Early Tax Birds 16/2025: BFH zur geschäftsleitenden Holding-Personengesellschaft als Organträgerin

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 16/2025 (21. – 27. April 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 28. April 2025 | Lesedauer ca. 6 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

heute nehmen wir Sie mal mit hinter die Kulissen unserer kleinen Newsletter-Redaktion:

Vor 45 Ausgaben sind wir gestartet – ohne einen einzigen Abonnenten, aber mit einem großen Traum: irgendwann die magische Marke von 1.000 Leserinnen und Lesern zu knacken. Dank Ihnen, die uns Woche für Woche treu begleiten (und weitererzählen!), wuchs unser Newsletter kontinuierlich – im Schnitt um etwa 20-25 neue Abonnenten pro Woche. Schon vor drei Wochen fehlten nur noch 19. Doch dann näherten sich die Osterferien – und irgendwie hatte wohl auch unser Wachstum bereits ein wenig Urlaub genommen: Zwei Wochen später fehlten immer noch acht. Letzten Montag dann: Früh am Morgen, noch ein wenig verschlafen, drückten wir wie eh und je auf den Senden-Button. Diesmal sollte es klappen! Die 1.000 zum Ostermontag! Ein schneller Blick ins System – und was sahen wir? 999. Kein Scherz.

Aber jetzt! Dieser Montag muss unser Montag sein: vierstellig! Wir freuen uns riesig, dass wir mit unserem kleinen Nischenthema so viele von Ihnen begeistern können. Dass jede Woche neue Leserinnen und Leser dazukommen. Und vor allem, dass Sie uns die Treue halten! Bleiben Sie uns gewogen, erzählen Sie gerne weiter von uns – und helfen Sie mit, unser nächstes Ziel anzupeilen: 10.000 Abonnenten! Mit Ihrer Unterstützung sind wir sicher: Da geht noch was!

Daher gilt auch heute wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​​

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

entwurf einer GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV)

Am 22. April 2025 hat das BMF den Entwurf für eine Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung i.S.d. § 45 Abs. 5 Satz 1 GwG (GwG-Meldeverordnung - GwGMeldV)​ veröffentlicht. Nach der Verordnung sollen Verdachtsmeldungen elektronisch zu übermitteln sein. In der Verordnung werden das technische Übermittlungsformat sowie die inhaltlichen Mindeststandards festgelegt, die gegeben sein müssen, damit die Meldepflicht nach §§ 43, 44 GwG als erfüllt angesehen werden kann. Die Regelungen unterscheiden nach bestimmten Arten von Verdachtsmeldungen bzw. Tatbestandsmerkmalen, die sich aus dem GwG ergeben. 
  

Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Massgabe des § 45b und des § 45c EStG

Das BMF hat mit Schreiben vom 22. April 2025​ zu den Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG Stellung genommen. Damit werden die BMF-Schreiben vom 6. November 2023 und vom 27. August 2024 ersetzt. Die Regelungen des §§ 45b und 45c EStG wurden durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) eingeführt. Sie regeln ein neues und weitgehend digitalisiertes System zur Übermittlung von Steuerbescheinigungsdaten und weiteren Datenmeldungen an die Finanzverwaltung. Nach § 45b Abs. 2 EStG sind die Angaben für sämtliche Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 2 Satz 4 EStG zu übermitteln. Ausgenommen sind Kapitalerträge aus Aktien und Genussscheinen, bei denen eine Sonderverwahrung gem. § 2 Satz 1 DepotG erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstiger Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden. Gemäß § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind die Bruttoerträge vor Abzug der Kapitalertragsteuer je Wertpapiergattung und Zahlungstag anzugeben.​ Kapitalerträge nach § 20 Abs. 3 EStG und § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG sowie inländische Beteiligungseinnahmen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 InvStG sind nicht von § 45b Abs. 2 EStG und § 45c EStG erfasst. Bisher war vorgesehen, dass die Regelungen erstmals für Kapitalerträge anwendbar sind, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2025 zufließen. Hierzu hatten wir Sie in unserer Ausgabe 14/2024​ bereits informiert. Die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStG und § 45c EStG ist nun erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. 
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Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung 

Mit Schreiben vom 22. April 2025 hat das BMF Stellung zur Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung (AStG a.F.) genommen. In Fällen sog. substanzieller Gewinnausschüttungen i.S.d. § 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AStG entfällt der Steueranspruch nach Maßgabe der sog. Rückkehrerregelung des § 6 Abs. 3 AStG a.F. nicht. Ein Entfall des Steueranspruchs ist ausgeschlossen, soweit nach dem 16. August 2023 Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähren erfolgen und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands i.S.d. § 21 Abs. 3 Satz 1 AStG beträgt. 

Erstmalige Verwendung der neuen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen

Mit Schreiben vom 27. März 2025 ​wurden die amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen oder das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für diese Vollmachten mit sofortiger Wirkung neugefasst. Hierzu hatten wir Ihnen bereits in unserer Ausgabe 12/2025​ berichtet. Das BMF hat nun mit Schreiben vom 24. April 2025​ darüber informiert, dass nach dem Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder weiterhin die bis zum 26. März 2025 geltenden amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (mit Beiblatt) sowie die dementsprechenden Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten zu verwen​den sind, solange die automationstechnische Anpassung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten an die Landesfinanzbehörden nach § 80a Abs. 1 AO noch nicht umgesetzt ist. Der Zeitpunkt der automationstechnischen Anpassung der Datensätze nach § 80a AO soll zu gegebener Zeit veröffentlicht werden.
   
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
OECD kündigt Veröffentlichung von "Taxing Wages 2025"-Berichts an

Am 23. April 2025 hat die OECD den von der Organisation selbst als „Flagship Report“ bezeichneten Bericht "Taxing Wages 2025" für den 30. April 2025 zur Veröffentlichung angekündigt​. „Taxing Wages 2025“ liefert länderübergreifende Vergleichsdaten für den Zeitraum 2000-2024 zu den von Arbeitnehmern gezahlten Einkommensteuern, den von erwerbstätigen Familien bezogenen Geldleistungen und den damit verbundenen Sozialversicherungs- und Lohnsteuerbeiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den OECD-Mitgliedstaaten. Der Bericht veranschaulicht, wie diese Steuern berechnet werden, und untersucht die Auswirkungen auf die Haushaltseinkommen. Er ermöglicht länderübergreifende Vergleiche der Arbeitskosten und der gesamten Steuer- und Sozialleistungssituation für acht verschiedene Haushaltstypen, die sich nach Einkommensniveau und Haushaltszusammensetzung (Alleinstehende, Alleinerziehende, Ein- oder Zweiverdienerhaushalte, mit oder ohne Kinder) unterscheiden. Der diesjährige Bericht enthält zudem ein steuerliches Sonderthema, in dem die Auswirkungen von Steuergutschriften und -freibeträgen auf die persönlichen Einkommensteuersätze und die Progressivität der Steuersysteme in den OECD-Ländern analysiert werden. Spannend macht die OECD es natürlich wieder mal auch: Journalisten erhalten am Tag vor der Veröffentlichung per E-Mail vorab Zugang zur elektronischen Version von „Taxing Wages 2025“.​

    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft als Organträgerin​

Unser Urteil der Woche befasst sich mit der Entscheidung des BFH vom 27. November 2024, I R 23/21. Darin hatte der BFH zu entscheiden, ob eine Personengesellschaft, die ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist, Organträgerin einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein kann. Klägerin war eine GmbH, die in eine Struktur mit körperschaftsteuerlichen Organschaften eingebunden war. Im Streitjahr wurde die X-KG durch Umstrukturierung gegründet und neue Obergesellschaft. Sie übernahm unter anderem die Beteiligungen an der Klägerin sowie den Ergebnisabführungsvertrag mit dieser. Die X-KG hatte keine eigene operative Tätigkeit, sondern fungierte allein als geschäftsleitende Holding. Die Klägerin ging davon aus, dass sie wirksam in eine körperschaftsteuerliche Organschaft mit der X-KG eingebunden war und gab entsprechende Steuererklärungen ab. Das Finanzamt vertrat im Rahmen einer Außenprüfung dagegen die Auffassung, dass die Klägerin nicht wirksam in eine körperschaftsteuerliche Organschaft eingebunden sei. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei eine eigene gewerbliche Tätigkeit der X-KG erforderlich, die über die Tätigkeit als geschäftsleitende Holding hinausgehe, zum Beispiel durch die Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen gegenüber den Tochtergesellschaften. Das FG Nürnberg gab der Klage der GmbH mit Urteil vom 12. Januar 2021​ statt. Eine gewerbliche Tätigkeit der X-KG liege nach Ansicht des FG vor, da die X-KG als geschäftsleitende Holding nach außen erkennbar auf das Tagesgeschäft der Organgesellschaften entscheidenden Einfluss ausgeübt habe. Gegen das Urteil des FG Nürnberg legte das Finanzamt Revision ein.


Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG liegt ebenfalls vor, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG kann eine Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Geschäftsleitung im Inland Organträger sein, wenn sie eine Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt. Die gewerbliche Tätigkeit muss von der Personengesellschaft selbst ausgeübt werden, aber sie muss nicht schon zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Organträger-Personengesellschaft eine durch äußere Merkmale erkennbare einheitliche Leitung über mehrere Organgesellschaften ausüben. Dies sei erfüllt, wenn das herrschende Unternehmen Richtlinien über die Geschäftspolitik der abhängigen Unternehmen aufstelle und den abhängigen Unternehmen schriftliche Weisungen erteile. Es reicht nicht aus, dass sich die einheitliche Leitung stillschweigend aus einer personellen Verflechtung der Geschäftsführungen der Konzernunternehmen ergebe. Der Auffassung der Finanzverwaltung ist laut Ansicht des BFH nicht zu folgen. Eine gewerbliche Tätigkeit kann auch unter den für eine geschäftsleitende Holding entwickelten Kriterien vorliegen. Der BFH betonte, dass es für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit nicht erforderlich sei, dass die Personengesellschaft eigene Dienstleistungen gegenüber Dritten oder ihren Organgesellschaften erbringt oder ein eigenes operatives Geschäft betreibt. Für eine solche Auslegung spricht der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG. Folglich war die X-KG bereits im Streitjahr als geschäftsleitende Holding gewerblich tätig und hat somit die Voraussetzungen der Eignung als Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG erfüllt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollten lediglich vermögensverwaltende und gewerblich geprägte Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Organträger ausgeschlossen werden.

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 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
​I R 19/21
​27. November 2024
Steuerrechtliche Behandlung eines einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährten Gesellschafterdarlehens
​I R 21/22


​27. November 2024
Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei Darlehensgewährung durch zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG
IX R 30/22
11. März 2025
​Kein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsordnung
IX R 32/22
​3. Dezember 2024
​Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von Art. 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit 
V R 11/23
5. Dezember 2024
Reemtsma-Direktanspruch
XI R 9/23
11. Dezember 2024
Keine Differenzbesteuerung bei anteiligem Recht zum Vorsteuerabzug am Liefergegenstand
IV R 23/22

​20. Februar 2025
​Bestimmung des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft
IX R 31/22

​3. Dezember 2024
​Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 3. Dezember 2024 - IX R 32/22: Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von Art. 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit 
​IX R 15/24

​3. Dezember 2024
​​Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 3. Dezember 2024 - IX R 32/22: Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von Art. 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
​IX R 16/24​
​3. Dezember 2024
​Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 3. Dezember 2024 - IX R 32/22: Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen und Verstoß von Art. 15 Abs. 6 AStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
V B 7/24

7. April 2025
​Zur Aufrechnung mit anzeigelos abgetretenen Steuererstattungsansprüchen
VII B 171/22​
13. Dezember 2023​​Zur Frage der Festsetzung und Berechnung von Zinsen auf erstattete Antidumpingzölle
VIII B 79/24
​8. April 2025
​Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugsverbots gemäß § 20 Abs. 9 EStG 
VIII R 36/23​
​14. Januar 2025
Steuerfreiheit für Zinsen nach dem NS-VEntschG


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