Steuerliche Angelegenheiten zwischen Hauptsitz und Zweigstelle in China

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veröffentlicht am 16. November 2022 | Lesedauer ca. 5 Minuten


In der Praxis können Steuerzahler mit verschiedenen Problemen bei der Einhaltung von Steuervorschriften zwischen Hauptsitz und Zweigstellen innerhalb Chinas konfrontiert werden. Tatsächlich gibt es viele Vorschriften und Bestimmungen in Bezug auf die Rechnungslegung, die Körperschaftsteuer („KST“), die Mehrwertsteuer („MWST“), die persönliche Einkommenssteuer („Individual Income Tax, IIT“) sowie die Sozialversicherung. In der Praxis sind die Behandlungen sogar noch vielfältiger, aber oft gibt es Zusammenhänge zwischen der Behandlung verschiedener Steuern und Gebühren. Hier ist eine kurze Einführung von typischen Fällen aus der Praxis, die den Unternehmen als Referenz dienen soll.

Zunächst sind Zweigstellen ohne eigenständige Rechnungslegung nicht unbedingt von der Pflicht zur Steuerzahlung vor Ort befreit. Die eigenständige Finanzbuchhaltung ist mit der Verwaltung der Rechnungsführung verbunden. Das Betriebsergebnis von Zweigstellen ohne eigenständige Rechnungslegung wird einheitlich von dem Hauptsitz verbucht. Jedoch sind Zweigstellen, die in verschiedenen Regionen tätig sind, in den meisten Fällen eigenständige Steuerzahler der Mehrwertsteuer. Solange die mehrwertsteuerpflichtigen Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit der Zweigstellen stammen, sind die Zweigstellen zur Zahlung von Mehrwertsteuer verpflichtet.

In der Praxis kann es vorkommen, dass einige Zweigstellen im Wesentlichen die Funktion der lokalen Verkaufsförderung übernehmen, während der Hauptsitz die Kaufverträge abschließt, die Waren liefert und die MWST-Rechnungen an die Kunden ausstellt. In diesem Fall können die Zweigstellen behaupten, dass vor Ort keine Verkaufserlöse erzielt werden und regelmäßig Null-Mehrwertsteuererklärung abgegeben werden. Unter solchen Umständen sollten die Größe des Unternehmens und die wesentlichen Funktionen und Risiken, die von den Zweigstellen übernommen werden, besonders beachtet werden, um Anfechtungen durch die zuständige lokale Steuerbehörde zu vermeiden.

Wenn die Zweigstellen vor Ort wichtige operative Tätigkeiten ausüben, wie z.B. Verkaufsfunktionen mit einem lokalen Verkaufsteam anstelle von unterstützenden Koordinierungsarbeiten, könnte die Steuerbehörde von den Zweigstellen verlangen, die lokalen Arbeitsverträge mit den Angestellten der Zweigstellen sowie deren Gehaltsabrechnungen vorzulegen, um die lokalen Aktivitäten der Zweigstellen herauszuarbeiten. Besteht die Gehaltsstruktur der lokalen Angestellten aus einem Grundgehalt und einer Verkaufsprovision, wie es für Verkaufspersonal typisch ist, würde die lokale Steuerbehörde mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die wesentlichen Verkaufsverhandlungen von den Zweigstellen geführt werden und die wichtigsten Entscheidungen nicht vom Hauptsitz getroffen werden. Wenn die Zweigstelle außerdem ein örtliches Lager für regelmäßige Bestände unterhält, das nicht zur Lagerung von Mustern dient, könnte auch ihre Hilfsfunktion in Frage gestellt werden. Unter diesen Umständen wird die regelmäßige Null-Mehrwertsteuererklärung von den Steuerbehörden in der Regel nicht akzeptiert, so dass die von den Zweigstellen ausgeübten Funktionen von dem Hauptsitz angemessen kompensiert und die entsprechende Mehrwertsteuer erklärt werden sollten.

Für die KST ist in den Steuervorschriften festgelegt, dass eine unterstützende Zweigstelle keine KST vor Ort zahlen muss, wenn sie für After-Sales-Services, interne Forschung und Entwicklung, sowie Lagerfunktionen eingerichtet wurde, keine eigenständige Produktions- und Betriebsfunktion hat und keine lokale Mehrwertsteuer zahlt. Daher nehmen die zuständigen Steuerbehörden in der Regel Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung, um die Steuerpflicht der lokalen KST zu beurteilen.

Bemerkenswert ist es auch, wenn Mitarbeiter von Zweigstellen die Zahlung von Sozialversicherungen vor Ort verlangen. In der Vergangenheit konnte es praktisch sein, einen lokalen Personaldienstleister mit der Einstellung der Mitarbeiter zu beauftragen und sie zur Arbeit für den Hauptsitz zu entsenden, um eine direkte Beschäftigung durch die Zweigstelle und die oben erwähnten steuerlichen Bedenken zu vermeiden. Die Entsendung von Arbeitskräften wird jedoch auch durch Compliance-Anforderungen eingeschränkt. Die Zahl der entsandten Arbeitskräfte darf 10 Prozent der Gesamtzahl der Beschäftigten eines Unternehmens nicht überschreiten. Arbeitgeber dürfen entsandte Arbeitskräfte nur für zeitlich befristete, unterstützende oder ersetzbare Positionen einsetzen. Dazu müssen aus Compliance-Überlegungen die Zweigstellen direkt den Mitarbeiter einstellen, so dass die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen besonders beachtet werden sollten.

Die steuerlichen Angelegenheiten zwischen Hauptsitz und Zweigstellen sind in der Regel mit verschiedenen Steuerkategorien und -bereichen verbunden, so dass sich Spielräume zur Steueroptimierung ergeben. Unternehmen sollten im Vorfeld umfassende Überlegungen zu den relevanten Themen anstellen. Dabei kann es sich um Kleinigkeiten wie die Auswahl des Rechnungsempfängers für angefallene Betriebsausgaben oder um wichtige Entscheidungen über die Einrichtung von Zweigstellen und Tochtergesellschaften handeln. Unternehmen sollten die damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen zusammen mit den kommerziellen Erwägungen berücksichtigen und sich bei Bedarf an externe Experten wenden, um Risiken bei der Einhaltung von Vorschriften im künftigen Betrieb zu vermeiden.

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Monica Chen

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