Frauenquote – Neue Berichtspflichten auch bei nicht börsennotierten Unternehmen

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Mit dem „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst”, das am 1. Mai 2015 in Kraft getreten ist, wurde die sog. Frauenquote eingeführt. Aus diesem Gesetz ergeben sich ergänzende Berichterstattungspflichten, die teilweise bereits für das Geschäftsjahr 2015 zu beachten waren. 

 

Anforderungen an die Unternehmen

Berichtspflichten

Folgen bei Verstößen

Prüfung der Angaben in der Erklärung zur Unternehmensführung

 

Anforderungen an die Unternehmen

Gesellschaften, die börsennotiert oder zumindest drittelparitätisch nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) mitbestimmt sind, mussten erstmals bis zum 30. September 2015 Zielgrößen festlegen für den Frauenanteil
  • im Aufsichtsrat,
  • im Vorstand bzw. in der Geschäftsführung sowie 
  • in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands bzw. der Geschäftsführung.

 
Bei einem gegenwärtigen Frauenanteil von unter 30 Prozent dürfen die festgelegten Zielgrößen diesen „Status Quo” nicht mehr unterschreiten. Gilt für den Aufsichtsrat einer Gesellschaft schon die gesetzliche 30 Prozent-Quote (siehe unten), so ist für diesen Aufsichtsrat keine Zielgröße festzulegen. Zusätzlich sind jeweils Fristen zur Erreichung der Zielgrößen zu bestimmen. Diese Fristen dürfen höchstens 5 Jahre betragen, wobei die erstmals festzulegende Frist nicht über den 30. Juni 2017 hinausgehen darf.
 
Verantwortlich für die Festlegung der Zielgrößen zum Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand bzw. der Geschäftsführung ist bei der AG der Aufsichtsrat, während bei der GmbH grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig ist. Die Festlegung der Zielgrößen für die beiden nachgelagerten Führungsebenen liegt dagegen im Verantwortungsbereich des Vorstands bzw. der Geschäftsführung.
 
Börsennotierte und gleichzeitig paritätisch mitbestimmungspflichtige Unternehmen werden zur Einführung einer sog. Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent in Bezug auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats verpflichtet. Der Mindestanteil ist erstmals bei Aufsichtsratswahlen und -entsendungen ab dem 1. Januar 2016 zu beachten; bestehende Mandate bleiben aber unberührt und können bis zu ihrem regulären Ende wahrgenommen werden.
 

Berichtspflichten

Die Angaben zur Festlegung von Zielgrößen und der sog. Frauenquote sind grundsätzlich im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB zu machen. Entsprechend müssen auch nicht börsennotierte, mitbestimmungspflichtige Unternehmen eine Erklärung zur Unternehmensführung abgeben, die sich allerdings auf bestimmte Angabepflichten zur sog. Frauenquote beschränkt. Diese Erklärung ist in den Lagebericht als gesonderter Abschnitt aufzunehmen; sie kann aber auch auf der Internetseite des Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn der Lagebericht eine entsprechende Bezugnahme enthält. Gesellschaften, die nicht zur Offenlegung eines Lageberichts verpflichtet sind, haben die Erklärung auf der Internetseite oder im Rahmen eines freiwillig erstellten Lageberichts zu veröffentlichen.
 
Alle Unternehmen, die Zielgrößen festzulegen haben, müssen in der Erklärung zur Unternehmensführung für Geschäftsjahre mit einem nach dem 30. September 2015 liegenden Abschlussstichtag Angaben zu den festgelegten Zielgrößen und Fristen machen. Nach Ablauf der Zielerreichungsfrist sind Angaben zur Erreichung der Zielgrößen erforderlich, wobei eine Nichterreichung zu begründen ist.
 
Zusätzlich haben börsennotierte AG, KGaA und SE erstmals für Geschäftsjahre mit einem nach dem 31. Dezember 2015 liegenden Abschlussstichtag in der Erklärung zur Unternehmensführung anzugeben, ob die Gesellschaft bei der Besetzung des Aufsichtsrats die Frauenquote im Bezugszeitraum eingehalten hat. Ist dies nicht der Fall, sind auch hier Angaben zu den Gründen erforderlich.
 
Durch das BilRUG findet für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, die Berichtspflicht zur Frauenquote auch Eingang in die Konzernlageberichterstattung. Die Angabepflichten des Mutterunternehmens auf Konzernebene betreffen sowohl die 30 Prozent-Quote als auch die Angaben zu den Zielgrößen. Es können daher dieselben Angaben wie auf Ebene der Muttergesellschaft gemacht werden. Eine entsprechende Anpassung des DRS 20 Konzernlagebericht ist mit der Verabschiedung des DRÄS 6 im Februar 2016 erfolgt.
 

Folgen bei Verstößen

Bei einem Verstoß gegen die 30 Prozent-Quote für den Aufsichsrat ist die Wahl durch die Hauptversammlung nichtig; die für Frauen vorgesehenen Plätze gelten als rechtlich nicht besetzt (sog. Leerer Stuhl). Wird dagegen die festgelegte Zielgröße nicht erreicht, wird dies gesetzlich nicht sanktioniert. Vielmehr soll durch die neue Berichtspflicht öffentlicher Druck erzeugt werden.
 
Bei einem Verstoß gegen die Berichtspflichten in der Erklärung zur Unternehmensführung soll nach der Gesetzesbegründung auf die Sanktionsmechanismen der §§ 331 ff. HGB zurückgegriffen werden. Entsprechend ist zu erwarten, dass das Bundesamt für Justiz die Einhaltung der Berichtspflichten ebenso überwachen wird wie bspw. die rechtzeitige Einreichung der Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger.
 

Prüfung der Angaben in der Erklärung zur Unternehmensführung

Die Angaben in der Erklärung zur Unternehmensführung sind inhaltlich nicht in die Abschlussprüfung einzubeziehen. Jedoch muss der Prüfer feststellen, ob diese Angaben gemacht wurden.

 

zuletzt aktualisiert am 13.05.2016

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Dr. Andreas Schmid

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