Early Tax Birds 26/2025: Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaft​en im Rahmen der Schenkungsteuer

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 26/2025 (30. Juni – 6. Juli 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 7. Juli 2025 | Lesedauer ca. 5 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

man soll bekanntlich mit Superlativen vorsichtig sein. „Das wichtigste Event des Jahres“ klingt schließlich immer ein bisschen nach Marketingabteilung auf Koffein. Aber wer in der letzten Woche beim Rödl & Partner Forum Global 2025 dabei war, der weiß: Hier treffen sich nicht nur Experten des Steuerrechts mit Gesellschaftsrechtlern, Unternehmenslenkern und Vordenkern, sondern hier treffen sich alle Facetten des grenzüberschreitenden Wirtschaftens mit der geballten Rödl & Partner-Community.

Ob in Panels, Breakout-Sessions oder beim entspannten Gespräch am Kaffee-Bike (das übrigens mindestens so frequentiert war wie mancher Vortragssaal), das Forum Global ist nicht einfach nur eine von vielen Veranstaltungen. Es ist ein Schmelztiegel für Ideen, Expertise und Netzwerke, der uns und unseren Mandanten einmal im Jahr vor Augen führt, wie global wir wirklich denken und arbeiten. 

Dass so viele Kolleginnen und Kollegen auch auf LinkedIn ihre Eindrücke geteilt haben, unterstreicht: wir alle tragen dazu bei, Wissen über Ländergrenzen hinweg zu verbinden. Wer mag, kann sich durch die Postings scrollen, sie lesen sich wie eine Art digitales Gipfeltagebuch: Von nachhaltigen Investitionen bis zu steuerlichen Herausforderungen in Transformationsprozessen war alles dabei.

Für uns als Steuerberatung ist unser Forum Global deshalb mehr als ein Pflichttermin. Es ist ein jährlicher Beweis, dass fachlicher Austausch nicht trocken sein muss, sondern im besten Fall inspiriert, motiviert und bei aller Bescheidenheit auch ein bisschen stolz macht, Teil dieses Unternehmens sein zu dürfen. Und falls Sie diesmal nicht dabei sein konnten: Keine Sorge, das nächste Forum Global kommt auf jeden Fall, und wir halten Sie hier selbstverständlich auf dem Laufenden, sobald der Termin offiziell ist.​

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​​


Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Anpassung des UStAE zu nachweisen von ausfuhrlieferungen

Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 veröffentlichte das BMF seine neuesten Änderungen im UStAE zu Nachweisen von Ausfuhrlieferungen durch geeignete Belege. Die Änderungen berücksichtigen dabei auch die Missbrauchsrechtsprechung des EuGH. Die geänderte Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden, für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2026 ausgeführt werden, wird es jedoch nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für die Nachweisführung auf die Unmöglichkeit bzw. die Nichtzumutbarkeit beruft und die Nachweise durch andere geeignete Belege zweifelsfrei erbringt.
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Veröffentlichung der Konsultationsvereinbarung über die Durchführung von Schiedsverfahren nach dem DBA mit Japan​​​

​Das BMF hat mit einem weiteren Schreiben vom 1. Juli 2025​ die Konsultiationsvereinbarung zur Durchführung eines Schiedsverfahren nach Art. 24 Abs. 5 DBA-Japan veröffentlicht. Mit dem Schreiben haben die zuständigen Behörden Japans und Deutschlands festgelegt, wie vorgesehene Schiedsverfahren durchzuführen sind. 
    
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
EU-Kommission stellt Weichen für steuerliche Förderung der grünen Transformation

Zur Unterstützung des sog. Clean Industrial Deal (CID) hat die Europäische Kommission am 2. Juli 2025 eine Empfehlung für steuerliche Anreize vorgelegt, die einen Eckpfeiler der EU-Strategie zum Aufbau einer wettbewerbsfähigen, klimaneutralen industriellen Basis für Unternehmen darstellt. Die Initiative, die nunmehr als Teil des CID-Umsetzungspakets vorgestellt wurde, skizziert einen umfassenden Rahmen für die Mitgliedstaaten, um kosteneffiziente steuerliche Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in saubere Technologien und die Dekarbonisierung der Industrie zu konzipieren.  

    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft​ (AdV)

In unserem Beschluss der Woche vom 6. Juni 2025 (II B 43/24​) befasste sich der BFH mit der schenkungsteuerrechtlichen Behandlung disquotaler Einlagen von Gesellschaftern in eine GmbH. Die X-GmbH wurde im Jahr 2010 von den Gesellschaftern A, B und C gegründet. A hielt 50 % der Anteile, B 30 % und C 20 %. Ende 2013 traten A und B jeweils 10 % ihrer Anteile an die Antragstellerin D ab. In den Folgejahren, insbesondere ab 2013, leisteten die Gesellschafter – mit Ausnahme von D – Einzahlungen in die Gesellschaft, um Beteiligungen an einer Aktiengesellschaft zu finanzieren. Diese Einlagen wurden der Kapitalrücklage zugeführt und jeweils personenbezogen den Einlegern zugeordnet. In Gesellschafterbeschlüssen und in den Jahresabschlüssen wurde zudem festgelegt, dass im Fall einer Gewinnausschüttung oder Liquidation der GmbH die Einlagen ausschließlich dem jeweiligen Einleger zustehen sollten. Das Finanzamt sah in diesen disquotalen Einlagen eine steuerpflichtige Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, da sie eine unentgeltliche Werterhöhung der Anteile der nicht einlegenden Gesellschafter bewirken würden. Es erließ mehrere Schenkungsteuerbescheide und lehnte die von der Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Die Antragstellerin wandte sich gegen diese Entscheidungen mit dem Argument, dass die Einlagen durch konkrete schuldrechtliche Vereinbarungen eindeutig personenbezogen zugeordnet gewesen seien. Daher sei keine unentgeltliche Zuwendung erfolgt, die zu einer schenkungsteuerpflichtigen Werterhöhung der Anteile der übrigen Gesellschafter geführt habe.


Der BFH stellte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schenkungsteuerbescheide fest. Zwar könne eine disquotale Einlage grundsätzlich eine schenkungsteuerpflichtige Werterhöhung darstellen, jedoch seien im vorliegenden Fall konkrete schuldrechtliche Abreden getroffen worden, die eine solche Wirkung ausschließen könnten. Diese Abreden sahen vor, dass die Einlagen im Fall der Ausschüttung oder Liquidation ausschließlich dem jeweiligen Einleger zustehen sollten. Diese Vereinbarungen wurden in den Jahresabschlüssen nachvollziehbar dokumentiert und bilanziell berücksichtigt. Zudem betonte der BFH, dass es für die Wirksamkeit solcher Absprachen keiner satzungsmäßigen Regelung bedarf, solange keine Beteiligungsübertragung erfolgt ist. Auch die ErbStR erkennen schuldrechtliche Vereinbarungen insoweit als ausreichend an.


Infolgedessen stellt der BFH fest, dass das FG die Voraussetzungen für die AdV der angefochtenen Schenkungsteuerbescheide zu Unrecht verneint hat. Eine abschließende Entscheidung bzw. Prüfung, ob ernstliche Zweifel am Vorliegen einer steuerbaren Werterhöhung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG auch deshalb bestehen, weil die Gesellschafter der X-GmbH im Verhältnis ihrer Finanzierungsleistungen an den Gewinnausschüttungen partizipierten und ihren inkongruenten Einlagen eine Gegenleistung in Form entsprechend erhöhter Ausschüttungen gegenüberstanden, konnte der BFH jedoch in seinem Beschluss zunächst offen lassen. Sollte der BFH sich mit dieser Frage nochmal in einem Hauptsacheverfahren auseinander setzten, erfahren Sie es bei uns zuerst!


Bemessungsgrundlage für Dienstleistungen einer Holding an ihre Tochtergesellschaften

Der EuGH musste sich am 3. Juli 2025 (C-808/23) mit der umsatzsteuerlichen Behandlung konzerninterner Leistungen durch eine schwedische Holdinggesellschaft befassen. Diese erbrachte entgeltlich Management-, Finanz-, IT- und Verwaltungsleistungen an ihre Tochtergesellschaften und wandte dabei die „Cost-Plus-Methode“ zur Preisermittlung an. Bestimmte Kosten, wie z. B. Aktionärskosten, wurden dabei nicht in die Entgeltbemessung einbezogen, dennoch machte die Holding den vollen Vorsteuerabzug geltend. Die schwedische Finanzverwaltung sah darin eine einheitliche sonstige Leistung und setzte die Steuerbemessungsgrundlage auf die Gesamtkosten an. Der EuGH entschied jedoch, dass die Leistungen nicht untrennbar miteinander verbunden sind und daher keine einheitliche Leistung vorliegt. 

Da der EuGH eine einheitliche Leistung verneinte, musste er sich nicht weiter mit den Folgefragen zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage und der Einbeziehung bestimmter Kostenpositionen der Steuerpflichtigen (wie etwa Aktionärskosten) befassen. Das Urteil verdeutlicht jedoch die anhaltenden Herausforderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Holdinggesellschaften. Insbesondere zeigt sich, dass Finanzverwaltungen wiederholt versuchen, ein Missverhältnis zwischen geringen steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen und einem weitreichenden oder vollständigen Vorsteuerabzug aus allen Eingangsleistungen zu unterbinden. Mit seiner Entscheidung hat der EuGH lediglich eine weitere dieser Vorgehensweisen als unzulässig eingestuft, ohne eine umfassende Lösung für dieses strukturelle Problem zu liefern.

 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
I R 33/21​
26. Februar 2025
Zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Gewinnanteile eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters
IV R 27/22


​20. März 2025
Übertragung von Pensionsverpflichtungen – erstmalige Anwendung des § 4f EStG
VI R 29/22
10. April 2025
Steuerfreistellung des niederländischen Arbeitslohns im Ansässigkeitsstaat Deutschland auch bei Anwendung der niederländischen 30 %-Regelung
VI R 20/23
20. März 2025
​Zur Verfassungsmäßigkeit des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG

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Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax

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