Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft in Polen vs. Vorschriften über die Verrechnungspreise

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veröffentlicht am 27. Dezember 2018 / Lesedauer: ca. 5 Minuten
von ​Dominika Tyczka und Daria Walkowiak, Rödl & Partner Breslau
 
Die rechtlichen Regelungen über Verrechnungspreise finden auch auf Steuerpflichtige ohne Sitz oder Geschäftsführung in Polen Anwendung, die ihre Tätigkeit über eine in Polen gelegene aus­ländische Betriebsstätte ausüben. Die ausländische Betriebsstätte kann formell und organisator­isch nicht mit einer selbstständigen Organisationseinheit gleichgesetzt werden, die Träger von Rechten und Pflichten ist. Sie ist mehr eine rechtliche Fiktion und ihre rechtliche Aussonderung aus der Tätigkeit der Muttergesellschaft ermöglicht es, die von dem Unternehmen in den einzelnen Staaten erzielten Gewinne voneinander zu trennen.
 

 

 

Die Betriebsstätte wird somit lediglich für Steuerzwecke als selbstständige rechtliche Existenz behandelt, denn es gilt der Grundsatz, dass die Gewinne in demjenigen Staat zu besteuern sind, in dem sie aufgrund der ausgeübten Tätigkeit erzielt wurden. Die Novellierung der Vorschriften über die Verrechnungspreise, die am 1. Januar 2019 in Kraft treten soll, umfasst eine Reihe von Regelungen, die auf die Unternehmen Anwend­ung finden werden, die in Polen ihre Tätigkeit über die Betriebsstätte ausüben.
 

Bestimmung des subjektbezogenen Bereiches

Für die Vorschriften über die Verrechnungspreise hat der Gesetzgeber eine neue Struktur angenommen, indem er sowohl im Einkommensteuergesetz als auch im Körperschaftsteuergesetz einen neuen Abschnitt über die Verrechnungspreise einführt. Zwecks besserer Lesbarkeit und Transparenz wurden die Regelungen zusätzlich in einzelne Abschnitte aufgeteilt. Dadurch, dass diese Struktur eingeführt und darüber hinaus in Art. 11a des Körperschaftsteuergesetzes Definitionen von Begriffen aus dem Bereich der Verrechnungs­preise aufgenommen wurden, können sämtliche mit der ausländischen Betriebsstätte verbundenen Aspekte berücksichtigt werden.
 
Für ausländische Betriebsstätten galten bisher die Vorschriften der Verordnung des Finanzministers vom 10. September 2009 über die Art und Weise der Feststellung des Einkommens von juristischen Personen im Wege der Bewertung und der Art und Weise der Eliminierung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinn­berichtig­ungen zwischen verbundenen Unternehmen. Zudem waren Art. 9a Abs. 5a und 5b des Körper­schaft­steuer­gesetzes anwendbar, aufgrund deren die Vorschriften über die Nachweispflichten auch für die Steuerpflichtigen galten, die ihre Tätigkeit über die in Polen gelegene ausländische Betriebs­stätte ausübten. Die wortwörtliche Anwendung der geltenden Vorschriften auf die von der ausländischen Betriebsstätte durchgeführten Geschäfte war häufig wegen der Spezifik der Tätigkeit einer Betriebsstätte erschwert. Zum ersten Mal hat sich der Gesetzgeber in Bezug auf die Verrechnungspreise entschieden, einige Begriffe aus dem Bereich zu definieren. Mit der Festlegung des Begriffs „Unternehmen” auf natürliche Personen, juristische Personen oder Organi­sations­einheiten ohne Rechtspersönlichkeit und ausländische Betriebs­stätten (Art. 11a Abs. 1 Pkt. 2 des Körperschaftsteuergesetzes) hat der Gesetzgeber eindeutig auch ausländische Betriebs­stätten in die Regelung über die Verrechnungspreise (Abschnitt 1a des Körperschaft­steuergesetzes) einbezogen. Infolge dessen ist überall dort, wo Regelungen sich auf das „Unternehmen” beziehen, die vom Gesetzgeber eingeführte Definition zu berücksichtigen, deren Geltungsbereich auch ausländische Betriebs­stätten betrifft.
 
Der Gesetzgeber weist auch in der Begründung der Novellierung selbst darauf hin, dass der Begriff der aus­ländischen Betriebsstätte sich auf den in Art. 4a Pkt. 11 des Körperschaftsteuergesetzes definierten Begriff bezieht. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff eine Art der rechtlichen Fiktion darstellt, denn die ausländische Betriebsstätte existiert ausschließlich als Institution des Steuerrechts, nicht als Element des wirtschaftlichen Alltags. Der Begriff der Betriebsstätte kann mit einem Unternehmer gleichgestellt werden, der außerhalb der Grenzen des Wohn- oder Sitzstaates handelt (subjektbezogene Definition), wie auch mit einem Unternehmen, d.h. einer Gruppe von personenbezogenen, materiellen und immateriellen Bestand­teilen, die von diesem Unternehmer bei dessen Tätigkeit im Ausland genutzt werden, z.B. Baustelle (objekt­bezogene Definition). Im Gesetz wurde im Kontext der ausländischen Betriebsstätte der Betriff „Subjekt” angewandt, worunter beide Definitionen (sowohl die subjekt- als auch die objektbezogene) zu verstehen sind, was sich insbesondere in der Definition des Begriffs „Subjekt” widerspiegelt.

 
Festlegung der Dokumentationspflicht

Solch eine Lösung soll es ermöglichen, die Zweifel auszuräumen, die bei der bis Dezember 2018 geltenden Rechtslage auftraten, d.h. u.a. ob der Wert von Erträgen und Aufwendungen sowie die Schwellenwerte für die Dokumentationspflichten sich auf die Werte der ausländischen Betriebsstätte oder des ausländischen Unternehmens beziehen sollen. In Bezug auf die entstandenen Zweifel hat das Finanzministerium in der verbindlichen Auskunft vom 26. März 2018 (Az. DCT.8201.5.2018) darauf hingewiesen, dass die Schwellen­werte für die Dokumentationspflichten sich auf die Erträge oder Aufwendungen von gebietsfremden Steuer­pflichtigen beziehen sollen, aber nur insoweit, als diese Erträge oder Aufwendungen auf eine ausländische Betriebsstätte in der Republik Polen anfallen.
 
Zur Vermeidung von Zweifeln hat der Gesetzgeber in Art. 11l des Körperschaftsteuergesetzes auf die Methode zur Ermittlung des Geschäftswertes hingewiesen. Je nach dessen Art/Typ erfolgt die Zuordnung des Einkommens zu der ausländischen Betriebsstätte bzw. zu sonstigen Geschäften. Der Dokumentations­pflicht in Bezug auf die Geschäfte zwischen der ausländischen Betriebsstätte und dem ausländischen Unter­nehmen unterliegen diejenigen Geschäfte, deren Wert 10 Mio. PLN (bei Waren- und Finanzgeschäften) bzw. 2 Mio. PLN (bei Dienstleistungsgeschäften und sonstigen Geschäften) überschreitet.
 

Dokumentationserleichterungen und -befreiungen

Die Novellierung des Körperschaftsteuergesetzes sieht eine Reihe von Dokumentationserleichterungen und -befreiungen vor. Zu derjenigen Gruppe von Geschäften, die der Befreiung unterliegen, gehören kontrollierte Geschäfte, deren Gegenstand in der Zuordnung des Einkommens der ausländischen in Polen gelegenen Betriebsstätte durch ausländische verbundene Unternehmen besteht, sofern die Vorschriften der Doppel­besteuerungsabkommen vorsehen, dass diese Einkünfte außerhalb der Republik Polen zu besteuern sind. Gemäß den neuen Regelungen (Art. 11n Pkt. 9 des Körperschaftsteuergesetzes) findet die Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation keine Anwendung auf kontrollierte Geschäfte, die auf der Zuordnung des Einkommens zu der ausländischen Betriebsstätte in Polen beruhen, sofern die Vorschriften der einschlägigen internationalen Verträge vorsehen, dass diese Einkünfte nur in einem anderen Staat als der Republik Polen zu besteuern sind.
 

Problematik der Korrektur der Verrechnungspreise

Der Gesetzgeber hat sich zum ersten Mal entschieden, die Korrekturen der Verrechnungspreise im Steuer­gesetz eingehend zu regeln. Art. 11h des Körperschaftsteuergesetzes hält die Möglichkeit aufrecht, dass der Steuerpflichtige seine Einkünfte dann korrigieren kann, wenn aufgrund der Anwendung anderer Bedingungen als solcher, die dritte Unternehmen festlegen würden, die Steuerbehörden des anderen Staates einen Teil dieser Einkünfte des Steuerpflichtigen als Einkommen des mit ihm verbundenen Unter­nehmens mit Sitz oder Geschäftsführung im anderen Staat ansehen würden. Die Einführung der Vorschrift soll gewähr­leisten, dass die Einkünfte der verbundenen Unternehmen in der Höhe festgelegt werden, die aus der Anwendung der Bedingungen zwischen dritten Unternehmen hervorginge, bei gleichzeitiger Gewährleistung, dass die Doppelbesteuerung dieser Einkünfte nicht auftreten wird (entsprechende Berichtigung). Die Regelung findet auch auf ausländische Betriebsstätten entsprechend Anwendung.
 

Steuerliche Erfassung einer von Gebietsfremden geführten Betriebsstätte

Der Gesetzgeber hat sich zum ersten Mal dafür entschieden, im Körperschaftsteuergesetz den Umfang der Erfassung eindeutig zu bestimmen, die ausländische Betriebsstätten von Gebietsfremden, die in der Republik Polen tätig sind, führen müssen. Es fehlen Durchführungsvorschriften, aber der Gesetzesentwurf sieht die Führung einer vereinfachten Erfassung durch die Betriebsstätten vor. Die bisherigen Regelungen waren nicht eindeutig.
 
Die neuen Regelungen sollen Steuerpflichtige betreffen, die in der Republik Polen eine ausländische Betriebs­stätte besitzen und für die Ausübung der Tätigkeit in Polen keine Niederlassungen oder Vertretungen gründen. Aufgrund der Rechtsverweisung hat der Finanzminister die Methode für die Führung der vereinfachten Er­fass­ung sowie die Bedingungen bestimmt, die die Erfassung zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Steuer­verbind­lich­keit zu erfüllen hat. Die Durchführungsvorschriften für die besprochene Vorschrift wurden vom Gesetzgeber noch nicht erstellt.
 

 

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