufnahme in die Sonderliste

Die Liste der Organisationen wird von der Exekutive des Gebiets, in dem die Organisation ansässig ist, erstellt. Der Erlass Nr. 74 enthält dabei keine Vorgaben für die Aufnahme (bzw. Nichtaufnahme) von Organisationen in die Liste. Die Entscheidung darüber, wer in die Liste aufgenommen wird und nach welchen Kriterien, liegt folglich bei der Exekutive.
 
Es sei darauf hingewiesen, dass einige Exekutiven die Listen bereits verabschiedet haben. Eine davon wurde auf der Website der Exekutive des Minsker Kreises veröffentlicht. Die Liste umfasst 191 Organisationen, darunter auch Unternehmen mit ausländischem Kapital, wie z. B. die SOOO „HENKEL BAUTECHNIK“, die zum Weltkonzern Henkel gehört.
 
Auf Basis der Analyse der obigen Liste lässt sich ableiten, dass die folgenden Faktoren für die Aufnahme einer Organisation in die Liste von Bedeutung sind:
  • Finanzielle Indikatoren, insbesondere das Volumen der Einnahmen der Organisation, der Wert ihres Nettovermögens sowie die Höhe der gezahlten Steuern
  • Anzahl der Beschäftigten: Hier liegt das Hauptinteresse bei mittleren und großen Unternehmensorganisationen mit durchschnittlich mehr als 100 Beschäftigten pro Jahr
  • Strategische Bedeutung: Das Genehmigungsverfahren richtet sich in erster Linie an große Organisationen, deren Tätigkeiten erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes haben
 
In vielen Fällen ist die Liste nicht öffentlich zugänglich. Die Informationen über die erforderliche Genehmigung werden den darin aufgeführten Organisationen stattdessen individuell mitgeteilt.
 

Genehmigungsverfahren 

Gegenwärtig gibt es kein Dokument, in dem das Verfahren zur Erlangung der Genehmigung im Detail beschrieben wird. 
 
Der Erlass Nr. 74 legt lediglich die Frist fest, innerhalb derer die Exekutive Kandidaten für Führungspositionen genehmigen muss - höchstens 10 Arbeitstage ab dem Datum der Einreichung der Unterlagen.
 
Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass jede Exekutive ihre eigenen Anforderungen an die Liste der zur Genehmigung vorzulegenden Dokumente festlegen wird.
 
 
Wichtig:
Eine Analyse der Bestimmungen des Erlasses Nr. 74 zeigt, dass die Genehmigungspflicht nur für Führungskräfte gilt, die natürliche Personen sind. Geschäftsführende Organisationen (Manager-Einzelunternehmer) unterliegen formal nicht den eingeführten Beschränkungen.
 

Wenn eine in der Sonderliste aufgeführte Organisation das Genehmigungsverfahren für den Geschäftsführer nicht durchläuft oder die Genehmigung von der Exekutive verweigert wird, ist der Abschluss, die Verlängerung oder die Beendigung des Arbeitsvertrags mit dem Geschäftsführer rechtswidrig. 
 

Weitere Schritte

Um Verstöße zu verhindern, empfehlen wir den Organisationen insbesondere die folgenden geeigneten Maßnahmen:

  • Überprüfung der Gültigkeit des Arbeitsvertrags mit dem Geschäftsführer
  • Überwachung der Veröffentlichung des Beschlusses zur Genehmigung der Liste durch die Exekutive, in deren Gebiet die Organisation eingetragen ist, sowie von Änderungen dieses Beschlusses
  • Für die in der Liste enthaltenen Organisationen ist es wichtig, sich frühzeitig an die Exekutive zu wenden, um die Genehmigung einzuholen
  
Die Mitarbeiter von Rödl & Partner sind gerne bereit, Sie bei der komplexen Begleitung des Genehmigungsverfahrens zu unterstützen, einschließlich der Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen, der Kommunikation mit den Vertretern der Exekutive und der Beratung in allen für Sie relevanten Fragen.
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