Bundesrat: Erdgas- und Fernwärmeversorger müssen Information zur CO2-Kostenteilung bereitstellen

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​veröffentlicht am 06. Dezember 2022

 

Der Bundesrat hat am 25. November 2022 dem Bundestagsbeschluss zur Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter ohne weitere Änderungen zugestimmt. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren inhaltlich abgeschlossen, sodass das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) nach Ausfertigung und Verkündung zum 01.01.2023 in Kraft treten kann.

 

Mieterinnen und Mieter müssen damit künftig die Kostenbelastungen aus dem nationalen und europäischen CO₂-Handel für den Einsatz von Öl oder Erdgas in der Mietwohnungswärmeversorgung nicht mehr allein tragen. Die Kosten sollen künftig je nach CO₂-Bilanz der Gebäude zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes ist, desto höher ist der Anteil des Vermieters. Ziel der Aufteilung nach dem neuen Stufenmodell ist es, Anreize zur energetischen Sanierung auf Vermieterseite zu geben, ohne den Preisdruck zu energieeffizientem Verhalten auf Mieterseite zu weit herabzusetzen.

 

Dabei müssen die Erdgas- und Fernwärmeversorger den Kunden die Informationen über die Höhe der CO₂-Kostenbelastung aus der Teilnahme am nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) oder am europäischen Emissionshandel nach dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) zur Verfügung stellen. Soweit bereits ein CO₂-Preis vereinbart wurde, erfüllen Versorger ihre Informationspflicht aus dem CO2KostAufG bereits über die Abrechnung des CO₂-Preises. Soweit aber entsprechende Kosten nur im Arbeitspreis enthalten sind, bedarf es zukünftig einer gesonderten Ausweisung des CO₂-Kostenanteils.


Dabei ist darauf zu achten, dass bei der Ermittlung der Kostenzuteilung zu den Produkten Strom und Wärme in KWK-Anlagen nach den Vorgaben des Gesetzes die sog. „finnische Methode“ anzuwenden ist, obwohl in der Branche vor allem im Bereich der BEHG-Kostenbelastungen die sog. „Restwert- und Gutschriftenmethode“ weit verbreitet sind.

 

Sollten die bisherigen CO₂-Preise nicht mit der „finnischen Methode“ berechnet worden sein, stehen die KWK-Wärmeversorger vor der Entscheidung, ob sie die CO₂-Preise nach den neuen Angaben anpassen oder zukünftig einen CO₂-Preis in Rechnung stellen, der nicht mit der gesetzlichen Information zur Höhe der CO₂-Kosten übereinstimmt.

 

Die Kostenteilungspflicht gilt ab der Abrechnungsperiode 2023, sodass Erdgas- und Fernwärmeversorger die neuen Informationen für die ab dem 01.01.2023 gelieferte Energie bereitstellen müssen. Danach müssen die Informationen erstmals mit der Jahresabrechnung 2023, das heißt spätestens im Herbst 2023 vorbereitet werden.

 

Gerne stehen wir zur Kalkulation des CO₂-Kostenanteils und Beratung zu den Informationspflichten zur Verfügung. Sprechen sie uns an oder füllen Sie untenstehendes Kontaktformular aus.

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