Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor Strom – die Datenerhebung startet

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Die Festlegung zur Datenerhebung zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Strom stellt die Netzbetreiber vor eine große Herausforderung. So müssen bis zum 31. Mai 2018 Daten aus den Gewinn- und Verlustrechnungen, dem Personalwesen sowie Netz- und Strukturdaten für die Jahre 2006 - 2017 in einem Erhebungsbogen erfasst werden. Zudem ist eine lückenlose Dokumentation des betriebsnotwendigen Sachanlagevermögens gefordert. Gerne können wir Sie bei der Datenerhebung unterstützen.

 

War der generelle sektorale Produktivitätsfaktor (GSP) bisher durch den Verordnungsgeber bestimmt, steht mit Beginn der 3. Regulierungsperiode die Bundesnetzagentur (BNetzA) in der Pflicht. So gilt es, nach § 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV unter „Anwendung von Methoden, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen” einen Wert zu bestimmen. Für den Gasbereich wurde mit einem GSP von 0,49 Prozent bereits eine vorläufige Festlegung getroffen. Die BNetzA beabsichtigt nun, für den Strombereich, „aus den Erfahrungen des letzten Jahres” die Datenbasis zu vergrößern, um so eine höhere Ergebnissicherheit zu schaffen. Im
Folgenden werden daher Wirkungsweise des GSP und Inhalt der Festlegung näher beschrieben.

 

Wie wirkt der generelle sektorale Produktivitätsfaktor auf die Erlösobergrenze?

Der GSP ist Bestandteil der Erlösobergrenzen-Formel und bildet den gegenläufigen Effekt zur zugestandenen Erlöserhöhung durch den Verbraucherpreisindex ab. Für die ersten beiden Regulierungsperioden galt ein GSP von 1,25 Prozent bzw. 1,50 Prozent für Strom- wie auch Gasnetzbetreiber. Allgemein wirkt sich ein niedrigerer GSP erhöhend auf die Erlösobergrenze des Netzbetreibers aus. Dabei sollte der Gesamteffekt über die Regulierungsperiode jedoch nicht außer Acht gelassen werden. Bereits eine Erhöhung des GSP von 0,50 Prozent-Punkten hat bei einem Netzbetreiber mit einer Erlösobergrenze (Ausgangsniveau) von 6.000.000 Euro einen kumulierten Ergebniseffekt von -415.000 Euro.

 

Die nachfolgende Tabelle zeigt in einer vereinfachten Betrachtung die wirtschaftliche Bedeutung des GSP für einen Netzbetreiber mit einer Erlösobergrenze (Ausgangsniveau) von 6.000.000 Euro.

 

Was ist für Netzbetreiber zu tun?

Mit Festlegung vom 31. Januar 2018 hat die BNetzA die Datenerhebung zur Ermittlung des GSP Strom bestimmt. Danach sind alle Stromnetzbetreiber verpflichtet, bis zum 31. Mai 2018 umfangreiche Datenbögen der BNetzA zur Verfügung zu stellen. So sind die Gewinn- und Verlustrechnungen 2006 - 2017 darzustellen. Hierbei ist ein separater Ausweis von netzseitigen Umlagen vorzunehmen. Weiter werden die Daten des betriebsnotwendigen Sachanlagevermögens zum jeweiligen Stichtag 31. Dezember 2006 - 2017 abgefragt. Zudem werden für den gesamten Betrachtungszeitraum Daten des Personalwesens sowie Netz- und Strukturdaten erhoben.

 

Aufgrund des hohen Bearbeitungsaufwands und den meist noch nicht finalen Jahresabschlüssen 2017 ist der Zeitrahmen zur Abgabe knapp bemessen. Weiterhin haben unsere Erfahrungen aus dem Vorjahr für die Datenerhebung Gas gezeigt, dass eine sehr gründliche Plausibilitätsprüfung der abgegebenen Unterlagen durch die BNetzA durchgeführt wird. Dies kann unter Umständen zu einem hohen Nachbearbeitungsaufwand führen. Daher sind Netzbetreiber gut beraten, die Datenabfrage „nicht auf die lange Bank zu schieben”. Gerne können wir Ihr Unternehmen bei der Datenstrukturierung und Erhebung unterstützen.

 

 

Kontakt

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Jürgen Dobler

Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater

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