Risiken der Selbstanzeige

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​​Die Risiken einer Selbstanzeige liegen im Detail. In vielen Fällen ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich, weil die Tat entdeckt ist, weil die Steuer nicht entrichtet werden kann oder weil gerade eine Betriebsprüfung läuft. Daher wird dringend dazu geraten, einen Berater hinzuzuziehen, der das Vorliegen der Ausschlussgründe genau kennt und prüfen kann. Oftmals ist in Teilbereichen noch eine Selbstanzeige möglich. Beispielsweise können für einzelne Jahre oder einzelne Steuertatbestände noch Selbstanzeigen abgegeben werden. Aber auch eine unwirksame Selbstanzeige hat Vorteile, denn sie kann sich im Steuerstrafverfahren strafmildernd auswirken.

Als besonders heimtückisch erweist sich die Schenkungsteuer. Sie wird zudem in einer ungünstigen Steuerklasse fällig. Bei einer Stiftung verjährt sie praktisch nicht, solange der Errichter der Stiftung lebt. Besteht eine Stiftung 20 Jahre, ist mit 20 Jahren mal 6 Prozent Hinterziehungszinsen zu rechnen. Die Zinsen auf die Schenkungsteuer belaufen sich in diesem Fall auf 120 Prozent. Dies ergibt 220 Prozent des ursprünglichen Betrages.

Auch wenn eine Selbstanzeige eigentlich nicht mehr möglich ist, kann sie dennoch günstiger sein, als den Fahnder alles ermitteln zu lassen. Die Entscheidung sollte jedoch ein erfahrener Strafrechtler unter Abwägung sämtlicher Risiken vornehmen.

Auf keinen Fall sollte eine Selbstanzeige zu niedrige Beträge nennen. Ein Sicherheitszuschlag ist unbedingt erforderlich. Denn es gibt kaum einen Sachverhalt, bei dem nicht doch später eine kleine Überraschung lauerte, eine Korrektur notwendig wurde oder ein Sachverhalt sich anders dargestellt hat, als ursprünglich vermutet.

Grundsätzlich ist Vermögenden, die unversteuertes Vermögen im Ausland angelegt haben, die Prüfung einer Selbstanzeige zu empfehlen. Denn es gibt keine sicheren Häfen für Steuerhinterzieher mehr. Die internationalen Finanzströme werden zunehmend transparenter. Geldwäsche wird weltweit scharf bekämpft, und bei Korruptionsverdacht werden Bankgeheimnisse löchrig. Hinzu kommt die immer engere Zusammenarbeit der internationalen Fahndungsbehörden. Nur wenige Staaten können sich noch erlauben, die Kooperation zu verweigern.
 
zuletzt aktualisiert am 19.04.2013

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Ulrike Grube

Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Rechtsanwältin

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