Early Tax Birds 6/2025: Steuerpläne der Parteien zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 6/2025 (10. – 16. Februar 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 17. Februar 2025 | Lesedauer ca. 6 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

Aufgabe der Early Tax Birds ist es, Sie stets und neutral über die aktuellsten Entwicklungen im Steuerrecht ​informiert zu halten. ​​Ohne Partei zu beziehen, erlauben wir uns dennoch diesmal mit lediglich mittelbarem Bezug zum Steuerrecht den Hinweis, ​dass am kommenden Sonntag, 23. Februar, die vorgezogenenen Bundestagswahlen 2025 anstehen. Wichtig ist es, zur Wahl zu gehen und der eigenen Stimme Gehör zu verschaffen. Nutzen Sie diese Chance und kommen Sie Ihrem demokratischen Recht und Ihrer demokratischen Pflicht nach, wie auch wir als Rödl & Partner für demokratische Werte stehen

Am Montag, den 24. Februar, versuchen wir dann bereits für Sie zusammenzufassen, was die Ergebnisse des Vorabends für die weitere steuerliche Entwicklung in Deutschland bedeuten könnten. Und falls Sie als Steuerexperte oder -expertin sowieso nur darauf schauen, was wir steuerlich mit einer neuen Bundesregierung zu erwarten haben, dann ist Ihnen die Lektüre der vorliegenden Ausgabe besonders nahezulegen. Darin fassen wir nämlich u.a. die Aussagen der Parteien zur Steuerpolitik zusammen, damit Sie vor der Wahl bereits einen Überblick über die möglichen Veränderungen in Ihrem Lieblingsthemengebiet erhalten. 

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​​

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

Steuerpläne aus den Wahlprogrammen der Parteien zur Bundestagswahl

Am 23. Februar 2025 finden in Deutschland die Bundestagswahlen statt. Nachfolgend finden Sie die jeweils acht wichtigsten steuerlichen Programmsätze der großen demokratischen Parteien aus ihren Wahlprogrammen zusammengefasst​​:

SPD

  • Erhöhung der Steuersätze für Spitzeneinkommen und -vermögen
  • Senkung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Lebensmittel von 7% auf 5%
  • Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgeht, werden steuerfrei gestellt
  • Einführung einer Investitionsprämie für Zukunftsinvestitionen in Maschinen und Geräte i.H.v. 10%
  • Kapitalerträge sollen wie Arbeitseinkommen besteuert werden
  • Abschaffung der Spekulationsfrist von zehn Jahren bei privaten Verkäufen von nicht selbst genutzten Immobilien
  • Erhöhung der persönlichen Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • Verlängerung der Kfz-Steuer-Befreiung für E-Autos bis 2035

CDU/CSU

  • Streichung des verbleibenden Solidaritätszuschlags
  • Abflachung des Einkommensteuertarifs und Erhöhung des Grundfreibetrags
  • Reduzierung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie auf 7% 
  • Deutliche Erhöhung der Einkommensgrenze für den Spitzensteuersatz
  • Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen bei Vollzeitarbeiten
  • Senkung der Unternehmensteuerbelastung auf maximal 25% auf einbehaltene Gewinne
  • Neufassung der AfA-Tabellen und Aktualisierung der Abschreibungsdauern
  • Erhöhung der persönlichen Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer

 

Bündnis 90/ Die Grünen

  • Erhöhung des Grundfreibetrags
  • Anhebung der Arbeitnehmerpauschbeträge auf 1.500 Euro
  • Reform des Ehegattensplittings: für Neu-Ehen Einführung einer individuellen Besteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag, keine Änderung für bestehende Ehen
  • Solidaritätszuschlag soll in den Einkommensteuertarif „integriert“ werden
  • Einführung eines Klimagelds
  • Auf fünf Jahre befristete Investitionsprämie von 10% für alle Unternehmen
  • Abschaffung von Steuerprivilegien für große Vermögen in der Erbschaftsteuer
  • Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei sog. „Share Deals“

 

FDP

  • Vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags
  • Schrittweise Erhöhung des Grundfreibetrags um mindestens 1.000 Euro
  • Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sollen an die Inflation automatisch angepasst werden
  • Höhere Abschreibungsmöglichkeiten für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • Unbeschränkte Nutzbarkeit von Verlustvorträgen
  • Absenkung der Körperschaftsteuer (Unternehmensteuerbelastung unter 25%)
  • Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie auf 7%
  • Einführung einer Rentenabzugsteuer, um eine Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden

 

Die Linke

  • Ab Einkommen von 85.000 Euro soll ein Steuersatz von 53% gelten
  • „Reichensteuer“ in zwei Stufen: 60% für Einkommen über 250.000 Euro, 75% für Einkommen über 1.000.000 Euro
  • Steuerentlastungen bei einem Bruttomonatsgehalt unter 7.000 Euro
  • Erhöhung des Grundfreibetrags auf 16.800 Euro
  • Wiedereinführung der Vermögensteuer ab 1.000.000 Euro 1% , welche linear steigt, sodass ab 50.000.000 Euro 5% gelten; Ab 1.000.000.000 Euro soll ein Sondersteuersatz von 12% gelten
  • Einmalige Vermögensabgabe für die Reichsten zur Bewältigung der Folgen von Kriegen, Krisen und Pandemien
  • Übergewinnsteuer von 90% auf Konzerngewinne, die über den Durchschnittsgewinnen der letzten zehn Jahre liegen
  • Einheitliche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer von 200.000 Euro sollen für alle Erben gelten

BSW

  • Erhöhung des Grundfreibetrags
  • Steuerentlastungen bei einem Bruttomonatsgehalt unter 7.500 Euro
  • Wiedereinführung der Vermögensteuer für Vermögen ab 25.000.000 Euro 1%, ab 100.000.000 Euro 2%, ab 1.000.000.000 Euro 3%
  • Basisrente von bis zu 2.000 Euro pro Monat soll steuerfrei bleiben, soweit keine anderen Einkünfte vorhanden sind
  • Kapitalerträge sollen wie Arbeitseinkommen mit dem normalen Einkommensteuertarif besteuert werden
  • Ende der Spekulationsfrist für die steuerfreie Veräußerung von Immobilien, lediglich die Veräußerung von selbstgenutztem Wohnraum soll steuerfrei sein.
  • Gleichmäßige Besteuerung von vererbtem Vermögen oberhalb der Freibeträge
  • Absenkung der Umsatzsteuer auf 0% für Grundnahrungsmittel
  
    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
Abkommensrechtliche Aufteilung der Einkünfte eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Piloten nach dem DBA mit der Schweiz

Unser Urteil der Woche befasst sich mit der Entscheidung des BFH vom 24. Oktober 2024, VI R 28/22Darin hatte der BFH zu klären, in welchem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit eines Piloten im internationalen Luftverkehr nach dem DBA von der deutschen Besteuerung befreit sind. Der Kläger, ein in Deutschland ansässiger Pilot, war bei einer in der Schweiz ansässigen Airline angestellt und flog sowohl im internationalen als auch im nationalen Luftverkehr. Vom Arbeitslohn des Klägers behielt die Airline Quellensteuer ein. In seinen Steuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger geltend, dass seine Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Pilot gemäß dem DBA zwischen Deutschland und der Schweiz von der deutschen Einkommensteuer befreit seien. Bei einer späteren Überprüfung kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass nur die Einkünfte aus Flügen im Schweizer Luftraum steuerfrei seien, während Einkünfte aus Flügen über deutschem Boden der deutschen Besteuerung unterlägen. Mit Urteil vom 24. Juni 2021​ gab das FG Berlin-Brandenburg der Klage statt, da bei einem internationalen Flug allein entscheidend sei, ob dieser in der Schweiz beginne oder ende. Es sei dagegen keine Aufteilung auf Abschnitte in der Schweiz oder außerhalb der Schweiz vorzunehmen. Das Finanzamt legte Revision gegen das Urteil ein.


Der BFH gab der Revision des Beklagten statt und hob das Urteil des FG auf. Die Sache wird an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, um die genaue Höhe der steuerfreien Einkünfte des Klägers festzustellen. Die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines im Inland ansässigen Piloten, der von einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen im internationalen Luftverkehr eingesetzt wird, sind nur insoweit von der deutschen Einkommensteuer unter Progressionsvorbehalt freizustellen, als er seine Tätigkeit nach dem Territorialitätsprinzip auf Schweizer Boden und im Schweizer Luftraum ausübt. Grundsätzlich steht der Schweiz nach dem DBA für die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nicht das ausschließliche Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DBA zu. Dem Ansässigkeitsstaat Deutschland steht gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA ebenfalls das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte zu. Die Einkünfte aus der Tätigkeit im internationalen Luftverkehr können daher grundsätzlich steuerfrei sein, allerdings nicht uneingeschränkt. Das DBA sieht eine Differenzierung nach dem Standort des Luftraums und des Arbeitgebers vor. Einkünfte, die im Schweizer Luftraum oder auf Schweizer Boden erzielt werden, sind von der deutschen Besteuerung befreit, während Einkünfte aus Tätigkeiten in anderen Lufträumen oder auf deutschem Boden der deutschen Einkommensteuer unterliegen.


Das FG sowie das Finanzamt haben nicht ausreichend differenziert, welche Einkünfte des Klägers tatsächlich aus Flügen im Schweizer Luftraum und welche aus anderen Lufträumen stammten. Bei der Anwendung des DBA ist eine präzise Unterscheidung erforderlich, um festzustellen, welche Einkünfte von der Steuerbefreiung erfasst werden. Dabei muss eine detaillierte Betrachtung der Flugstrecken und des jeweiligen Luftraums vorgenommen werden. Das FG muss nun genau ermitteln, in welchem Luftraum der Kläger seine Tätigkeit ausgeübt hat und in welchem Umfang Einkünfte aus Flügen im Schweizer Luftraum steuerfrei sind. Die Entscheidung des BFH verdeutlicht die Notwendigkeit einer präzisen Zuweisung von Einkünften aus dem internationalen Luftverkehr zu den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen. Besonders bei der Arbeit von Piloten, die regelmäßig in verschiedenen Lufträumen tätig sind, ist es wichtig, die Einkünfte anhand des tatsächlichen Arbeitsortes und des jeweiligen Luftraums zu differenzieren. Das DBA sieht lediglich eine Steuerbefreiung nur für die Einkünfte vor, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates erzielt werden. Die steuerliche Befreiung gilt nicht automatisch für alle Einkünfte aus der Tätigkeit im internationalen Luftverkehr, sondern eine differenzierte Betrachtung der jeweiligen Flugstrecken ist erforderlich.

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 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
IX X B 93/24 (AdV)
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