Festlegungsentwurf zum kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatz für Neuinvestitionen im Kapitalkostenaufschlag: BNetzA-Konsultation gestartet

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veröffentlicht am 29. November 2023

Der von der Bundesnetzagentur vorgelegte Festlegungsentwurf zum kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatz für Neuinvestitionen im Kapitalkostenaufschlag beinhaltet kaum Änderungen zum Eckpunktepapier. Neu ist, dass der kalkulatorische Eigenkapitalzinssatz eines Investitionsjahres für die gesamte Regulierungsperiode fixiert wird. Für Bestandsanlagen wird weiterhin auf Basis des Zinsdurchschnitts der letzten zehn Jahre ermittelt. Die Konsultationsfrist endet am 6. Dezember 2023.

Nach dem Eckpunktepapier hat die BNetzA nun die vollständige Festlegung in der Entwurfsfassung für die Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuinvestitionen nach dem 31. Dezember 2023 im Kapitalkostenaufschlag vorgelegt. Dabei wird bei der Ermittlung des Basiszinssatzes nicht mehr auf den Durchschnitt der letzten 10 Jahre abgestellt, sondern als Planwert der Durchschnitt des 1. Quartals des Jahres im Jahr der Beantragung des Kapitalkostenaufschlags zugrunde gelegt. Später wird dieser Planwert durch den durchschnittlichen Zinssatz des Anschaffungsjahres ersetzt. Die Differenz wird über das Regulierungskonto ausgeglichen.

Ziel ist dabei, dass Anreize für Neuinvestitionen geschaffen werden. Dieser Ansatz ist damit deutlich marktnäher als die bisherige Vorgehensweise auf Basis des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre. Ohne diese Festlegung würde auch ab 2024 für Neuinvestitionen ein Zinssatz von 5,07 Prozent vor Steuern angewandt.

Trotz dieser grundsätzlichen Verbesserung bleiben die folgenden Hauptkritikpunkten:

  • Kein adäquater Wagniszuschlag
    Der angewandte Wagniszuschlag soll nur 3,0 Prozent betragen und für die 4. Regulierungsperiode fixiert werden. Die Marktrisikoprämie basiert weiterhin auf der von Dimson, Marsh und Staunton veröffentlichten Marktrisikoprämie. Deren Anwendung wurde in den bisherigen BNetzA-Beschlüssen zur Eigenkapitalverzinsung schon mehrfach kritisiert, insbesondere weil die Anwendung für deutsche Kapitalmärkte als nicht adäquat bewertet wurde. Die Anwendung einer Verfügbarkeits- und einer Liquiditätsprämie wird abgelehnt.
  • Keine Änderungen für Investitionen in 2023 und für Bestandsanlagen
    Die Festlegung sieht auch nicht vor, dass die Eigenkapitalverzinsung für Investitionen in 2023 oder für Bestandsanlagen angepasst wird. Damit bleibt der erwünschte Investitionsanreiz bereits für das Jahr 2023 aus. Hoffnungen auf eine Anpassung für Bestandsanlagen sind damit bisher auch nicht aufgegriffen worden. Die Stärkung der Finanzierungsbasis für Netzbetreiber ändert sich dadurch nicht grundlegend.
Als Gegenargument erläutert die BNetzA, dass trotz der Senkung der Eigenkapitalzinssätze in der Vergangenheit Investitionen nicht gekürzt, sondern ausgeweitet wurden. Es ist letztlich schizophren, dass den Netzbetreibern vorgehalten wird, wenn diese trotz ungünstiger Kapitalmarktbedingungen ihre Verpflichtungen erfüllen und ihnen dieses nun als Begründung vorgehalten wird, warum die Eigenkapitalzinssätze für Bestandsanlagen nicht erhöht werden müssen.

Weiteres Vorgehen

Es ist zu erwarten, dass die Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember 2023 die finale Fassung der Festlegung veröffentlicht, sodass diese fristgerecht zum 01. Januar 2024 in Kraft tritt.
Bis zum 6. Dezember 2023 besteht die Möglichkeit, sich an der Konsultation zu beteiligen. 


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