Änderung des EBM – Ein weiteres Bremsmanöver für die Ausbreitung der Telemedizin

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​​​​​​​veröffentlicht am 30. April 2025


Der Bewertungsausschuss hat die Änderung der Nr. 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2025 beschlossen.

In unserem Beitrag​ Anfang März berichteten wir bereits, dass die Obergrenze für telemedizinische Leistungen weiterhin bei 30 % pro Quartal bleibt. Zu diesem Zeitpunkt sah der EBM noch vor, dass sich diese Obergrenze auf 30 % aller Behandlungsfälle des Vertragsarztes im Quartal bezieht (vgl. EBM-Stand 1/2025, erstellt am 10. Februar 2025).

Seit dem 1. April 2025 bezieht sich die Obergrenze von 30 % nur noch auf Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten.

Was bedeutet das konkret?

  • Unbekannte vs. bekannte Patienten: Der EBM unterscheidet nun zwischen unbekannten und bekannten Patienten. Bis zu 50 % der Behandlungsfälle mit bekannten Patienten können ausschließlich per Videosprechstunde erfolgen, vorausgesetzt, der Patient hat sich mindestens in einem der letzten drei Vorquartale persönlich in der Praxis vorgestellt.
  • Praxisbezogene Obergrenze: Die Obergrenze bezieht sich jetzt nicht mehr auf den einzelnen Vertragsarzt, sondern auf die gesamte Praxis.

Welche Auswirkungen haben diese Änderungen?

Videosprechstunden können gerade in strukturschwachen Gegenden niederschwellige Zugänge zur medizinischen Versorgung schaffen und den Patienten lange Fahrtwege ersparen. Durch die Begrenzung auf unbekannte Patienten wird der Zugang zu telemedizinischen Leistungen dort erschwert, wo sie besonders wichtig sind.

Die Anhebung der Obergrenze auf 50 % für bekannte Patienten ist daher kein wirklicher Trost.
 

Ausblick und Evaluation

Der Protokollnotiz zur Änderung der Nr. 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM ist zu entnehmen, dass der Bewertungsausschuss nach Vorliegen der Abrechnungsdaten für die ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen die Auswirkungen des Wechsels von vertragsarztbezogenen auf praxisbezogene Obergrenzen prüft. Für diese Prüfung soll bis zum 31. Oktober 2025 ein Konzept vom Institut des Bewertungsausschusses erarbeitet werden. Es bleibt zu hoffen, dass der Bewertungsausschuss bei dieser Evaluation erkennt, dass die Obergrenze von 30 % für die unbekannte Patientengruppe selbst bei praxisbezogener Betrachtung zu einer erheblichen Minimierung der Behandlungskapazität führt, wobei der Zugang unbekannter Patientinnen und Patienten ohnehin schon durch das strukturierte Ersteinschätzungsverfahren erschwert wird und für die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte einen weiteren Verwaltungsaufwand darstellt.

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AUTORIN

​Franca Heuser

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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