Der erste Zahnärztinnentag der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein

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​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30. April 2025



​​​Am 29.03.2025 hat der erste Zahnärztinnentag der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein stattgefunden. Das Interesse war groß: 350 Teilnehmerinnen und eine lange Warteliste.


Die Einführung in die aktuelle Entwicklung in der vertragszahnärztlichen Versorgung begann mit einem interessanten historischen Rückblick. Die erste Zahnärztin in Deutschland war Henriette Hirschfeld-Tiburtius, die nach ihrem Studium in Amerika in Berlin überwiegende Frauen und Kinder behandelte. Heute sind etwa 73% der Zahnmedizinstudierenden weiblich. Es überrascht daher nicht, dass mein Thema zu rechtlichen Aspekten bei Schwangerschaft in der Zahnarztpraxis auf reges Interesse stieß.

Für angestellte Zahnärztinnen gilt in der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot, selbständige Zahnärztinnen sind vom Berufsverbot nicht betroffen und können selbst entscheiden, wie lange sie in Schwangerschaft zahnärztlich tätig sein möchten. Besteht ein Beschäftigungsverbot, kann ein Arbeitgeber/eine Arbeitgeberin der schwangeren Zahnärztin keine Tätigkeit zuweisen, für die sie überqualifiziert ist. Die faktische Ausübung einer Tätigkeit als zahnmedizinische Verwaltungsassistentin wäre daher problematisch.

Das Sozialgericht München hatte mit Urteil vom 29.02.2024, S 49 5037/23 über eine sachlich-rechnerischen Berichtigung einer Quartalsabrechnung eines MVZs zu entscheiden. Die Leiterin des MVZs hatte aufgrund eines Berufsverbots in der Schwangerschaft ihre kurative zahnärztliche Tätigkeit eingestellt, stand aber – so die Ansicht des MVZs - formal als Ansprechpartnerin für organisatorische Fragen zur Verfügung. Das reichte dem SG nicht für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung.

Interessierte Rückfragen betrafen den Urlaubsanspruch nach oder während des Beschäftigungsverbotes. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urt. v. 20.08.2024, 9 AZR 226/23, ​entschieden, dass Urlaubsansprüche auch während eines Beschäftigungsverbots entstehen und nicht verfallen. Wenn Ausfallzeiten auf Beschäftigungsverboten beruhen, werden diese Zeiten bei der Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub als Beschäftigungszeiten gewertet. Es gilt also eine „Beschäftigungsfiktion“.

Von praktischer Relevanz ist ferner die Umsatzbeteiligung bei Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Das Sozialgericht Düsseldorf (Urt. v. 04.08.2020, S 26 Kr 953/18) hat sich zu den Besonderheiten bei der Berechnung des Umsatzes in einer kieferorthopädischen Praxis geäußert. Wenn eine Umsatzbeteiligung ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt darstellt, bleibt diese bei der Berechnung unberücksichtigt.

Frau Priv. Doz. Dr. Sabine Linsen hat zu dem Thema „Schmerz lass nach“ verständlich und fundiert die wissenschaftliche Erklärung dafür gegeben, dass Frauen häufiger unter chronischen Schmerzen leiden und diese intensiver empfinden. In vielen von mir betreuten gerichtlichen Zahnarzthaftungsverfahren geht es um den Symptomenkomplex CMD (craniomandibuläre Dysfunktion). Pathologie und Ätiologie dieser Erkrankung sind multikausal und multifaktoriell, ganz überwiegend sind Frauen betroffen. Der Vortag zur genderspezifischen Schmerzphysiologie war für mich persönlich daher sehr gewinnbringend.

Ein Dank auch an die Organisatorinnen, die engagiert und inspiriert den Tag zu einem vollen Erfolg gemacht haben!​

AUTORIN

​Dr. Dr. Astrid Windels-Pietzsch

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