Weitergabe der neuen Gasumlagen in der Wärme – Dringender Handlungsbedarf

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​veröffentlicht am 11. August 2022


Durch die Reaktion der Politik auf die angespannte Gasversorgungslage kommen auch auf die gasbefeuerte Wärmewirtschaft massive Mehrkosten zu. Die am 8. August veröffentlichte Verordnung nach § 26 EnSiG, die sogenannte Gaspreisanpassungsverordnung – kurz GasPrAnpV - regelt die sogenannte Gasumlage zum Ausgleich der Mehrkosten der betroffenen Gasimporteure. Ab Oktober sollen die neuen Umlagen (Speicher-, Bilanzierungs- und Gasumlage) gelten und führen zu einer massiven Kostenbelastung in der Beschaffung. Leider hat der Gesetzgeber (noch) keine Lösung für die Weitergabe dieser Belastungen für den Wärmebereich geschaffen. Entsprechendes gilt für die Kosten der Speicherumlage nach § 35e EnWG. Sofern die Wärmeversorger bereits ab Oktober die neuen Kostenbestandteile weitergeben möchten, sollten sie dies kurzfristig den Kundinnen und Kunden ankündigen.

Die drei Umlagen Speicher-, Bilanzierungs- und Gasumlage können bei gasbefeuerter Wärmebereitstellung je nach dem Ergebnis der weiteren Festlegungen in Berlin und anlagenspezifischen Kennzahlen zusätzlich im Extremfall bis 60 €/MWh pro eingesetzter Megawattstunde Gas zukommen. Aktuell steht die genaue Höhe von keiner dieser Umlagen fest. Die Gasumlage soll am 15.08.2022 bekannt gegeben werden. Weiterhin müssen die anlagenspezifischen Kennzahlen (Wirkungsgrad, Netzverlust, Energiemix etc.) aufbereitet und die grundsätzliche Frage der Weitergabe der Belastung des Gasbezugs der Stromseite geklärt werden.

Unter dem Vorbehalt einer gesetzgeberischen Nachbesserung durch spezialgesetzliche Anpassungsrechte können die mit der Erdgaskostenerhöhung verbundenen Erhöhung der Wärmegestehungskosten nur auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Anpassungsrechte (z.B. wegen Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB) oder bestehender vertraglicher Preisanpassungsrechte (z.B. sog. „Gesetzesklauseln”) weitergegeben werden. Hierzu sollten Fernwärmeverträge darauf geprüft werden, ob diese entsprechende Anpassungsrechte enthalten. Auch ist zu untersuchen, welche Indizes in der Preisgleitklausel genutzt werden, da bei einem Großteil der Indizes des Statistischen Bundesamtes, wenn auch zeitversetzt, die Weitergabe erfolgt. Würden die Kosten der Gasumlage sowohl durch Ausübung eines Preisbestimmungsrechts als auch zeitversetzt durch eine Ausübung der Preisgleitklausel weitergegeben, muss geprüft werden ob die Preisleitklausel unwirksam wird. Insofern kann eine kurzfristige Weitergabe der Gaskostensteigerungen auch eine Anpassung der Preisgleitklausel durch einen umlageneutralen Erdgasindex erforderlich machen. Ob eine zeitverzögerte Weitergabe gegebenenfalls auch liquiditätsseitig abbildbar ist, sollte geprüft werden. Nicht zuletzt sind auch organisatorische Frage in Richtung der Beschlusslage und der Kommunikation zu klären. Da der Gesetzgeber bislang keine Möglichkeit der Kostenweitergabe geschaffen hat, sind nun die Wärmeversorger gefragt, individuelle Lösungen zu entwickeln.

Es muss also dringend geprüft werden, ob ein zusätzliches Preisglied neben Arbeits-, Grund-, Mess- und CO₂-Preisen durch den Versorger einseitig neu eingeführt werden kann. Je nach Anpassungstatbestand sind die entsprechenden Vorlauffristen zu beachten. Da in vielen Fällen vertraglich eine Bekanntmachungsfrist von sechs Wochen vereinbart ist, ist hier ein schnelles Handeln notwendig. Sofern also Wärmeversorger die zusätzlichen Belastungen ab Oktober weitergeben möchten, sollte die Information an die Verbraucher bereits am 15. August an die Kundinnen und Kunden versandt werden.
 
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