Verständnis der Risiken einer Betriebsstätte (PE) in Repräsentanzen in Usbekistan: Eine umfassende Analyse

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 2. Mai 2025 | Lesedauer ca. 5 Minuten

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In der heutigen globalisierten Wirtschaft richten Unternehmen häufig Repräsentanzen in Usbekistan ein, um ihre Geschäfte zu erleichtern und lokale Beziehungen aufzubauen. Diese Büros können jedoch Risiken einer Betriebsstätte (in der weitere Folge PE) darstellen, die erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Dieser Artikel beleuchtet die Feinheiten der PE-Risiken, die mit Repräsentanzen in Usbekistan verbunden sind, unter Berücksichtigung des usbekischen Steuergesetzbuchs und internationaler Doppelbesteuerungsabkommen (in der weitere Folge DBA).


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Das usbekische Steuergesetzbuch (Tax Code of the Republic of Uzbekistan) definiert in Artikel 36 eine Betriebsstätte (PE) als eine feste Geschäftseinrichtung, durch die eine ausländische Gesellschaft ganz oder teilweise ihre Geschäftstätigkeit in Usbekistan ausübt (Art. 36 Steuergesetzbuch der Republik Usbekistan in der Fassung vom 30.12.2019).
  • Feste Geschäftseinrichtung bedeutet, dass eine physische Präsenz in Usbekistan vorhanden sein muss (z.B. Büro, Fabrik, Lager).
  • Ganz oder teilweise Geschäftstätigkeit bedeutet, dass auch eine teilweise unternehmerische Tätigkeit in Usbekistan steuerliche Auswirkungen haben kann.

​Eine Betriebsstätte liegt nach usbekischem Recht insbesondere vor, wenn:

  • Ein Ort der Leitung (Management Office) in Usbekistan existiert.
  • Filialen, Büros oder sonstige feste Geschäftseinrichtungen in Usbekistan unterhalten werden.
  • Vertreter, die geschäftliche Entscheidungen treffen können, regelmäßig in Usbekistan tätig sind.


Betriebsstättenbegriff nach internationalen DBA (OECD-Musterabkommen, Art. 5)  (Art 5 Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentare, 7. Auflage, Vogel/Lehner, Seite 718​):


Das OECD-Musterabkommen (Art. 5) verwendet eine ähnliche Definition der Betriebsstätte: "Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird."

Daraus ergeben sich die folgenden Kriterien:
  • Feste Geschäftseinrichtung (Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentare, 7. Auflage, Vogel/Lehner, Seite 783, Rz 28):
    Erfordert eine physische Präsenz mit einem gewissen Maß an Beständigkeit.
  • Ort der geschäftlichen Tätigkeit (Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentare, 7. Auflage, Vogel/Lehner, Seite 788, Rz 38):
    Die Einrichtung muss für die Geschäftszwecke des Unternehmens genutzt werden.
  • Tätigkeitsausübung:
    Die wesentliche unternehmerische Tätigkeit muss von dieser Einrichtung aus erfolgen.

Nach den DBA zwischen Usbekistan und anderen Staaten (z. B. DBA Usbekistan-Deutschland) kann eine Betriebsstätte begründet werden, wenn eine Vertretung in Usbekistan geschäftliche Aktivitäten ausführt, die über bloße Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten hinausgehen.

Subsumtion der Repräsentanzen unter die PE-Definition​

In der Praxis stellt sich die Frage, ob eine Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens in Usbekistan als Betriebsstätte zu qualifizieren ist.​

Feste Geschäftseinrichtung

Eine Repräsentanz unterhält in der Regel ein Büro in Usbekistan: Erstes Kriterium erfüllt.

Ausübung geschäftlicher Tätigkeit

  • Wenn die Repräsentanz lediglich Marktforschung, Networking oder Informationsbeschaffung betreibt, handelt es sich um eine hilfsweise Tätigkeit, die nach Art. 5 OECD-MA und dem usbekischen Steuergesetzbuch keine PE begründet.
  • Falls jedoch Vertragsverhandlungen oder Geschäftsabschlüsse in Usbekistan erfolgen, könnte dies eine wesentliche Geschäftstätigkeit darstellen: PE-Risiko erhöht.


Subjektives Kriterium (Vertreterregelung nach OECD-MA Art. 5(5​))

  • Wenn Mitarbeiter der Repräsentanz in Usbekistan Verträge für das Mutterunternehmen verhandeln oder abschließen, kann dies nach internationalen DBA eine PE begründen.
  • Falls die Repräsentanz nur als Vermittler ohne Entscheidungsbefugnis auftritt, liegt keine PE vor.


Allgemeine Aktivitäten der Repräsentanz und PE-Risiken​


Informationsbeschaffung und -weitergabe

Das Sammeln von Informationen über lokale Marktbedingungen, politische Entwicklungen und allgemeine Geschäftsmöglichkeiten ist eine häufige Aufgabe von Repräsentanzen in Usbekistan. Gemäß Artikel 36 des usbekischen Steuergesetzbuchs und Artikel 5 Abs. 4 des OECD-Musterabkommens gilt diese Marktforschung als vorbereitend oder unterstützend und begründet keine PE (Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentare, 7. Auflage, Vogel/Lehner, Seite 834, Rz 167). Ebenso führt die Weitergabe dieser Informationen an die Hauptgeschäftsstelle nicht zur Entstehung einer PE, da sie nicht als wesentliche Geschäftstätigkeit eingestuft wird.​

Bereitstellung allgemeiner Informationen zu Produkten und Dienstleistungen

​Die Weitergabe allgemeiner Informationen über die Produkte und Dienstleistungen des Mutterunternehmens an lokale Finanzinstitute birgt potenzielle PE-Risiken. Gemäß Artikel 5 Abs. 5 des OECD-Musterabkommens könnte eine solche Tätigkeit als aktive Werbung oder Geschäftsanbahnung gewertet werden. In diesem Fall wäre eine detaillierte Überprüfung notwendig, um eine steuerliche Betriebsstätte auszuschließen.

Koordination von Veranstaltungen und Seminaren

​Repräsentanzen organisieren oft Veranstaltungen und Seminare mit lokalen Partnern. Marktforschung, Networking und Informationsaustausch stellen grundsätzlich kein PE-Risiko dar. Eine aktive Beteiligung an Vertragsverhandlungen oder Geschäftstransaktionen könnte jedoch eine PE begründen (gemäß Artikel 36 des usbekischen Steuergesetzbuchs und Artikel 5 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens).

Konten lokaler Kunden bei der Hauptgeschäftsstelle​

Repräsentanzen unterstützen lokale Kunden mit Konten, die bei der Hauptgeschäftsstelle im Ausland geführt werden. Tätigkeiten wie Bereitstellung von Kontoauszügen und Klärung von Buchungen sind vorbereitend und begründen keine PE. Eine aktive Entscheidungsbeteiligung oder das Eingehen von Verpflichtungen könnte jedoch eine PE darstellen (Artikel 5 Abs. 5 des OECD-Musterabkommens).

Garantie- und Akkreditivbriefe​

Das Bereitstellen von Informationen zu Garantie- und Akkreditivbriefen ist eine unterstützende Tätigkeit. Eine aktive Beteiligung am Management dieser Instrumente könnte jedoch als PE eingestuft werden (Artikel 5 Abs. 5 des OECD-Musterabkommens und Artikel 36 des usbekischen Steuergesetzbuchs).

 Know-Your-Customer (KYC)-Prozesse

​Die Unterstützung von KYC-Prozessen durch Bereitstellung von Dokumentationen ist als vorbereitend oder unterstützend einzustufen und führt nicht zur Entstehung einer PE (Artikel 5 Abs. 4 des OECD-​​​Musterabkommens).

Sonstige Anfragen​

Die Weiterleitung von Anfragen lokaler Kunden an die Hauptgeschäftsstelle zur weiteren Bearbeitung stellt keine PE dar, solange keine wesentliche Geschäftstätigkeit in Usbekistan ausgeübt wird (Artikel 36 des usbekischen Steuergesetzbuchs).​

Schlussfolgerung

Für international tätige Unternehmen ist eine sorgfältige Analyse der steuerlichen Risiken im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit in Usbekistan essenziell. Während vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten grundsätzlich keine steuerliche Betriebsstätte begründen, kann eine aktive Teilnahme an Geschäftstransaktionen, Entscheidungsprozessen oder Preisverhandlungen eine steuerliche Präsenz begründen und entsprechende steuerliche Verpflichtungen auslösen.

Unternehmen sind daher angehalten, eine detaillierte Prüfung ihrer Geschäftstätigkeiten vorzunehmen und sicherzustellen, dass ihre Repräsentanzen nicht unbeabsichtigt als steuerliche Betriebsstätten qualifiziert werden. Eine frühzeitige steuerliche Beratung sowie eine umfassende Dokumentation der Geschäftstätigkeiten sind entscheidende Maßnahmen zur Risikominimierung und zur Sicherstellung der Einhaltung der anwendbaren steuerlichen Vorschriften.

Rödl & Partner in Taschkent steht Ihnen für eine umfassende steuerliche Analyse und Beratung gerne zur Verfügung.


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