Reform des Personengesellschaftsrechts – Ein aktueller Überblick

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veröffentlicht am 24. Februar 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

​Am 20. Januar 2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes für eine Mo­der­nisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) beschlossen. Der Gesetzes­entwurf könnte somit noch in dieser Legislaturperiode beschlossen werden. In Kraft treten sollen die Neuregelungen dann zum 1. Januar 2023. Der Regierungsentwurf basiert grundlegend auf dem von einer beauftragten Expertengruppe erstellten „Mauracher Entwurf“ von April 2020 und dem daraufhin erstellten Referentenentwurf des Justizministeriums.

  

  

Im Folgenden werden die wesentlichen geplanten Neuerungen für das Personengesellschaftsrecht dargestellt:

 

Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

  1. Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (nachfolgend „GbR“) ist fortan gesetzlich festgeschrieben. Künftig wird es die Rechtsformen der
    (i) rechtsfähigen GbR, der
    (ii) nicht rechtsfähigen GbR und der
    (iii) rechtsfähigen und eingetragenen GbR („eGbR“) geben.
     
    Die Eintragung einer GbR erfolgt künftig im Gesellschaftsregister des Amtsgerichtes und ist durch einen Notar vorzunehmen. Eine Online-Eintragung ist wohl zu Beginn nicht möglich. Ein Zwang, die GbR in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, besteht nur dann, wenn sie ein Recht halten oder erwerben möchte, das selbst eintragungspflichtig ist (z.B. Grundstückseigentum oder eine Gesellschaftsbe­teili­gung). Gleich verhält es sich, wenn die GbR in Immobilieneigentum vollstrecken möchte, also bspw. die Zwangs­versteigerung betreiben oder eine Zwangshypothek eintragen lassen möchte. Somit wird zum Teil ein faktischer Zwang zur Eintragung vorliegen. Der Vorteil einer Registrierung liegt u.a. darin, dass einer eGbR die Möglichkeit zuerkannt wird, eine Trennung zwischen Verwaltungs- und Vertragssitz vorzunehmen. Eine Löschung der Eintragung ist – solange kein Eintragungszwang besteht – jederzeit möglich.
  2. Die rechtsfähige GbR ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Von ihr erworbene Rechte gehören zum Vermögen der Gesellschaft selbst. Es erfolgt eine Abkehr von der bislang geltenden und im Detail stets diskutierten Rechtsfigur des Gesamthandeigentums.
     
    Daraus folgt, dass die Gesellschaft klagen und verklagt werden kann. Soll in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden, muss ein Titel gegen die Gesellschaft selbst erwirkt werden. Aus dem Titel gegen die Gesellschaft kann nicht (mehr) in das Vermögen der Gesellschafter vollstreckt werden.
  3. Die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR wird gesetzlich fixiert – eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen der GbR scheidet, wie bisher, aus. Allerdings bedarf die Vollstreckung in das Vermögen der Gesellschafter auch eines Titel gegen jene und nicht lediglich eines Titels gegen die Gesellschaft. Damit wird es in Zukunft in prozessualer Hinsicht wichtiger werden, frühzeitig zu klären, gegen wen vorgegangen werden soll: die Gesellschaft oder den/die Gesellschafter.
  4. Es wird gesetzlich geregelt, dass ein Gesellschaftsanteil als solcher übertragbar ist. Die Übertragung unter Lebenden ist jedoch an die Zustimmung der Mitgesellschafter gebunden. Davon kann gesellschafts­ver­traglich abgewichen werden. Eigene Anteile kann die Gesellschaft nach wie vor nicht erwerben. 
  5. Die Nachhaftung der Gesellschafter einer GbR für fünf Jahre nach ihrem Ausscheiden wird nun gesetzlich verankert. Der Fristbeginn bei der eGbR ist das Ende des Tages der Eintragung des Ausscheidens, bei der GbR das Ende des Tages, an dem die Gläubiger vom Ausscheiden Kenntnis erlangt haben. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen bleibt leider weiterhin offen, ob der Anknüpfungspunkt für die Nachhaftung der Zeitpunkt der Entstehung des jeweils konkreten Anspruchs oder der Beginn des Dauerschuldverhältnisses ist. Entscheidend ist das insbesondere, wenn das anspruchsbegründende Ereignis erst nach dem Aus­scheiden des Gesellschafters eintritt, das Schuldverhältnis jedoch schon davor bestand. 
  6. Für die Zwangsvollstreckung wird eine Erleichterung für die eGbR geschaffen. Ist eine Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eingetragen und soll die Zwangsvollstreckung aufgrund eines bereits vor der Eintragung für oder gegen die Gesellschaft erwirkten Titels durchgeführt werden, so ist eine Umschreibung des Voll­streckungstitels nicht erforderlich.
  7. In Zukunft kann die eGbR Subjekt oder Beteiligte einer Verschmelzung, eines Formwechsels oder einer Abspaltung im innerstaatlichen Bereich sein. Grenzüberschreitende Vorgänge bleiben jeglicher Form der GbR jedoch weiterhin verwehrt.
  8. Auf eine Änderung des Beschlussmängelrechts auf Ebene der Personengesellschaften wird verzichtet. Bei der Vertragsgestaltung bleibt es der GbR jedoch unbenommen, Regelungen betreffend den Umgang mit Beschlussmängeln einzuführen.

 

Personenhandelsgesellschaft (OHG/KG/GmbH & Co. KG)

  1. Das Beschlussmängelrecht der Personenhandelsgesellschaften wird weitgehend dem Recht der Aktien­gesellschaft unterworfen. So wird der Beginn der 3-monatigen Klagefrist der Anfechtungsklage erst ab Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber den Gesellschaftern festgelegt. Weiterhin wird die Beschluss­an­fechtung durch ein vereinfachtes Klageverfahren erleichtert.
  2. Die Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften werden künftig auch für die gemeinsame Ausübung freier Berufe zur Verfügung stehen. Diese Öffnung des Zugangs zu den - ursprünglich dem Betrieb eines Handelsgewerbes vorbehaltenen, kaufmännischen - Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaft für freie Berufe wird aber unter einen berufsrechtlichen Vorbehalt gestellt. Danach können die Gesellschafter sich zur Ausübung freier Berufe nur dann in einer Personenhandelsgesellschaft zusammenschließen, soweit das anwendbare Berufsrecht das zulässt.
     
    Keine Regelungen gibt es bis dato hingegen für auf landesrechtlicher Ebene konstituierte freie Berufe wie die der Architekten, Ingenieure, Ärzte, Apotheker oder Psychotherapeuten.
  3. Bisher konnten Kommanditisten ihr unbeschränkte Haftung bis zur Eintragung ihre Hafteinlage ins Handelsregister dadurch beschränken, dass sie Gläubiger über ihre Kommanditistenstellung in Kenntnis setzen. Das soll in Zukunft nicht mehr möglich sein. Vielmehr bleibt es, unabhängig von einer Kenntnis des Gläubigers, bei einer unbeschränkten Haftung bis zur Eintragung.

 

Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaftsgesellschaft bleibt für die freien Berufe zulässig. Darüber hinaus werden alle Regelungen zur Firmierung, die bisher Personenhandelsgesellschaften offenstanden, nunmehr auch der Partnerschafts­ge­sellschaft eröffnet. Ein Zwang, die Berufsbezeichnung der Partner anzugeben, besteht in Zukunft nicht mehr. Das Schriftformerfordernis für den Gesellschaftsvertrag entfällt.

 

Verein

Künftig wird die verwirrende Bezeichnung „nichtrechtsfähiger Verein“ für Vereine, die nicht in das Vereins­register eingetragen sind und deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, durch den Begriff „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“ ersetzt. Diese werden nämlich heute durchaus als rechtsfähig angesehen. Auf den Verein ohne Rechtspersönlichkeit sind die vereinsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

 

Es wird gesetzlich klargestellt, dass auf Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und denen keine Rechtspersönlichkeit verliehen wurde, weiterhin je nach Art und Umfang der wirtschaftlichen Betätigung entweder das Recht der GbR oder der offenen Handelsgesellschaft Geltung erfährt. Damit wird deutlich, dass es wirtschaftliche Vereine ohne Rechtspersönlichkeit geben kann und, dass diese Vereinigungen nicht zwingend als Gesellschaft einzustufen sind.

Fazit

Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts bringt – wie man sieht – einige tiefgreifende Neuerungen mit sich, auch wenn nun viele neue Vorschriften nur das gesetzlich niederlegen, was bisher schon der geltenden Rechtspraxis entsprach.

 

Es ist zu erwarten, dass aus den Neuregelungen der Bedarf folgt, eigene Strukturen zu überprüfen und Anpassungen vorzunehmen – sowohl aufgrund rechtlicher als auch steuerlicher Implikationen. Insbesondere ist daran zu denken, bestehende Gesellschaftsverträge auf den Prüfstand zu stellen.

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