Steuerfallen - Wichtige Überlegungen für den Rückzug nach Deutschland

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veröffentlicht am 12. August 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Nicht repräsentative Umfragen ergeben immer wieder: Wer nach einigen Jahre spannendem und erfolgreichem Schaffen vor Ort in der VR China überlegt, zurück nach Deutschland zu kehren, kehrt kaum aus steuerlichen Gründen zurück!

Gleichwohl ist sehr wichtig, die steuerlichen Auswirkungen eines Rückzuges rechtzeitig zu prüfen und ggfs. Maßnahmen zu ergreifen um eine drohende Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die komplexe Thematik soll kurz anhand einiger Beispiele dargestellt werden:

Fall 1 – Antritt einer möglichen Erbschaft in Österreich

Familie E. hat deutsche und österreichische Wurzeln. Herr E. ist Ingenieur für ein Münchner Unternehmen. Frau E. soll ein umfangreiches Immobilienvermögen im Rahmen der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge übertragen erhalten. Um das Vermögen zu verwalten, muss sie ‚ortsnahe‘ zu Österreich leben.

Lösung: Deutschland erhebt bei unbeschränkt Steuerpflichtigen eine Schenkungs- und Erbschaftsteuer auf das weltweit geschenkte/geerbte Vermögen. Österreich hat die Schenkungs- und Erbschaftsteuer im Jahr 2008 abgeschafft. Die VR China kennt keine Schenkungs- und Erbschaftsteuer. Zieht die Familie nach Deutschland und erhält Frau E. den österreichischen Immobilienbesitz übertragen, unterliegt das  übertragene Vermögen der deutschen Schenkungsteuer. Zu prüfen wäre, inwieweit eine Übertragung vor Rückzug möglich ist und wie die Übertragung zu erfolgen hat, damit keine Schenkungssteuer anfällt.

Fall 2 – Anteile an einer chinesischen Gesellschaft

Herr T. ist Anteilseigner und Geschäftsführer einer chinesischen Gesellschaft. Ferner hat er ein umfangreiches Wertpapierdepot aufgebaut, das außerhalb der VR China von einem Vermögensverwalter in Hong Kong betreut wird. Er möchte seinen Lebensabend in Deutschland verbringen. Die Anteile an der chinesischen Gesellschaft sollen an seinen chinesischen Partner veräußert werden.

Lösung: Wenn Herr T. die Anteile an der chinesischen Gesellschaft nach Rückzug nach Deutschland verkauft, unterliegt der Veräußerungsgewinn (Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten/ Eigenkapital) der deutschen Einkommensbesteuerung. Wichtig dabei – der Vermögenszuwachs in der VR China wird ebenfalls in Deutschland besteuert, sofern das deutsch-chinesische Doppelbesteuerungsabkommen nichts anderes vorsieht. Ebenso verhält es sich mit dem Wertzuwachs des Depots. Die Veräußerungsgewinne aus dem im Ausland geführten Depot unterliegen in Deutschland als Einkünfte aus Kapitalvermögen der deutschen Einkommenssteuer.

Fall 3 – In China tätiger Programmierer

Herr K. arbeitet als Programmierer für die chinesische Tochtergesellschaft eines deutschen kleineren Unternehmens. Lohn und Sozialabgaben von Herrn K. werden an die lokalen zuständigen Behörden in der VR China abgeführt. Aufgrund der Pandemie möchte Herr K. nun zukünftig in Deutschland arbeiten, allerdings soll keine Entsendung erfolgen: Herr K. plant ‚remote‘ im Home Office in Deutschland für das chinesische Unternehmen zu arbeiten und den Lohn weiterhin aus China zu beziehen.

Lösung: Neben sozialversicherungsrechtlichen Aspekten ist in diesem Fall wichtig zu klären, ob die chinesische Tochtergesellschaft möglicherweise durch das dauerhafte Tätigwerden von Herrn K. in Deutschland eine steuerliche Betriebsstätte begründet. Ferner ist Herr K. sicherlich in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig, da er ein ‚Home Office‘ in Deutschland unterhält – was einen Wohnsitz impliziert. Vermutlich deshalb auch der Lohn in Deutschland der Lohnsteuer zu unterwerfen. Es wäre vor Ort in China zu prüfen, inwieweit Herr K. dort nicht mehr der Lohnsteuer unterliegt.

Fall 4 – Senior Management erhält Lohn aus Deutschland

Herr N. ist als „Legal Representative“ bei einer chinesischen Tochtergesellschaft in verantwortlicher Position tätig. Zukünftig soll er auch wieder verstärkt in Deutschland das Geschäft vorantreiben. Nach China wird er nur noch sporadisch reisen. Gleichwohl soll er in China ein Gehalt von der dortigen Tochtergesellschaft erhalten.

Lösung: Als „Legal Representative“ unterliegt Herr N. sicherlich der Lohnversteuerung in China für sein Gehalt, das die Tochtergesellschaft ausbezahlt. Gleichzeitig – soweit er fast ausschließlich in Deutschland lebt und arbeitet - wird Deutschland das Besteuerungsrecht auf das Einkommen haben, einschließlich des in China ausbezahlten und zu versteuernden Lohnes, vornehmen.  Zu prüfen ist, inwieweit z.B. durch Aufteilung und Zuordnung des Lohnes und durch Beantragung von Abkommensvorteilen eine Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

Fazit

Die Gefahr der Doppelbesteuerung von Einkommen und die Möglichkeit der Besteuerung von noch nicht realisierten Gewinnen, die während der Auslandsphase erwirtschaftet wurden, sollte nicht unterschätzt werden.  Oftmals hilft bereits eine genaue Sachverhaltsanalyse und eine genaue Planung der zeitlichen Abfolge zur Vermeidung von steuerlichen Fallen. Wir empfehlen deshalb, dass die durch einen Rückzug möglichen steuerlichen Belastungen sehr frühzeitig mit Experten geprüft werden.

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Mathias Müller

Steuerberater, MBA (Chicago), Certified Public Accountant (III, USA)

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