Kommentar: Selbstanzeige hat sich bewährt

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Im Zuge der Steueraffäre um den Präsidenten des FC Bayern München, Uli Hoeneß, ist das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige in die Kritik geraten. Während die Opposition deren Abschaffung fordert, erwägt auch die Bundesregierung eine Einschränkung der Strafbefreiung. Das CDU-Präsidium hat bereits eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um etwaige Änderungen noch vor der Bundestagswahl auszuloten.
 
Für die Steuerpflichtigen in Deutschland – und hier gerade auch für Unternehmer – wäre dies eine gefährliche Entwicklung. Denn die Selbstanzeige ermöglicht es in engen Grenzen, Fehler bei der Steuerdeklaration zu korrigieren, ohne dass der Steuerpflichtige dafür strafrechtlich belangt wird. Allerdings gilt dies nur, wenn die Korrektur vollumfänglich vorgenommen wird, d. h. für alle strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume sowie Steuerarten. Für den Fiskus ist dies durchaus ein bewährtes Mittel, um Steuergelder einzutreiben. Denn bei einer Selbstanzeige muss die gesamte Steuerschuld zuzüglich Zinsen sehr zeitnah bezahovelt werden. Zudem wird ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro pro Tat und Jahr ein Strafzuschlag in der Höhe von 5 Prozent fällig.
 
Bereits 2011 wurden die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige erheblich verschärft; auch die Rechtsprechung des BGH führte zu weiteren Einschränkungen. Ist die Selbstanzeige nicht vollständig, muss sich der Steuerpflichtige einem Steuerstrafverfahren stellen. Kündigen die Behörden eine Betriebsprüfung an, ist eine Selbstanzeige dann nicht mehr möglich.
 
Schon diese Reformen waren stark umstritten, denn parallel dazu eröffnet das Strafrecht bei „tätiger Reue” auch jenseits von Steuerhinterziehung die Möglichkeit der Straffreiheit oder -milderung, etwa bei Kartellverfahren oder Geldwäsche. Dies erleichtert dem Staat die Bekämpfung von Rechtsvergehen. Bei Steuerdelikten erhält der Fiskus zudem die entgangenen Einnahmen sofort zurück.
 
Insgesamt trägt die Selbstanzeige zum Rechtsfrieden und zur Steuergerechtigkeit bei. Sie ist der Königsweg zurück in die Steuerehrlichkeit. Das Instrument sollte in den bestehenden engen Grenzen unbedingt erhalten bleiben.
zuletzt aktualisiert am 02.05.2013

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Ulrike Grube

Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Rechtsanwältin

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