Spanien: Ausweitung des Anwendungsbereichs des Sondersteuersystems „Lex Beckham“

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veröffentlicht am 21. März 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Gemäß dem spanischen Sondersteuersystem für Entsandte, geregelt in Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes, können Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz (Ansässigkeit) infolge eines Umzugs nach Spanien verlegen, unter bestim­mten Voraussetzungen die Regelungen der Steuer für nicht in Spanien Ansässige in Anspruch nehmen, wobei sie ihren Status als Ansässige im Sinne der Einkommen­steuer (spanische Abkürzung „IRPF“) während des Steuerzeitraums, in dem die Wohn­sitzverlegung stattfindet, und in den darauffolgenden fünf Steuerjahren beibe­halten.

 

 

   

 

Sondersteuerregime für Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Spanien verlegen
Diese spanische Sonderregime wird umgangssprachlich als "Lex Beckham" bezeichnet, weil sie zeitgleich mit dem Umzug des Fußballspielers David Beckham nach Spanien eingeführt wurde und somit die damit verbundene Besteuerung seiner spanischen Einkünfte während seines Vertragsverhältnisses mit Real Madrid günstiger ausfiel.
 
Ab dem 1. Januar 2023 gelten wichtige Gesetzesneuerungen, nach welchen nicht nur Arbeitnehmer und Geschäftsführer (neu: Abschaffung vorheriger Beschränkungen), sondern auch Personen, die eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, diese Regelung in Anspruch nehmen können, sowie Familienangehörige, die sich dafür entscheiden.
 
Der Vorteil dieses Sondersteuersystems besteht darin, dass Spanien nur die aus spanischen Quellen stammen­de Einnahmen – mit Ausnahme des Arbeitslohnes, welcher unabhängig vom Ort seiner Erzielung in vollem Umfang besteuert wird – zu einem festen Steuersatz von 24 Prozent (ab 600.000 Euro sind es 47 Prozent) besteuert, und nicht das weltweite Einkommen.
 
Die folgenden Voraussetzungen sind zu erfüllen, um die Regelungen des Sondersteuersystems in Anspruch nehmen zu können:
  1. Vor dem Umzug auf spanisches Hoheitsgebiet darf die Person in den letzten fünf Steuerjahren (vor 2023 waren es noch zehn Jahre) nicht in Spanien bereits steuerlich ansässig gewesen sein.
  2. Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen hat sich, wie folgt, erweitert:

    Anspruchsberechtigte Personen ​
    ​ArbeitnehmerZuvor waren nur diejenigen anspruchsberechtigt, die aufgrund eines Arbeitsvertra­ges (mit Ausnahme von Berufssportlern) nach Spanien entsandt wurden. Diese Voraussetzung galt dann als erfüllt, wenn entweder ein Arbeits- oder Dienstverhält­nis mit einem Arbeitgeber in Spanien begründet oder die Entsendung vom Arbeit­geber angeordnet, und ein Entsendungsschreiben des Arbeitgebers vorgelegt wurde.
     
    Künftig können sich alle Arbeitnehmer, die sich auf spanisches Hoheitsgebiet begeben, unabhängig von einer Anordnung ihrer Arbeitgeber, um von Spanien aus ausschließlich remote tätig zu werden, sprich mittels Unterstützung digitaler Fern- und Telekommunikationssysteme, was wiederum dann als erfüllt gilt, wenn der Arbeitnehmer über ein internationales Telearbeitsvisum gemäß den Vorgaben des spanischen Gesetzes 14/2013 verfügt.
    Geschäftsführer von Gesellschaften​Im Unterschied zu vorher gibt es keine Beteiligungsgrenze mehr, mit Ausnahme der vermögensverwaltenden Gesellschaften (entidades patrimoniales), dort bleibt es bei einer Beteiligungsbegrenzung von nicht mehr als 25 Prozent.
    ​Selbstständige Unternehmer​Anspruchsberechtigt sind Unternehmer (Entrepreneur), die in Spanien bestimmte innovative Tätigkeiten sowie Tätigkeiten von besonderem wirtschaftlichem Interes­se für Spanien ausüben. Zum Nachweis dieser Anspruchsvoraussetzung benötigt der Steuerpflichtige einen positiven Bericht der ENISA, öffentliche Anstalt, die u.a. für die Vergabe dieser Berichte zuständig ist.
    ​Hochqualifizierte Fachkräfte​Gemeint sind Fachkräfte, welche Dienstleistungen für neu aufkommende Unterneh­men erbringen oder gegen Bezahlung Ausbildungs-, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten ausüben, die insgesamt mehr als 40 Prozent ihrer gesamten geschäftlichen, beruflichen oder persönlichen Einnahmen darstellen.
    ​Familienangehörige des Steuerpflichtigen​Eine bemerkenswerte Neuerung ist die Möglichkeit, dass Kinder des Steuerpflichti­gen unter 25 Jahren (oder obgleich welchen Alters im Falle einer Behinderung) sowie Ehepartner, und im Falle einer nichtehelichen Beziehung, der Elternteil der Kinder ebenfalls anspruchsberechtigt sind, sofern die nachfolgenden Vorausset­zungen er­füllt werden: Sie müssen (i) mit dem Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt seines Umzugs oder während des ersten Anwendungszeitraums der Regelung nach Spanien ziehen, (ii) ihren steuerlichen Wohnsitz (Ansässigkeit) nach Spanien verlegen, (iii) Sie dürfen in den letzten fünf Steuerzeiträumen vor dem Umzug nicht bereits in Spanien ansässig gewesen sein und (iv) die Summe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte in jedem der Steuerzeiträume, in denen die Regelung Anwendung findet, muss geringer sein als die steuerpflichtigen Einkünfte des Steuerpflichtigen, die zur Berechtigung der Anwendung des Sondersteuersatzes führen.

  3. Die Einkünfte dürfen nicht von einer auf spanischem Territorium gelegenen Betriebsstätte kommen, es sei denn es handelt sich um nachfolgend definierte Unternehmer (siehe 2.c) oder Fachkräfte (siehe 2.d).
 
Zu den weiteren Neuerungen gehört, dass Sachbezüge, die nach den Vorschriften des spanischen Einkommen­steuergesetzes von der Bemessungsgrundlage ausgenommen, auch künftig im Sondersteuersystem befreit sind.
 
Der Antrag, der Verzicht oder der Ausschluss aus dem Sondersteuersystem erfolgt mittels Verwendung des Steuerformulars 149, und diejenigen Steuerpflichtigen, die sich für das Sondersteuersystem entscheiden, müssen das Steuerformular 151 einreichen.

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