Selbstanzeige nach der Reform: automatisch eintretende Straffreiheit muss künftig teuer erkauft werden

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Seit dem 1. Januar 2015 ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nur noch unter erheblich verschärften Voraussetzungen möglich. Der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit bleibt zwar offen, die Straffreiheit muss jedoch in vielen Fällen teuer erkauft werden.
 
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
  • Um eine wirksame Selbstanzeige zu erstatten, müssen seit Jahresbeginn zwingend alle Steuerstraftaten einer Steuerart der vergangenen 10 Kalenderjahre berichtigt werden. Damit ist das Risiko, eine ungenaue oder unvollständige Selbstanzeige abzugeben, mit der Folge einer insgesamt unwirksamen Selbstanzeige, erheblich gestiegen.
     
  • Auch wurden die Sperrgründe, bei denen die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, erweitert. So kann eine Selbstanzeige nicht mehr wirksam abgegeben werden, wenn dem „an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter oder den Begünstigten” eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wird. Mit der Aufnahme der „Begünstigten” in den Kreis der Empfänger der Prüfungsanordnung soll nun verhindert werden, dass ein (auch ausgeschiedener) Mitarbeiter, der zugunsten des Unternehmens Steuern hinterzogen hat, noch eine wirksame Selbstanzeige abgeben kann. Zum anderen können Personen, die zu einer Steuerhinterziehung angestiftet oder Beihilfe geleistet haben (insbesondere Steuerberater), keine strafbefreiende Selbstanzeige für sich erstatten, sobald eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde.
     
    Die Sperrwirkung einer Prüfungsanordnung ist allerdings seit dem 1.1.2015 auf den jeweiligen sachlichen und zeitlichen Umfang beschränkt; damit ist nunmehr eine strafbefreiende Selbstanzeige für Zeiträume, die nicht von der Prüfungsanordnung umfasst sind, grundsätzlich möglich. Gleichzeitig wurde jedoch gesetzlich geregelt, dass eine Selbstanzeige nicht möglich ist, solange eine Umsatzsteuer- bzw. Lohnsteuernachschau stattfindet.

  • Die für den Steuersünder bedeutendste Änderung ist wohl die Absenkung des Hinterziehungsbetrages, der das große Ausmaß bestimmt, von vormals 50.000 Euro auf nur mehr 25.000 Euro. Bei Überschreiten dieser 25.000 Euro pro Tat ist seit dem 1.1.2015 keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, gegen Zahlung eines Geldbetrags von der strafrechtlichen Verfolgung frei zu werden. Diese Strafzuschläge wurden jedoch deutlich angehoben und in folgenden Staffelungen festgelegt:
    • 10 Prozent der hinterzogenen Steuern bei bis zu 100.000 Euro;
    • 15 Prozent der hinterzogenen Steuern bei mehr als 100.000 Euro;
    • 20 Prozent der hinterzogenen Steuern bei mehr als 1 Mio. Euro.

    Diese Erhöhung der Strafzuschläge führt bei Selbstanzeigen ab dem 1.1.2015 zu einer gesteigerten finanziellen Belastung in empfindlicher Höhe. Zusätzlich sind seit der Gesetzesänderung nicht nur die Steuern und ggf. die Strafzuschläge zu entrichten, um Straffreiheit zu erlangen. Bei Selbstanzeigen nach der neuen Rechtslage müssen auch die Zinsen auf die Steuerschuld sofort beglichen werden, um eine wirksame Selbstanzeige zu erstatten.

  • Zur Verdeutlichung der eingetretenen Verschärfungen dient folgendes Beispiel aus dem – sodann auch verabschiedeten – Regierungsentwurf zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung aus dem September 2014:
     
    Der Steuerpflichtige A hat im Jahr 2003 durch Abgabe einer unvollständigen Einkommensteuererklärung 250.000 Euro Steuern hinterzogen.
     
    Bei Abgabe einer Selbstanzeige bis zum 31.12.2014 hätte er nach der alten Rechtslage einen Strafzuschlag in Höhe von 12.500 Euro (5 Prozent) gezahlt.
     
    Seit dem 1.1.2015 muss er nun einen Strafzuschlag in Höhe von 37.500 Euro (15 Prozent) zahlen und Zinsen in Höhe von ca. 175.500 Euro begleichen, bevor von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen wird. In Summe macht dies einen Unterschied von ca. 195.000 Euro. Diese Liquidität muss seit Änderung des Gesetzes von Anfang an vorhanden sein.
     
    Sollte sich nach Einstellung dieses Verfahrens nun herausstellen, dass die Selbstanzeige nicht vollständig und richtig war, so kann das Strafverfahren wieder aufgenommen werden. Diese Möglichkeit wurde mit der Gesetzesänderung explizit geregelt. Der gezahlte Strafzuschlag wird in diesen Fällen jedoch nicht erstattet, sondern kann allenfalls auf eine wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe angerechnet werden.
 
zuletzt aktualisiert am 28.1.2015

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Ulrike Grube

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